Position Abgrenzung Heizkosten 2011 in NK-Abrechnung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe letzte Woche (Anfang Juli 2013) als Mieter meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 bekommen. Neben den sportlich hohen (leider jährlich immer wieder auftauchenden) 204€ für Antenne/Kabel, war dieses Jahr erstmalig eine neue Position zu meinen Lasten in der Abrechnung:

    "Abgrenzung Heizkosten 2011" 83,20€

    Weiß jemand was das ist und ob das berechtigt ist? Immerhin ist das Jahr 2011 schon ne Weile her und ich habe ja die Heizkostenabrechnug für das Jahr 2011 exakt nach Verbrauch in diesem Jahr bereits Mitte 2012 bekommen und bezahlt.

    Danke euch für eure Antworten
    Gruß
    ramsesiv

  • Der Bundesgerichtshof hat sich im Februar zweimal grundsätzlich mit der Heizkostenabrechnung beschäftigt: am 01.02.2012 in einem wohnungsmietrechtlichen Rechtsstreit (VIII ZR 156/11) und am 17.02.2012
    in einer wohnungseigentumsrechtlichen Sache (V ZR 251/10). In beiden Fällen hielt der BGH die Abrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip für nicht ordnungsgemäß.

    Grundsätzlich gilt nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung: Im Mietrecht steht das Abflussprinzip gleichwertig neben dem Leistungsprinzip. Der Vermieter darf also entscheiden, ob er die innerhalb der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Zahlungen und vereinnahmten Rückerstattungen in die Nebenkostenabrechnung einstellt oder eine Abgrenzung vornimmt und die Kosten für die im Abrechnungsjahr erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer Rechnungslegung und Bezahlung umlegt. Bei den Heizkosten gilt dies ab sofort nicht mehr, deren Abrechnung nach dem
    Abflussprinzip ist nach der neuesten BGHRechtsprechung nicht mit § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung vereinbar. Werden dem Vermieter also z.B. Energie oder Brennstoffe geliefert, dürfen nur die Kosten der im Abrechnungszeitraum
    tatsächlich verbrauchten Energie oder Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Abrechnung nach Vorauszahlungen ist unzulässig, Nachzahlungen oder
    Guthabenrückzahlungen müssen für die Abrechnung des Vorjahres berücksichtigt werden. Für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung werden Vermieter künftig die Vorjahresabrechnung des Versorgungsunternehmens
    abwarten müssen, soweit „warme“ Nebenkosten anfallen. Dasselbe gilt nach dem Urteil vom 17.02.2012 nun auch für die Einzelabrechnung im WEG-Recht. Bislang mussten die Jahresabrechnung streng nach dem Abflussprinzip erstellt und aus der Gesamtabrechnung die Einzelabrechnungen der Eigentümer entwickelt werden. Zukünftig müssen die Heizkosten in der Gesamtabrechnung
    weiterhin nach dem Abflussprinzip abrechnet werden, da die Gesamtabrechnung eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben zu sein hat.

    In der Einzelabrechnung dagegen sind die Kosten dem Verbrauch entsprechend zu berücksichtigen, es ist also nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Damit ergeben sich zwangsläufig Differenzen zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung bei Brennstoffoder Energielieferungen, die der Verwalter in der Abrechnung verständlich erläutern muss. Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 04.12.2009 die bis dahin überwiegend übliche Darstellung der Einnahmen und
    Ausgaben hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage für unzulässig erklärt hatte, wird die Jahresabrechnung mit diesem Urteil noch einmal komplizierter und der Erläuterungsaufwand höher.

  • Von dem Urteil habe ich auch gehoert, konnte es aber nicht auf meinen Fall uebersetzen und werde daraus auch nicht wirklich schlauer.

    Ist eine Wohnung in nem relativ neuen Haus mit 65 Parteien und befeuert wird mit Gas. Wie gesagt, die exakte Abrechnung dafuer habe ich eigentlich schon vor einem Jahr bekommen.
    Was mich wundert ist, dass die Position auch nicht direkt auf der Seite der Heizkostenabrechnung auftaucht, sondern auf der Abrechnung der sonstigen Nebenkosten als zusaetzlicher Posten.
    Vielen Dank euch

    Einmal editiert, zuletzt von ramsesiv (9. Juli 2013 um 08:05)

  • Was mich wundert ist, dass die Position auch nicht direkt auf der Seite der Heizkostenabrechnung auftaucht, sondern auf der Abrechnung der sonstigen Nebenkosten als zusaetzlicher Posten.


    Und genau das sollteste den Rechnungsersteller fragen.

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