Mieterhöhung Zustimmung Fristen und Namen

  • Liebe Mitmieter!

    Uns ist am 3. Mai eine Zustimmungsanforderung für eine Mieterhöhung zugeflogen, der Brief des Wohnungsbesitzers ist mit dem 27. April datiert. Erhalten haben wir den Brief am 3. Mai mit entsprechendem Poststempel (reguläre Briefpost, den Umschlag haben wir noch).
    Die Mieterhöhung enhält einen allgemeinen und korrekten Absatz zur Überlegungsfrist, allerdings ohne Datum sondern nur allgemein formuliert (2. Monat nach Zustellung etc.).

    Da wir bis zum 31. Juli Zeit haben, haben wir noch nicht reagiert.
    Nun haben wir gestern ein weiteres schreiben bekommen in dem uns eine Frist bis zum 15. Juli gesetzt wird der Mieterhöhung zuzustimmen, ansonsten würder der Vermieter zum Amtsgericht gehen.

    Meine Frage ist nun, hat dieses zweite Schreiben eine Auswirkung auf die Zustimmungsanfrage? Klar ist mir das ich nicht reagieren muß, unklar ist mir, ob ich die Mieterhöhung ablehnen kann weil mit den zweiten Schreiben die Fristen verletzt wurden.

    Ein weiterer Punkt ist, daß der Vermieter im Zustimmungsschreiben die Vornamen der beiden Mieter vertauscht hat.
    Im Mietvertrag sind eingetragen (nur so zur Veranschaulichung:
    Kerstin Müller
    Carola Schulz

    Das Schreiben ging an:
    Carola Müller
    Kerstin Schulz

    Wir können uns denken wer gemeint ist, aber reicht das ggf vor Gericht aus um einen Widersruch durchzubekommen?

    Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit!

    Eure
    Pfote

  • BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
    (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Ihre erste Ansicht ist richtig.

    Da das zweite Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Fristsetzung und Anrede) ist dieses null und nichtig.
    Daraus folgt, das das erste gesetzeskonforme Schreiben nach wie vor gültig ist.

  • Ah, alles klar! Vielen Dank!

    Was die falschen Namen betrifft sind allerdings beide Schreiben betroffen, also auch die ürsprünglische Zustimmung zur Mieterhöhung. Da habe ich mich leider etwas unklar ausgedrückt. Die Frage, ob die vertauschten Namen für einen erfolgreichen Widersruch aureichen steht noch im Raum

  • Genau, ich konnte bisher dazu auch nichts finden. Allerdings suche ich auch ohne juristische Vorkenntnisse und das macht es schwer die richtigen Suchbegriffe zu wählen.

    Ich denke aber das BGB §140 und §133 sich eher auf den Inhalt beziehen wie z.B. falsche Mietspiegelfelder. Geringfügige Fehler, die der Empfänger leicht feststellen und korrigieren kann.

    Klar ist z.B., daß alle Mieter einzeln genannt werden müssen. Würden BGB §140 oder §133 hier zutreffen könnte man genauso argumentieren: "Ist ja klar, daß eigentlich alle Mieter der Wohnung gemeint war".

    Vielen Dank für deine Meinung!

    Gruß,
    Pfote

  • Klar ist z.B., daß alle Mieter einzeln genannt werden müssen. Würden BGB §140 oder §133 hier zutreffen könnte man genauso argumentieren: "Ist ja klar, daß eigentlich alle Mieter der Wohnung gemeint war".

    Sehe ich auch so: Es wurde alle genannt und wenn die Anschrift stimmt ist das zweifelsfrei.

  • Sehe ich auch so: Es wurde alle genannt und wenn die Anschrift stimmt ist das zweifelsfrei.


    Richtige Mieternamen:
    Kerstin Müller
    Carola Schulz

    Das Schreiben ging an:
    Carola Müller
    Kerstin Schulz

    Ich kann nicht erkennen, dass die richtigen Mieter gemeint waren.

    Gerichtsfest wäre bspw., wenn eine Ladung an Martina Müller geht, jedoch nicht an M. Müller - auch, wenn es keine/n andern mit M.-Vornamen dort gibt. -------> Einzelfallentscheidung fällig?:confused:

  • Die Frage, ob die vertauschten Namen für einen erfolgreichen Widersruch aureichen steht noch im Raum

    Das dürfte nicht reichen. Sie müssen sich fragen, ob der Erfahrungshorizont eines durchschnittlich begabten Menschen, ausreichen würde um erkennen zu können wer gemeint ist. Da die Anschrift stimmt und lediglich die Vornamen vertauscht sind, düfte man die Frage sicher mit ja beantworten können.

  • Mittlerweile habe ich einen Anwalt konsultiert, der meinte das dieser Fehler seiner Erfahrung nach als formeller Fehler vor Gericht durchgehen müßte und die Erhöhung wirkungslos wäre.
    Wir haben uns nun aber mit der Hausbesitzerin geeinigt, daß die Mieterhöhung einen Monat später als geplant in Kraft tritt, somit hat jeder etwas davon.

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