Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe schon eine Weile im Internet recherchiert aber leider finden sich widersprüchliche Aussagen daher würde ich gerne etwas genauer auf meine Situation eingehen.
Vorgeschichte ist Folgende:
Am 31.05. habe ich einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Beginn des Mietverhältnisses sollte der 15.08.2013 sein. Die Schlüssel für besagte Wohnung habe ich vorher ausgehändigt bekommen. Grund für den Umzug(auch wenn das hier evtl. keine Rolle spielt, für die Beweggründe schon) ist eine relativ permanente Lärmbelästigung in der aktuellen Wohnung. Nach einer "Probenacht" auf einer ungemütlichen Luftmatratze in der neuen Wohnung wurde aber schnell klar, dass die Situation hier eher schlechter als besser ist. So habe ich also in den sauren Apfel gebissen und die Wohnung am 25.06. zum 31.08. wieder gekündigt, also (für mich) fristgerecht unter Einhaltung der 3 Monate Kündigungsfrist und auch für mich mit 1 1/2 Monatsmieten Zahlung ohne Einzug verbunden.
Nun kam es wie es kommen musste und der Vermieter teilt mir mit, ich könnte frühestens zum 31.11.13 kündigen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs: VIII ZR 88/78 (BGHZ 73, 350) wird nun in Unterschiedlichen Quellen kontrovers diskutiert und einige Quellen sind der Meinung der Vermieter ist im Recht, die Mehrzahl der Quellen allerdings auf der Seite des Mieters.
Es taucht des Öfteren auf, dass es vor allem auf die Formulierungen im Mietvertrag ankommt,(Mindesmietdauer etc.), daher wollte ich hier um Rat fragen bevor ich weitere Schritte einleite.
daher hier ein Auszug des Vertrages:
Mietvertrag für Wohnraum
§1 Mieträume
..
§2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 15.08.2013 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietzahlung beginnt am 15.08.2013 und wird mit Schlüsselübergabe fällig.
Die Mietzahlung hat auf das Konto bei ... siehe §5 ... zum jeweils 3. Werktage des Monats zu erfolgen.
§3 Kündigung
Der Mieter kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten zum Ende des Monats das Mietverhältnis kündigen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens an. Zweimalige Nichtzahlung der Miete führt zur sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses.
Die weiteren Paragraphen haben mit dem Sachverhalt an sich nichts mehr zu tun.
Dazu wäre evtl. noch zu sagen, dass mit dem Vermieter bereits eine Abnahme der Wohnung gemacht wurde(d.h. ich habe die Schlüssel bereits zurück gegeben), Datum der Abnahme war der 26.06. das Protokoll liegt mir vor.
Ich persönlich kann keine Formulierung im Vertrag entdecken die verhindert, dass ich vor Beginn des Mietverhältnisses den Mietvertrag der am 31.05. geschlossen wurde wieder kündige aber evtl. sieht das ein Rechtskundiger anders?
Kann mir jemand einen guten Rat zur weiteren Vorgehensweise geben? Warte ich nun eine Antwort des Vermieters ab? Per Email hat mir der Vermieter den Eingang der Kündigung bestätigt, allerdings ohne Angabe des Datums und nur mit der Formulierung "zum nächstmöglichen Termin", aus den Gesprächen ging aber hervor, dass er den 31.09. nicht akzeptiert.
Sollte ich nun umgehend einen Anwalt konsultieren ?
Wie stehen hier meine Chancen ?
Vielen Dank für eventuelle Antworten.