Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich habe schon eine Weile im Internet recherchiert aber leider finden sich widersprüchliche Aussagen daher würde ich gerne etwas genauer auf meine Situation eingehen.

    Vorgeschichte ist Folgende:
    Am 31.05. habe ich einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Beginn des Mietverhältnisses sollte der 15.08.2013 sein. Die Schlüssel für besagte Wohnung habe ich vorher ausgehändigt bekommen. Grund für den Umzug(auch wenn das hier evtl. keine Rolle spielt, für die Beweggründe schon) ist eine relativ permanente Lärmbelästigung in der aktuellen Wohnung. Nach einer "Probenacht" auf einer ungemütlichen Luftmatratze in der neuen Wohnung wurde aber schnell klar, dass die Situation hier eher schlechter als besser ist. So habe ich also in den sauren Apfel gebissen und die Wohnung am 25.06. zum 31.08. wieder gekündigt, also (für mich) fristgerecht unter Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist und auch für mich mit 1 1/2 Monatsmieten Zahlung ohne Einzug verbunden.
    Nun kam es wie es kommen musste und der Vermieter teilt mir mit, ich könnte frühestens zum 31.11.13 kündigen.
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs: VIII ZR 88/78 (BGHZ 73, 350) wird nun in Unterschiedlichen Quellen kontrovers diskutiert und einige Quellen sind der Meinung der Vermieter ist im Recht, die Mehrzahl der Quellen allerdings auf der Seite des Mieters.
    Es taucht des Öfteren auf, dass es vor allem auf die Formulierungen im Mietvertrag ankommt,(Mindesmietdauer etc.), daher wollte ich hier um Rat fragen bevor ich weitere Schritte einleite.

    daher hier ein Auszug des Vertrages:

    Mietvertrag für Wohnraum

    §1 Mieträume

    ..

    §2 Mietzeit
    Das Mietverhältnis beginnt am 15.08.2013 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzahlung beginnt am 15.08.2013 und wird mit Schlüsselübergabe fällig.
    Die Mietzahlung hat auf das Konto bei ... siehe §5 ... zum jeweils 3. Werktage des Monats zu erfolgen.

    §3 Kündigung
    Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten zum Ende des Monats das Mietverhältnis kündigen.
    Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an. Zweimalige Nichtzahlung der Miete führt zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses.

    Die weiteren Paragraphen haben mit dem Sachverhalt an sich nichts mehr zu tun.

    Dazu wäre evtl. noch zu sagen, dass mit dem Vermieter bereits eine Abnahme der Wohnung gemacht wurde(d.h. ich habe die Schlüssel bereits zurück gegeben), Datum der Abnahme war der 26.06. das Protokoll liegt mir vor.
    Ich persönlich kann keine Formulierung im Vertrag entdecken die verhindert, dass ich vor Beginn des Mietverhältnisses den Mietvertrag der am 31.05. geschlossen wurde wieder kündige aber evtl. sieht das ein Rechtskundiger anders?

    Kann mir jemand einen guten Rat zur weiteren Vorgehensweise geben? Warte ich nun eine Antwort des Vermieters ab? Per Email hat mir der Vermieter den Eingang der Kündigung bestätigt, allerdings ohne Angabe des Datums und nur mit der Formulierung "zum nächstmöglichen Termin", aus den Gesprächen ging aber hervor, dass er den 31.09. nicht akzeptiert.
    Sollte ich nun umgehend einen Anwalt konsultieren ?
    Wie stehen hier meine Chancen ?

    Vielen Dank für eventuelle Antworten.

  • Zitat

    und die Wohnung am 25.06. zum 31.08. wieder gekündigt, also (für mich) fristgerecht unter Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist

    Öööh, was ist das denn für eine Rechnung? Die gesetzliche Frist besagt: Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats. Und das ist für mich der 30.09., nicht der 31.08.

  • Entschuldigung das ist ein Tipfehler. Natürlich zum 30.09. Wenn auch fälschlich erst 31.09 im Schreiben stand, wurde das schon mit einem weiten Kündigungsschreiben korrigiert.

  • Die Kündigung ist korrekt zum 30.09.
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und zwar zum Monatsende. Das Mietverhältnis muß nicht schon begonnen sein.
    Der Sinn dieser Regelung besteht darin, den Vermieter mindestens 3 Monate Zeit zu lassen, um einen neuen Mieter zu finden.
    Das ist damit gewährleistet.

  • Nach dem was Du hier aus dem Vertrag zitierst sehe ich auch keinen Grund warum Du nicht jetzt zum 30.9.13 kündigen darfst. Sofern Deine Kündigung spätestens am 3.7. beim Vermieter ist.

    Mietverträge können, wenn unbefristet und ohne Kündigungsverzicht, sofort nach Abschluß (Unterschrift) wieder gekündigt werden. Der eigentliche Vertragsbeginn ist dabei völlig irrelevant.

    Wichtig für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang, nicht der Vertragsbeginn.

  • Öööh, was ist das denn für eine Rechnung? Die gesetzliche Frist besagt: Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats. Und das ist für mich der 30.09., nicht der 31.08.

    Beitrag nicht bis Ende gelesen?

    Weiter unten heißt es:

    "... dass er den 31.09. nicht akzeptiert."

  • Hallo,

    prinzipiell ist das auch meine Schlussfolgerung aus dem Artikeln die ich bisher so finden konnte. Der Vermieter hat die Kündigung ja auch erhalten, da ich sie ihm bei der Wohnungsübernahme ab 26.06. übergeben habe. Leider hat er mir das Ganze nicht quittiert und es stand als Termin der 31.09. in der Kündigung.(Wobei ich mich frage ob das zum Problem werden könnte, da der 31.09. nicht existiert. Gibt es hier eine Art logischen Grundsatz?)
    Das Ganze ist mir leider erst am Tag danach aufgefallen und ich habe ein zusätzliches Einschreiben mit dem 30.09 als Termin abgeschickt.
    Per Email wurde mir zumindest erstmal bestätigt, dass die Kündigung erhalten wurde und die schwammige Formulierung "zum nächstmöglichen Termin" wird mir wahrscheinlich nicht weiter helfen oder ?

  • BGB § 573 c Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

    Wenn Sie die Kündigung am 25.06 übergeben haben, geht das so in Ordnung. Lediglich der Ablauf des 3. Monates ist maßgeblich.

  • Ok danke für den Zuspruch,

    aber wie gehe ich jetzt vor ? Dem Vermieter habe ich sowohl das Gerichtsurteil gesendet als auch geschrieben warum ich der Meinung bin schon kündigen zu können. Anscheinend hilft das aber nicht. Sollte ich jetzt direkt einen Anwalt einschalten oder erstmal abwarten und den Rest auf mich zukommen lassen ?

  • Hallo Rastlos,

    btw, auch den 31.11. gibbet nicht. Du kannst übrigens eigentlich JEDEN Vertrag zum nächstmöglichen Termin ohne Angabe eines Datums kündigen. Die Termine ergeben sich regelmässig aus Gesetzen, AGBs o.ä.
    Der VM hat Dir ja "den nächstmöglichen Termin" bereits bestätigt. Er wurde hier auch bereits genannt, also nach § 573 BGB der 30.09.2013.

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