Balkonneubau-Verletzung der Privatssphäre

  • Hallo, ich brauch mal dringend einen Rat!

    Folgender Fall:

    Ich bin seit über 10 Jahren Mieter in einem über Eck angelegtem Mehrfamiliendoppelhaus und habe einen Balkon zur Gartenseite (der einzige bisher in diesem Bereich). Mein Vermieter hat mir versprochen diesen zum Wintergarten auszubauen.
    Das hat er aber nicht getan. Statt dessen hat er für einen in diesem Monat eingezogenen neuen Mieter auf der gleichen Etage einen ca. 3x3m großen neuen Balkon errichtet und zwar genau in den rechten Winkel, wo die beiden Doppelhaushälften zusammenstoßen. Dieser Balkon liegt genau auf der Höhe meines Wohnküchenfensters und die neuen Nachbarn haben nun unmittelbaren Einblick in meine Räumlichkeiten.
    Dieser Balkon grenzt zudem auch noch unmittelbar (ca 60cm) an die Stirnseite meines Balkons und verfügt über eine Treppe als Gartenzugang, welche ebenfalls in einem geringen Abstand (ca.30 cm) parallel zu der Längsseite meines Balkons angelegt ist.
    Dieser Balkonneubau wurde vom Vermieter geplant und umgesetzt, ohne dass ich darüber informiert, geschweige denn dazu befragt wurde.
    Die neuen Nachbarn nutzen nun diesen Balkon ausgiebig sobald es trocken ist für ausgiebige Familienfeiern bis weit nach 22 Uhr. Außerdem haben sie sich im Garten unmittelbar unter meinem Balkon ein zweites Refugium geschaffen, wo sie Ihren Grill aufstellen und ihr Feuerholz mit einer 120Phon-Kettensäge bearbeiten.
    Ich fühle mich in meiner Intims-u. Privatsspäre nun extrem eingeschränkt, besonders weil die Nachbarn nun direkt von ihrem Balkon aus unmittelbaren Einblick in meine Räumlichkeiten haben.
    Zudem habe ich keine große Motivation mehr mich auf meinem eigenen Balkon aufzuhalten, selbst falls er noch zum Wintergarten umgebaut würde. Ich fühle mich da wie auf einem Präsentierteller und mit der erholsamen Ruhe ist es eh vorbei. Im Gegenteil, inzwischen muss ich bei heißem Sommerwetter auch noch ständig die Fenster und Türen zum Garten geschlossen halten, um im Innenraum noch eine erträgliche Lautstärke zu haben.
    Was kann ich tun? Muß ich mir das bieten lassen?
    Beim Vermieter habe ich mich schon mehrfach via e-mail und telefonisch beschwert. Der reagiert aber nicht.

    LG

    thothie

    Einmal editiert, zuletzt von thothie (27. Juni 2013 um 10:54)

  • Sie als Mieter müssen sich das bieten lassen. Der Eigentümer braucht die Zustimmung zu Baumaßnahmen an seinen Eigentum nicht.

    Wenn Sie sich verletzt fühlen, sollten Sie sich eine neue Bleibe suchen. Nachträgliche Beschwerden sind fruchtlos und der Bauherr wird den Balkon wegen Ihres Nichtgefallens kaum wieder abreissen. Wenn Sie keine Menschen mögen, dann gibt es sicherlich noch andere Plätze, wo Ihre Privatatmosphäre ungetrübt sein wird.

  • Zitat

    Sie als Mieter müssen sich das bieten lassen. Der Eigentümer braucht die Zustimmung zu Baumaßnahmen an seinen Eigentum nicht.


    Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber in diesem Fall setzt die Baumaßnahme die Tauglichkeit der angemieteten Wohnung herab. Das wäre auch so wenn ein neu angebauter Balkon die darunterliegende Wohnung verdunkelt. Eine Mietminderung ist hier durchaus denkbar.

  • Sie als Mieter müssen sich das bieten lassen. Der Eigentümer braucht die Zustimmung zu Baumaßnahmen an seinen Eigentum nicht.

