"Nicht mitvermietet sind folgende zurückgelassene Einrichtungen des Vormieters..."

  • also ...

    die von mir beschriebene Vorgehensweise wäre die rechtlich korrekte .. entweder Eigentum des Vermieters und damit zahlt der Vermieter auch die Instandhaltung und trägt das Risiko, darf dafür auch mehr Miete verlangen oder die Küche geht in Eigentum des Mieters über.

    Eine solche "Verleihe Klausel" ist ungültig und auch wenn diese im MV stehen, kann der Mieter vom VM die Instandhaltung verlangen. Allerdings geht die Küche damit nicht in das Eigentum des Mieters über. Insofern muss ich mich revidieren sollte ich dass irgendwo angenommen haben. Durch die Unwirksamkeit der Klausel gilt die EBK einfach wie "mitvermietet"

    Begründung

    Die angebliche kostenlose Überlassung dient nur zur Abwälzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen auf den Mieter und wird damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.

    Der Trick mit der Leihe ist imho ein unseriöser Versuch der kaum einer rechtlichen Prüfung standhält.

    Ich habs beigebracht bekommen wie man sowas rechtssicher handhabt und nicht wie man Eigentore fabriziert. Dann stellt sich die Frage am Ende des Mietverhältnisses mit dem Eigentum erst garnicht.

    Daher doch kein Schulwechsel notwendig.

  • Nein, ich wiederspreche.
    Der Vermieter kann eine vorhandnen Küche gegen Entgeld mit vermieten und ist dann auch für die ordnungsgemäße Funktion verantwortlich.


    jepp

    Zitat

    Der Vermieter kann auch eine Küche dem Mieter auch zur kostenlosen Nutzung überlassen. Ein automatischer Eigentumsübergang an den Mieter findet damit nicht statt.


    jepp und die Klausel ist unwirksam sobald der Mieter dagegen klagt ...

    Zitat

    Wenn ich einem Anderen etwas kostenlos zur Verfügung stelle (borge) bleibt es nach wie vor mein Eigentum.


    Dazu müsste die Unabhängigkeit zwischen den beiden Rechtsgeschäften gegeben sein. Auch dürfte die EBK keine erhöhende Auswirkung auf die Miete haben. Der Leihe widerspricht auch, dass das entliehene Gut nicht jederzeit vom Verleiher zurückgefordert werden kann. Schwierig bei einer EBK.

    Warum sollte auch nur ein Vermieter Variante 1 wählen, wenn Variante 2 rechtlich koscher wäre?

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