Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • Hallo

    aus persönlichen Gründen konnte ich 40 Tage lang meine Rechnungen nicht zahlen
    so blieben auch 2 Monatsmieten unbezahlt, dann habe ich einen Brief vom Vermieter bekommen, dass der Gesamtbetrag im nächsten Monat von meinem Konto abgebucht wird, deswegen habe ich mich auch so eingerichtet, wenn der Vermieter mich aufgefordert hätte den Betrag sofort zu überweisen, würde ich mir das Geld leihen und begleichen.
    (Ich wusste auch nicht dass durch den Verzug von 2 Monatsmieten, eine fristlose Kündigung folgen kann)
    Jetzt habe ich eine fristlose Kündigung bekommen.

    Was kann ich tun?
    Bitte um Hilfe
    MfG

  • Hallo user2


    Jetzt habe ich eine fristlose Kündigung bekommen.
    Was kann ich tun?

    Nur eine fristlos Kündigung oder auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung?

    Im Fall das auch eine ordentliche Kündigung erfolgte,
    wirst du spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist
    die WHG an den VM zurückgeben müssen.


    VG Syker

  • das steht im Brief:

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

    auf der 2. Seite:
    wir weisen gem. Paragraph 545 BGB ausdrücklich daraufhin, dass wir auch bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch Sie mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses nicht einverstanden sind.

    Die Einleitung der Räumungs- und Zahlungsklage können Sie nur durch sofortige Räumung der Wohnung und Bezahlung des Rückstandes verhindern.

  • Hallo,

    was steht denn im Vertrag? Da sollte doch im Detail erwähnt sein, wann eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung erfolgen kann.
    Ich vermiete und vertraglich ist es bei mir ebenfalls festgehalten, dass bei zwei rückständigen Mieten eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Wie es sich verhält, wenn der Vermieter vorher ankündigt, dass die offenen Beträge nächsten Monat eingezogen werden und dann später die fristlose Kündigung kommt, weiß ich leider auch nicht.

    Grüße, Bernd

  • Zitat

    so blieben auch 2 Monatsmieten unbezahlt, dann habe ich einen Brief vom Vermieter bekommen, dass der Gesamtbetrag im nächsten Monat von meinem Konto abgebucht wird, deswegen habe ich mich auch so eingerichtet, wenn der Vermieter mich aufgefordert hätte den Betrag sofort zu überweisen, würde ich mir das Geld leihen und begleichen.


    Ungewöhnlich. Du überweist normalerweise die Miete und der Vermieter hat gleichzeitig eine Einzugsermächtigung?


    Zitat

    auf der 2. Seite:
    wir weisen gem. Paragraph 545 BGB ausdrücklich daraufhin, dass wir auch bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch Sie mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses nicht einverstanden sind.

    Die Einleitung der Räumungs- und Zahlungsklage können Sie nur durch sofortige Räumung der Wohnung und Bezahlung des Rückstandes verhindern.


    Und was steht auf Seite 1?

    Zitat

    was steht denn im Vertrag? Da sollte doch im Detail erwähnt sein, wann eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung erfolgen kann.
    Ich vermiete und vertraglich ist es bei mir ebenfalls festgehalten, dass bei zwei rückständigen Mieten eine fristlose Kündigung erfolgen kann.


    Man muss in Mietverträgen nicht unbedingt das ganze BGB wiederholen. Die Verträge werden sonst richtig dick.

  • BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
    Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.


  • Die Einleitung der Räumungs- und Zahlungsklage können Sie nur durch sofortige Räumung der Wohnung und Bezahlung des Rückstandes verhindern.

    Warum tun Sie das nicht?

  • Zitat

    Warum tun Sie das nicht?


    Für mich hört sich das schon so an als wäre der Schreiber gewillt und in der Lage die rückständige Miete zu zahlen. Nur schreibt er leider nur was auf Seite 2 der Kündigung steht, denn eine fristgerechte Kündigung könnte er nicht durch Zahlung abwenden.

  • Richtig, es geht lediglich um das Abwenden der Klage. Die Option durch sofortige Zahlung in der Wohnung verweilen zu dürfen scheint vom Vermieter nicht gegeben zu sein. Aber bevor man lange mutmaßt. Was sagt denn der Vermieter, wenn man eine sofortige Zahlung vorschlägt?

  • Und die Klage ist abgewendet, wenn der Mieter sofort die rückständigen Mieten zahlt.
    Dieser Satz des Vermieters:

    Zitat

    Die Einleitung der Räumungs- und Zahlungsklage können Sie nur durch sofortige Räumung der Wohnung und Bezahlung des Rückstandes verhindern.


    ist nichts als heisse Luft. Zumindest dann, wenn nicht schon mal im letzten Jahr aufgrund Zahlungsrückstands fristlos gekündigt wurde.

  • Was sagt denn der Vermieter,

    wenn man eine sofortige Zahlung vorschlägt?


    Frag' uns nicht, was Dein VM sagt!

    Nicht vorschlagen, sondern sofort zahlen, dann ist die Kündigung "geheilt".

  • Und die Klage ist abgewendet, wenn der Mieter sofort die rückständigen Mieten zahlt.
    Dieser Satz des Vermieters:
    ist nichts als heisse Luft. Zumindest dann, wenn nicht schon mal im letzten Jahr aufgrund Zahlungsrückstands fristlos gekündigt wurde.

    oder wenn hilfsweise neben der fristlosen auch die ordentliche fristgerechte Kündigung aufgrund wichtiger Gründe ausgesprochen wurde... dass ist was anderes wie der Hinweis auf § 545 BGB.
    Der wird ausgeschlossen weil sonst, wenn der Mieter trotz Kündigung einfach wohnenbleibt und der VM keinen Einspruch erhebt innerhalb recht kurzer Frist, das Mietverhältnis weiterbesteht und der ganze Zinnober von vorne losgeht.

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