Mietvertrag und überhöhte Nebenkosten

  • Hallo an alle Mitglieder,

    ich hoffe Ihr könnt mir bei einem Fall helfen. Ich beziehe mit meiner Freundin eine 500 km entfernte 2 Zimmer Wohnung (ca. 50 qm) die komplett möbliert ist, auf Grund eines Jobwechsels. Ich suchte mir extra eine Wohnung mit Möbeln, damit wir erstmal in Ruhe umziehen und uns an die neue Umgebung gewöhnen können.

    Doch nun die ersten Probleme... Der Mietvertrag wurde unterschrieben, doch wir zeihen erst in einem Monat um. Die Miete beträgt 475 Euro kalt. Nun dachte ich mir, wie es immer so üblich ist, zahlen wir Nebenkosten, die dann anteilig nach dem jeweiligen Verbrach und einige kleine umlagefähige Kosten davon abgezogen, am Ende des Jahres miteinander verrechnet werden. Die Vermiter legten mir den Vertrag vor und alles schien in Ordnung zu sein. Doch nun stellt sich heraus, dass warmes Wasser mittels eines Durchlauferhitzers erwärmt wird. Also nicht in den Nebenkosten mit drin, sondern in unseren seperaten Stromkosten beinm energieversorger. OK damit waren wir einverstanden. Für die Heizung gibt es eine Pauschale und wird nicht verbrauchsabhängig sein. Ich dachte mir, gut für uns, dann wird es im Winter zu unserem Vorteil immer warm sein. Vor einigen Tagen wurde ich stutzig und fragte nochmal nach. Das Wasser ist nicht in den Nebenkosten im Vertrag mit drin gewesen und wird seperat nochmal obendrauf gerechnet, nachdem er 3 Monate meinen Verbrauch beobachtet und dann mit uns einen Betrag ausmacht. Warmmiete also 690 Euro plus Kaltwasser (ohne Stromkosten da seperat über einen Energieversorger)? Hier die Vertragsseite mit den Nebenkosten (Ist das so rechtens?):

    4 Miete und Betriebskosten
    4.1 Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:

    a) Grund-/Nettomiete 475,-
    b) Pauschale für die Heizkosten 90.-
    c)Pauschale für die Betriebskosten Nebenkosten 75,00
    d)Zusatzpauschale für 2. Mieter 50,-
    monatlicher Zahlungsbetrag zurzeit 690,- Euro/Monat

    4.2 Neben der Grund-I Nettomiete sind sämtliche Betriebskosten gem. § 2 der Betriebs-
    kostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung anteilmäßig vom Mieter zu tragen.
    Dies sind insbesondere folgende Kostenarten:
    die öffentlichen Lasten, hier Grundsteuer
    die Kosten der Wasserversorgung
    die Kosten der Entwässerung, insbesondere Oberflächen- und Abwasser
    die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage
    die Kosten der Straßenreinigung und Müllentsorgung
    die Kosten der allgem. Beleuchtung
    die Kosten der Schornsteinreinigung
    die Kosten der Sach- und Hausversicherungen
    die Kosten der Wartung, Reinigung, und Überprüfung von Hausanschlüssen,
    Be- und Entwässerungssystemen, elektr. Leitungen und
    Anlagen, Anlage und Leitungen sowie Gasleitungen.
    4.3 Nebenkosten
    Von den Gesamt- Nebenkosten trägt der Mieter anteilmäßig z.Zt. 75,- € / Monat
    4.4 Sofern Betriebskosten nach Vertragsabschluss neu entstehen, ist der Vermieter nach
    vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt auch diese auf die Mieter umzulegen.
    Die Umlage ist nur zulässig für die Zeit ab Ankündigung an den Mieter.
    4.5 Da keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten erfolgen, sondern die Zahlung in
    Form einer Betriebskostenpauschale vereinbart wurde ist der Vermieter berechtigt,
    Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform , die eine Begründung
    und Berechnung der Erhöhung enthält auf die beiden Parteien umzulegen.
    Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die
    Erklärung folgenden übernächsten Monats.
    Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
    haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens
    jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück,
    sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der
    Erhöhung abgibt.

    4.6 Der Mieter schließt mit der Energieversorgung XXX einen
    Liefervertrag für Elektroenergie ab, und zahlt seine Kosten an Elektroenergie direkt
    an die XXX Zähler XXX Der Mieter verpflichtet sich spätestens 3 Werktage
    nach Einzug (Schlüsselübergabe) den Liefervertrag mit der XXX abzuschließen.
    Der Mieter weist dem Vermieter den Vertragsabschluss nach.

    Ich danke im Voraus für eure Antworten. Ach ja, es ist ein Zweifamilienhaus, bei dem wir eine Wohnung bewohnen werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von slawa16 (6. Juni 2013 um 10:57)

  • Hallo slawa16


    ich hoffe Ihr könnt mir bei einem Fall helfen.
    ...
    Hier die Vertragsseite mit den Nebenkosten (Ist das so rechtens?):

    Bei den Punkten 4.1 bis 4.5 kann ich keine Auffälligkeiten entdecken.


