Eigenbedarfskündigung hat eine Sperrfrist in unserem Fall?

  • Hallo,

    wir leben seit 11 Jahren in einem Haus, welches aus 3 Mietparteien besteht.
    Unser Vermieter war ein "privater" (also keine Genossenschaft oder ähnliches)bis zum 24.April 2013.
    Ab diesem Datum ist der neue Käufer dieser Wohnung nun im Grundbucheintrag (24.April 2013) eingetragen.Unser neuer Vermieter ist auch ein "privater" und hat uns nun eine Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten ausgesprochen, da er Eigenbedarf als Grund angegeben hat.

    Da wir möglichst viel Zeit für eine adäquate Wohnung herrausschöpfen möchten, würde dieser Paragraph uns dabei helfen?
    Vielen Dank schonmal :)

    § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

    (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
    (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

    1.
    an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
    2.
    zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

    Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
    (2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
    (2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Hallo Baddi


    Da wir möglichst viel Zeit für eine adäquate Wohnung herrausschöpfen möchten, würde dieser Paragraph uns dabei helfen?
    ...
    § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

    Ist denn das Haus in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgeteilt worden?


    VG Syker

  • Unsere Wohnung 1 gehörte Herrn A. schon immer.Nun gehört die Wohnung 1 Herrn B. (seit April 2013) (unser neuer VM)
    Herrn A. gehört aber immer noch Wohnung 2.
    Herrn C. gehört die Wohnung 3 seit 2009, vorher gehörte sie Herrn D.
    Sorry, dass ich es so geschrieben habe, aber so schien es für mich am einfachsten.
    Gemeinsam sitzen die Besitzer der Wohnungen manchmal zusammen um über Garten und Haus allgemein zu diskutieren, was erneuert oder verändert werden muss.Also ich würde sagen, das es eine WEG war und auch noch ist. (so denke ich)

  • Da ja die Wohnung schon von vorher einem Eigentümer gehörte und nur dieser wechselte, gilt dieser § 577a hier nicht. Es wäre anders, wenn das ganze Haus erstmals zu Eigentumswohnungen umgewandelt würde.

  • Herrn A. gehört aber immer noch Wohnung 2.
    Herrn C. gehört die Wohnung 3 seit 2009, vorher gehörte sie Herrn D.
    Gemeinsam sitzen die Besitzer der Wohnungen manchmal zusammen um über Garten und Haus allgemein zu diskutieren,


    ... und Karten zu spielen...
    Ernsthaft: Sie sind nicht (nur) Besitzer (denn das wären die, die darinnen wohnen), sondern auch - bzw. eher - Eigentümer.

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