Mieterhöhung rechtlich ok oder nicht?

  • Hallo zusammen,

    ich möchte mal die aktuelle Situation schildern.

    Wir sind Mieter einer 106 qm Wohnung seit 2009 in einer einfachen Wohnlage Berlins.
    Wir hatten einen Staffelmietvertrag welcher Anfang 2011 die letzte Erhöhung bewirkt hat. Die Miete ist seither unverändert. Der Vermieter fordert nun eine Mieterhöhung von 6,60 EUR /qm auf 7,44 EUR /qm und beruft sich auf den Berliner Mietspiegel 2011.
    Ebenfalls hat er die maximale Steigerung innerhalb von 3 Jahren mit bedacht und fordert genau 19,99 % mehr Miete als 2010.

    Im Mietspiegel 2011 ist unsere Wohnung wie folgt eingegliedert:
    Spanne von 5,51 - 8,37 angegeben mit einem Mittelwert von 7,05 EUR.

    Jetzt ist vor kurzem der Mietspiegel 2013 erschienen, welcher für uns wichtige Änderungen beinhaltet. Und zwar ist die Spanne nun 6,01 - 7,42 mit einem Mittelwert von 6,70 EUR.

    Der Vermieter fordert also eine Mieterhöhung basierend auf dem Mietspiegel von 2011. Mit den 7,44 EUR /qm liegt er nun laut neuem 2013er Mietspiegel über der Spanne...um ganze 2 cent.

    Ebenfalls habe ich die Berechnung der genauen ortsüblichen Vergleichsmiete basierend auf wohnwertsteigernden und wohnwertmindernden Merkmalen berechnet. Hier läge unsere Wohnung bei 6,84 EUR.

    Die Frage ist jetzt, ist die Mieterhöhung so ÜBERHAUPT erlaubt, bzw. sollte man wiedersprechen aufgrund der Höhe? Es sind immerhin fast 90 EUR mehr im Monat.

    Danke und LG
    R

  • Zitat

    Ebenfalls hat er die maximale Steigerung innerhalb von 3 Jahren mit bedacht und fordert genau 19,99 % mehr Miete als 2010.


    Aber 2011 wurde die Miete doch nochmal erhöht. Wurde das nicht berücksichtigt? Vielleicht mal die Erhöhung hier einstellen.

  • Hallo Dachdeckerin


    Aber 2011 wurde die Miete doch nochmal erhöht. Wurde das nicht berücksichtigt?

    Logisches Denken ist nicht jedermanns Sache.
    Der TE schreibt: letzte Staffelung der Miete Anfang 2011,
    jetzt 19,99 % mehr als 2010.

    Kappungsgrenze ist eingehalten es sei denn beim TE gelten schon 15%


    Viel wichtiger ist die Staffelvereinbarung im Wortlaut zu kennen,
    da u.U. eine reguläre Mieterhöhung nach BGB § 558 gar nicht möglich ist.


    VG Syker

  • Zitat

    Logisches Denken ist nicht jedermanns Sache.


    Klappt nicht immer ja ;)

    Zitat

    Viel wichtiger ist die Staffelvereinbarung im Wortlaut zu kennen,
    da u.U. eine reguläre Mieterhöhung nach BGB § 558 gar nicht möglich ist.


    Wenn aber die letzte Staffel für 2011 vereinbart war, wie ridgemont schreibt, dann kann ganz normal erhöht werden.

  • Hallo Dachdeckerin


    Wenn aber die letzte Staffel für 2011 vereinbart war, wie ridgemont schreibt, dann kann ganz normal erhöht werden.

    Das kommt auf die Vereinabrung im MV an.
    Grundsätzlich hast du zwar recht,
    dass nach auslaufen der Staffelvereinbarung eine Erhöhung nach § 558 möglich ist.

    Oft muss dies aber erst nachträglich neu vereinbart (Vertragsänderung) werden,
    da eine Erhöhung nach § 558 komplett - nicht nur während der Staffel - ausgeschlossen ist.


    VG Syker

  • Zitat

    Oft muss dies aber erst nachträglich neu vereinbart (Vertragsänderung) werden,
    da eine Erhöhung nach § 558 komplett - nicht nur während der Staffel - ausgeschlossen ist.


    Naja, dass es oft vorkommt, kann ich mir nicht vorstellen. Was ist, wenn der Mieter nicht zustimmt? Dann darf er die nächsten 50 Jahre ohne Mieterhöhung wohnen bleiben?

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