Beiträge von Baddi

    Ich danke euch für eure Informationen.

    Der Melatonin-Haushalt soll nicht wegen Mangels Vitamin D durcheinander kommen, sondern durch die dunklen Fenster, welche bei dreifach verglasten Fenster stärker UV-abschirmend sind und allgemein noch weniger Licht reinlassen als einfach und zweifach verglaste Fenster. Bei dreifach verglasten Fenster soll dies nun noch schlimmer sein.Manche Menschen beobachteten nach dem Einbau der dreifach beglasten Fenster eine deutlich ansteigende Müdigkeit. So der Mieter in seinem Widerspruchsschreiben.

    Vom Schreiben des Mieters gab dieser auch eine Internetseite an, welche "die dunkle Seite der dreifach verglasten Fenster" aufzeigt.

    Falls dies so stimmen sollte und er wirklich schon krank sein sollte, dann könnte ich mir vorstellen, dass der Richter hier für den Mieter, im Sinne eines Härtefalles, entscheiden könnte. Daher bin ich unsicher, ob ich den Weg mit einem Anwalt anstreben möchte.

    § 555d BGB (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen

    seines Haushalts eine Härte bedeute würde,...

    Die Begründung bezüglich der Gesundheit und dem geringeren Tageslicht wären auch kein Härtefall ? Der Mieter gab an, dass er gesundheitliche Probleme hätte und diese nicht besser werden würden, wenn er weniger Sonnenlicht abbekommen würde. Und häufigere Müdigkeit durch Störung des Melatoninhaushaltes , welche hervortreten kann, wenn die dreichfach beglasten Fenster fast das komplette UV-Licht nicht mehr durchlassen. Ob dies so stimmt oder nicht, kann ich nicht sagen. Ich möchte nur keine bösen Überraschungen erleben, wenn dieser Fall wirklich vor Gericht gehen würde.

    Ein Mieter stellt sich „quer“ und will bei einer Fenstersanierung in der Mietwohnung keine dreifach verglasten Fenster akzeptieren und daher auch den Einbau dieser, durch den Vermieter, verweigern. Der Mieter hat vor 4 Jahren neue zweifach verglaste Fenster erhalten. Der Mieter gibt als Grund an, dass seine Fenster ausreichend dicht seien und die neuen dreifach verglasten Fenster zu wenig Sonnenlicht in die Wohnung hereinlassen würden und somit zugleich gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären.

    Falls der Mieter nicht einlenkt und der Vermieter vor Gericht zieht, wem würde das Gericht eher Recht zusprechen?

    Hallo,

    wir müssen bis zum 31.01.2014 aus unserer Wohnung, weil "ordentlich" Eigenbedarf, vom Vermieter angemeldet wurde.

    Wir sind zur Zeit vom Amt abhängig und suchen dringend eine Wohnung, welche den Anforderrungen des Amtes entsprechen (Max 85 qm / 473 Euro Warmmiete + zuzügl. Heizungskosten)
    Wir sind 2 Erwachsene und 2 Kinder + 1 Hund. Es ist hier schwierig eine solche Wohnung zu bekommen, da viele Vermieter keine Kinder, oder Hunde, oder neue Mieter, welche vom Amt abhängig sind einziehnen lassen wollen.

    Ich habe irgentwo mal gehört, daß wir jetzt nicht in eine "Absteige" einziehen müssen.Also wir suchen nach einer adäquaten Wohnung.
    Diese zu finden ist schwer, aber hinzu kommt dann nun noch, dass wir die Umzugskosten nicht vom Amt bezahlt bekommen,wenn wir auch nur einen Euro über dem Limit liegen,genauso auch kein Darlehen für die Kaution und die Maklergebühr.Wir haben weder Ersparnisse noch haben wir die Möglichkeit uns irgentwo was zu borgen.Nun meine Frage.Kann man den neuen Besitzer(der uns gekündigt hat) irgentwie mit in die Pflicht holen das er sich an der anfallenden Kaution und den Maklergebühren beteiligt?Es wäre schön wenn da jemand etwas bescheid weiß und uns einen Rat geben könnte.Lg

    Unsere Wohnung 1 gehörte Herrn A. schon immer.Nun gehört die Wohnung 1 Herrn B. (seit April 2013) (unser neuer VM)
    Herrn A. gehört aber immer noch Wohnung 2.
    Herrn C. gehört die Wohnung 3 seit 2009, vorher gehörte sie Herrn D.
    Sorry, dass ich es so geschrieben habe, aber so schien es für mich am einfachsten.
    Gemeinsam sitzen die Besitzer der Wohnungen manchmal zusammen um über Garten und Haus allgemein zu diskutieren, was erneuert oder verändert werden muss.Also ich würde sagen, das es eine WEG war und auch noch ist. (so denke ich)

    Hallo,

    wir leben seit 11 Jahren in einem Haus, welches aus 3 Mietparteien besteht.
    Unser Vermieter war ein "privater" (also keine Genossenschaft oder ähnliches)bis zum 24.April 2013.
    Ab diesem Datum ist der neue Käufer dieser Wohnung nun im Grundbucheintrag (24.April 2013) eingetragen.Unser neuer Vermieter ist auch ein "privater" und hat uns nun eine Kündigung mit einer Frist von 9 Monaten ausgesprochen, da er Eigenbedarf als Grund angegeben hat.

    Da wir möglichst viel Zeit für eine adäquate Wohnung herrausschöpfen möchten, würde dieser Paragraph uns dabei helfen?
    Vielen Dank schonmal :)

    § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

    (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
    (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

    1.
    an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
    2.
    zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

    Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
    (2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
    (2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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