Kündigungsfrist Untermiete

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Zimmer meiner Wohnung vermietet mit einen Mietvertrag, welcher eine Kündigungsfrist von 2 Wochen beinhaltet. Nun hat meine Bewohnerin am 01.07.2013 zum 15.07.2013 gekündigt.


    Ist das so richtig oder hätte sie ab den 01.07.2013 nur zum Ende des Monat kündigen können.

    Sie hat auch nur noch die Miete für einen halben Monat überweisen. Ist sie damit im recht?

    Danke schon einmal für die Antwort
    Speedone

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Zimmer meiner Wohnung vermietet mit einen Mietvertrag, welcher eine Kündigungsfrist von 2 Wochen beinhaltet. Nun hat meine Bewohnerin am 01.07.2013 zum 15.07.2013 gekündigt.


    Ist das so richtig oder hätte sie ab den 01.07.2013 nur zum Ende des Monat kündigen können.

    Sie hat auch nur noch die Miete für einen halben Monat überweisen. Ist sie damit im recht?

    Danke schon einmal für die Antwort
    Speedone


    Aus meiner Sicht ja. Da steht nur Kündigungsfrist 2 Wochen.

    Da dies nicht zum Nachteil des Mieters ist, ist das für die Mieterin wirksam.

  • Das ist nicht korrekt.

    Das Mietverhältnis kann bis zum 15. eines Monats zum Ende des Monats gekündigt werden.


    Dann hätte speedone das auch in den Vertrag schreiben müssen.

  • Dann hätte speedone das auch in den Vertrag schreiben müssen.

    BGB § 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Ist das so schwer zu verstehen. Gesetzliche Vorgaben müssen in den Mietverträgen nicht auch noch wiederholt werden.
    Ein Nachteil für den Mieter würde nur dann vorliegen, wenn die Kündigungsfrist verlängert worden wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (10. Juli 2013 um 10:17)

  • Zitat

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Ist die Vereinbarung denn zum Nachteil des Mieters?

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