Schönheitsreparaturen nach Kündigung

  • Hallo,

    wir sind am 01.09.2013 in eine Altbauwohnung gezogen und haben zum 01.08.2013 unseren Mietvertrag gekündigt, da wir in eine andere Stadt ziehen müssen. Kurz nach der Kündigung erhielten wir vom Vermieter einen Brief, den ich im Folgenden zitieren möchte: "Gemäß BGB haben Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ... alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Schönheitsreparaturen, zu erfüllen."

    Im Mietvertrag steht unter Schönheitsreparaturen Folgendes:

    §4, 6

    Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen.

    Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. [...]

    Nun meine Frage:

    Ist diese Klausel seitens des Vermieters rechtswidrig? Kann er mich, auch aufgrund der Mietdauer von 23 Monaten, zu diesen Schönheitsreparaturen verpflichten?
    Farblich haben wir in der Wohnung nichts verändert, an einzelnen Stellen müsste man aber mit weißer Farbe streichen (kleinere Stellen, nix Großes)

    Für Antworten danke ich im Voraus!!!

    Gruß

    Martin

  • Lässt sich schwer von hier aus sagen, ob Schönheitsreparaturen nötig sind. Dafür müsste man die Wohnung gesehen haben.
    Aber normalerweise kann man die in 2 Jahren noch nicht so abgewohnt haben, dass man neu renovieren müsste.

  • wir sind am 01.09.2013 in eine Altbauwohnung gezogen und haben zum 01.08.2013 unseren Mietvertrag gekündigt,


    Nach dem ersten Satz habe ich aufgehört weiter zu lesen.

  • Was steht denn bezüglich der Endrenovierung im Vertrag? Das ist maßgebend, die Schönheitsreparaturen, ob getan oder nicht, spielen dabei keine Rolle mehr.

  • Martin1981:

    "wir sind am 01.09.2011 in eine Altbauwohnung gezogen und haben zum 01.08.2013 unseren Mietvertrag gekündigt,"
    - Du meinst wohl den 31.07.2013?

    "... erhielten wir vom Vermieter einen Brief, den ich im Folgenden zitieren möchte: "Gemäß BGB haben Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ... alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Schönheitsreparaturen, zu erfüllen.""
    - Äusserst schwach von dem guten Mann. Er hätte auch den § nennen sollen. Dass der Mieter bis zum Mietende alle Rechte und Pflichten behält, ist wohl selbstverfreilich.

    "Im Mietvertrag steht unter Schönheitsreparaturen Folgendes:
    §4, 6
    Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen.
    Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. [...]"
    - Das ergibt sich sinngemäss schon aus § 435(?) BGB und besagt weiterhin nichts.

    "Ist diese Klausel seitens des Vermieters rechtswidrig?"
    - Ich würde sagen: Nein.

    "Kann er mich, auch aufgrund der Mietdauer von 23 Monaten, zu diesen Schönheitsreparaturen verpflichten?"
    - Die Mietdauer spielt keine Geige. Es gibt "Mieter", die schaffen noch ganz andere Sachen...

    "Farblich haben wir in der Wohnung nichts verändert,"
    - Sehr wichtig zu wissen.

    "an einzelnen Stellen müsste man aber mit weißer Farbe streichen (kleinere Stellen, nix Großes)"
    - Sehe ich als nutzungsbedingte Gebrauchsspuren. Beschädigungen, bspw. Bohr- + nagellöcher würde ich auf jeden Fall zuspachteln. Gibt's als Fertigspachtel in Tuben zu kaufen für 2-3€. Hatte zuletzt Al*i, sowas sollte in keinem Haushalt fehlen.
    Keine näheren Vereinbarungen im MV?

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