    Wenn Sie sich verletzt fühlen, sollten Sie sich eine neue Bleibe suchen. Nachträgliche Beschwerden sind fruchtlos und der Bauherr wird den Balkon wegen Ihres Nichtgefallens kaum wieder abreissen. Wenn Sie keine Menschen mögen, dann gibt es sicherlich noch andere Plätze, wo Ihre Privatatmosphäre ungetrübt sein wird.

    Selten so einen unqualifizierten Mist gelesen.
    Ich könnte ihnen jetzt ein paar Gesetze und Urteile um die Ohren hauen, verzichte aber darauf, zumal Sie mir eher trollhafte Motive haben sich hier einzubinden, wofür auch eindeutig Ihre völlig unbegründete Unterstellung, ich würde keinen Menschen mögen , spricht.
    Ich bin nicht weiter an Ihren "Ratschlägen" interessiert!!

  • Ich fürchte allerdings auch, dass sich da nichts machen lassen wird. Es gibt ja viele EG-Wohnungen, wo man, wenn man auf dem Bürgersteig läuft, direkt am Fenster vorbeiläuft und reinschauen könnte. Da helfen nur geeignete Gardinen. Offensichtlich gab es bisher das Privileg des einzigen Balkons auf der Seite, aber das ist ja eher ungewöhnlich.

    Gegen Ruhestörung nach 22 Uhr hilft übrigens ein freundlicher Anruf bei der Polizei (nicht den Notruf!).

  • Zitat

    Es gibt ja viele EG-Wohnungen, wo man, wenn man auf dem Bürgersteig läuft, direkt am Fenster vorbeiläuft und reinschauen könnte. Da helfen nur geeignete Gardinen.


    Ganz so einfach ist das nicht. Wer eine EG-Wohnung mietet, der hat das in dem Wissen getan, dass er eine EG-Wohnung anmietet und Gardinen benötigt werden.
    Hier wurde eine Wohnung angemietet mit einem uneinsehbaren Balkon und uneinsehbaren sonstigen Räumlichkeiten. Und das ist nicht mehr der Fall. Die Wohnung hat sich also im Vergleich zum Zustand bei Anmietung verschlechtert.

  • thothie:

    "Selten so einen unqualifizierten Mist gelesen."
    - Da hast Du völlig recht!

    "Ich könnte ihnen jetzt ein paar Gesetze und Urteile um die Ohren hauen,"
    - Prima!! Ausdrucken und zum Rechtsanwalt zur Beratung mitnehmen. Und nicht vergessen: Sachverständigengutachten anfordern.

    "... zumal Sie mir eher trollhafte Motive haben sich hier einzubinden,"
    - Gib' ihm Saures!!!

    "Ich bin nicht weiter an Ihren "Ratschlägen" interessiert!!
    - Ist schon verständlich... Aber bedenke bitte, dass es ihm das Herzelein brechen könnte...:mad:

  • "Die Wohnung hat sich also im Vergleich zum Zustand bei Anmietung verschlechtert."
    - Nein, die Wohnung hat sich eben nicht verschlechtert. Lediglich das äußere Umfeld. Um da aber einen Minderungsgrund von wenigen %ten zu finden, müssten es schon schwerwiegende äußere Veränderungen (z.B. Großbaustelle vor der Haustür o.ä.) sein. Wegen der Tatsache, dass sich nunmal auch andere Menschen in Ihrer Nähe befinden - in einem Mehrfamilienhaus - damit wird man wohl leben müssen.

  • Hier mal ein Urteil, das in die die Richtung geht:

    Zitat

    Einsicht auf Balkon als Mietmangel im Mietrecht

    Wird der Balkon der Mietwohnung durch die Aufstockung des Hauses in seiner Nutzbarkeit dadurch eingeschränkt, dass nunmehr die Bewohner der Dachgeschoßwohnung Einsichtsmöglichkeit auf den Balkon haben, so stellt dies einen die Mietminderung rechtfertigenden Mangel dar. Der Balkon war vor der Baumaßnahme uneinsehbar). Die Mietminderungsquote (hier: 4%) bezieht sich auf die Bruttokaltmiete für die gesamte Wohnung. AG Köln, Urteil vom 15. September 1998, Az: 212 C 124/98

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!