Mieterhöhung (20%) mit Betriebskostenpauschale (50%) - formal richtig?

  • Zum 01.9.2013 wird meine Miete - unter Bezugnahme auf den (nicht der neueste Mietspiegel 2012) Mietspiegel 2010- um 20% angehoben.
    Dies wäre auch so i.O.

    Die bisherige Miete betrug 400 EUR, die Betriebskostenpauschale 80 EUR.
    Die Miete wurde auf 480 Euro erhöht. Dies ist i.O.,

    Die Betriebskostenpauschale wurde um 50% auf 120€ erhöht. (also mehr als 20%)
    Von der Vermieterin bekam ich den Mietspiegel 2010 und das ausgefüllte Formblatt zur Zustimmungserklärung für die Mieterhöhung.

    Reicht dies für eine Erhöhung aus oder ist die Mieterhöhung formal ungültig, da kein schriftliches Mieterhöhungsverlangen und die Erhöhung der Pauschale mehr als 20% beträgt?.

    Darf die Vermieterin die BK-Pauschale um mehr als 20% erhöhung und muss Sie die Kosten für die BK-Pauschale nachweisen?.
    Soll ich die Mieterhöhung nun akzeptieren oder der Mieterhöhung widersprechen.
    Kann die Vermieterin trotzdem auf Zustimmung klagen?

    Vielen Dank für die Auskunft!´

  • Wenn im Mietvertrag die BK gesondert ausgewiesen sind, kann der VM Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete erbitten/verlangen.
    Die BK können nur nach einer erfolgten BK-Abrechnung angepasst werden, bspw. Jahresbetrag / 12 plus geringfügige Aufrundung.

  • Wenn im Mietvertrag die BK gesondert ausgewiesen sind, kann der VM Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete erbitten/verlangen.
    Die BK können nur nach einer erfolgten BK-Abrechnung angepasst werden, bspw. Jahresbetrag / 12 plus geringfügige Aufrundung.

    Es handelt sich hier nicht um eine BK-VORAUSZAHLUNG sondern
    um eine Betriebskosten-Pauschale
    und genau darum geht es. Die Erhöhung der Netto Miete um 20% ist ja i.O. (Die Voraussetzungen sind erfüllt, mehr als 3 Jahre nicht erhöht und im Rahmen des Mietspiegels)

    Es geht darum, dass die Vermieterin, gleichzeitig die Pauschale um 50% erhöht.


  • Die BK können nur nach einer erfolgten BK-Abrechnung angepasst werden, bspw. Jahresbetrag / 12 plus geringfügige Aufrundung.

    Dem möchte höflichst widersprechen. Die BK- Vorauszahlungen können auch unterjährig angepasst werden - wenn absehbar ist. dass sie sich erhöhen/verringern.

  • Dem möchte höflichst widersprechen. Die BK- Vorauszahlungen können auch unterjährig angepasst werden - wenn absehbar ist. dass sie sich erhöhen/verringern.

    Ich widerspreche auch höflichst. Du hast keine Ahnung!

  • Eine Mieterhöhung ist die eine Seite, welche Sie in Ordnung befinden. Die Betriebskostenpauschale eine andere Schiene und kann gemäß nachfolgenden § korrigiert werden. Es sind getrennte Dinge.

    BGB § 560 - Veränderungen von Betriebskosten

    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

  • Aus dem Leitsatz:

    Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer bereits eingetretener oder noch eintretender Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden
    Kosten voraussichtlich beeinflusst werden.

    BGH VIII ZR 294/10 v. 28.08.11

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (28. Juni 2013 um 17:43)

  • Nicht gleich so unhöflich. Sicherlich ist Ihnen bereits aufgefallen, dass es sich hier um einen Tippfehler gehandelt hat, der bereits korrigiert wurde. Des weitern gilt der vorgenannte Leitsatz ebenfalls analog für eine Pauschale, sofern überhaupt eine Erhöhung mietvertraglich vereinbart wurde.

  • Hallo Mainschwimmer


    Und jetzt?

    Googlest du nur das AZ ohne Datum,
    dann stellst du fest das Motzi sich beim Urteilsdatum nicht nur um einen Monat vertan hat,
    sondern auch das das Urteil weder zum Fall des TE und auch wirklich mit der Aussage von Motzi korrespondiert.


    VG Syker

  • Es geht darum, dass die Vermieterin, gleichzeitig die Pauschale um 50% erhöht.


    Aha, mal so locker nach Gutsfrauenart...?
    Da müsste mal im MV nachgeschaut werden, was da über die BK vereinbart wurde. Ich war jetzt von den üblichen Verhältnissen ausgegangen.

  • Syker

    Mit dem "Monat" haben sie natürlich Recht -mein Fehler, sorry.
    Inhaltlich sind Sie aber irrig. Urteil LG MR.
    i.V mit OLG Kassel von letzter Woche. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werde ich weiter dazu vortragen.
    Nur am Rande gefragt - ist dieser unhöfliche und teilweise freche Ton in diesem Forum Standard?


  • Nur am Rande gefragt - ist dieser unhöfliche und teilweise freche Ton in diesem Forum Standard?

    Ein ganz glitze klein wenig schon mal. Sind Sie nachsichtig. Man erlebt hier manchmal so allerhand.

  • Zitat

    Aha, mal so locker nach Gutsfrauenart...?
    Da müsste mal im MV nachgeschaut werden, was da über die BK vereinbart wurde. Ich war jetzt von den üblichen Verhältnissen ausgegangen.


    Berny, Ja genau, ohne die Kosten für das ganze Haus aufzulisten.
    Die BK-Pauschale kann sie laut Mietvertrag erhöhen, dies ist richtig, nur müsste sie doch die Kosten nachweisen.

    Genauso ist es mit der Mieterhöhung; in der Zustimmungserklärung ist ja nur die neu berechnete Miete und die neue BK-Pauschale ausgewiesen und es liegt nur der Mietspiegel bei. Die jetzige Miete und die Summe der Erhöhung erscheint nirgens.

    Ich kann dies natürlich nachrechnen und komme bei der Erhöhung der Netto-Miete auf genau 20%.

    Mir geht es aber darum, ob aufgrund der fehlenden Unterlagen die Mieterhöhung formal falsch ist und ich deshalb Widerspruch einlegen kann.

    Kann mir dies hier im Forum jemand richtig beantworten?

    :rolleyes:

    Meiner Meinung nach, müsste die Vermieterin daraufhin ein neues Mieterhöhungsverlangen zukommen lassen. Dies würde eben die Erhöhung um einige Monate hinauszögern.

    2 Mal editiert, zuletzt von Haesi1951 (29. Juni 2013 um 11:33)

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