    4.6 Der Mieter schließt mit der Energieversorgung XXX einen
    Liefervertrag für Elektroenergie ab,

    Hast du die XXX hier zum anonymisieren eingefügt,
    und steht dort ein Namentlich genannter Versorger?
    Das wäre dann m.E. nicht zulässig.


    VG Syker

  • Hallo slawa16

    Bei den Punkten 4.1 bis 4.5 kann ich keine Auffälligkeiten entdecken.

    Hast du die XXX hier zum anonymisieren eingefügt,
    und steht dort ein Namentlich genannter Versorger?
    Das wäre dann m.E. nicht zulässig.

    VG Syker

    Auch wenn die Nachricht im Nachhinein kam, dass das Wasser nochmal seperat vom Zähler abgelesen und obendrauf gerechnet wird? Ich ging irgendwie bei Vertragsunterzeichnung davon aus, es wäre alles außer Strom in den NK mit drin.

    Gut, dass mit dem Energieversorger war für mich kein Problem, da die Preise sehr konkurrenzfähig sind. Aber gut zu wissen.

    Vielen Dank für die Antwort!

  • Auch wenn die Nachricht im Nachhinein kam, dass das Wasser nochmal seperat vom Zähler abgelesen und obendrauf gerechnet wird? Ich ging irgendwie bei Vertragsunterzeichnung davon aus, es wäre alles außer Strom in den NK mit drin.

    So steht es zumindest im Vertrag.
    Gibt es über das zusätzliche Abrechnen des Wasser etwas schriftliches?



    Gut, dass mit dem Energieversorger war für mich kein Problem, da die Preise sehr konkurrenzfähig sind. Aber gut zu wissen.

    OK dann kannst du dieses EVU ja beauftragen,
    der VM hat aber keinen Anspruch darauf das du ein bestimmtes von ihm vorgegebenes EVU beauftragst.


    VG Syker

  • Zitat

    b) Pauschale für die Heizkosten 90.-

    Dieser Punkt dürfte der wichtigste sein, denn seit 2009 ist eine Warmmiete mit einer Heizungspauschale nicht mehr erlaubt. Hier ist zwingend nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. In einem Mehrfamilienhaus wäre der individuelle Verbrauch zu ermitteln, bei einer Einliegerwohnung mit dem Vermieter unter einem Dach, nach der Wohnfläche.

    Und genau so wichtig: Das Wasser ist in den Nebenkosten laut Aufstellung enthalten. Da kann der Vermieter keine zusätzliche Forderung stellen.

    Bei diesem Vermieter würde ich auf keinen Fall mieten wollen, denn der wird euch die Abnutzung der Türen in Rechnung stellen, wenn ihr sie zu oft schließt/öffnet. Also Finger weg von solch einem Erbsenzähler!

  • Und genau so wichtig: Das Wasser ist in den Nebenkosten laut Aufstellung enthalten. Da kann der Vermieter keine zusätzliche Forderung stellen.

    [/B]

    Ist das Wasser in 4.1 c) und d) demnach enthalten?

  • 4 Miete und Betriebskosten
    4.1 Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Miete:
    b) Pauschale für die Heizkosten 90.-
    c)Pauschale für die Betriebskosten Nebenkosten 75,00
    d)Zusatzpauschale für 2. Mieter 50,-

    4.2 Neben der Grund-I Nettomiete sind sämtliche Betriebskosten gem. § 2 der Betriebs-
    kostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung anteilmäßig vom Mieter zu tragen.

    Widerspricht sich das nicht? Was hier als Pauschale bezeichnet wird, sind doch eher monatliche Vorauszahlungen(?).

  • Hallo Berny


    Widerspricht sich das nicht?

    Nein!
    Eine Pauschale ist eine Pauschale und keine Vorauszahlung,
    und in der BetrKV sind nur die zulässigen Kostenarten aufgeführt nicht aber wie abgerechnet wird.


    VG Syker

  • Hallo slawa16


    Nicht anwendbar ist die Heizkostenverordnung bei Zweifamilienwohnhäusern oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt

    Wenn das ZFH bei euch zutrifft,
    dann ist die o.g. Pauschale bei den HK zulässig.


    VG Syker

  • Hallo Quietscheentchen

    Nein, ist sie nicht! Bitte die Heizkostenverordnung lesen und verstehen. Dort ist das Wort pauschal unbekannt.

    Das muss in diesem Fall auch nicht in der HeizkostenV stehen!

    §2 HeizkostenV ist beim TE anwendbar,
    und demnach kann eine Pauschale im MV vereinbart werden,
    und dies wurde auch im Fall des TE so gemacht.

    Also alles im grünen Bereich!


    VG Syker

  • Zitat

    Ist das Wasser in 4.1 c) und d) demnach enthalten?

    Ja! Was mag der Satz: Die Kosten der Wasserversorgung wohl bedeuten?

    Zitat

    Nicht anwendbar ist die Heizkostenverordnung bei Zweifamilienwohnhäusern oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt

    Das betrifft doch nur die individuelle Erfassung mit Messgeräten, die nicht vorgenommen werden muss. Da diese Kosten umlegbar sind, hat der Gesetzgeber sich gesagt, dass damit der Mieter nicht inbedingt belastet werden muss. Damit würden dann mögliche Ungenauigkeiten wieder wettgemacht.

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