also ...
die von mir beschriebene Vorgehensweise wäre die rechtlich korrekte .. entweder Eigentum des Vermieters und damit zahlt der Vermieter auch die Instandhaltung und trägt das Risiko, darf dafür auch mehr Miete verlangen oder die Küche geht in Eigentum des Mieters über.
Eine solche "Verleihe Klausel" ist ungültig und auch wenn diese im MV stehen, kann der Mieter vom VM die Instandhaltung verlangen. Allerdings geht die Küche damit nicht in das Eigentum des Mieters über. Insofern muss ich mich revidieren sollte ich dass irgendwo angenommen haben. Durch die Unwirksamkeit der Klausel gilt die EBK einfach wie "mitvermietet"
Begründung
Die angebliche kostenlose Überlassung dient nur zur Abwälzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen auf den Mieter und wird damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.
Der Trick mit der Leihe ist imho ein unseriöser Versuch der kaum einer rechtlichen Prüfung standhält.
Ich habs beigebracht bekommen wie man sowas rechtssicher handhabt und nicht wie man Eigentore fabriziert. Dann stellt sich die Frage am Ende des Mietverhältnisses mit dem Eigentum erst garnicht.
Daher doch kein Schulwechsel notwendig.