Aufwandskosten durch nicht Einhaltung der Kündigungsfrist.

  • Hallo,

    also ich bin vor kurzem aus einer Wohnung ausgezogen, konnte allerdings die Kündigungsfrist von 3 Monaten (lt. Vertrag) nicht einhalten. Konnte das Mietverhältnis allerdings trotzdem kündigen da ich selbstständig einen Nachmieter gefunden habe. Jetzt gibt es in meinem Mietvertrag folgende Klausel.

    Der Mieter kann durch Stellung eines solventen und vom Vermieter zugestimmten Nachmieters vorzeitig aus dem bestehenden Mietverhältnis entlassen werden. Für den daraus entstehenden Aufwand (Besichtigung der Wohnung, Gespräche mit Nachfolgemietern, Anfertigung von Vertragsausfertigungen, Wohnungsabnahme, Zwischenablesung für die Betriebskostenabrechnung etc.) ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwendungspauschale in Höhe von einer Monatskaltmiete zu berechnen.

    Jetzt stell ich mir die Frage ob das rechtens ist. Der ganze Aufwand für den Vermieter würde ja auch entstehen wenn ich fristgerecht gekündigt hätte, zusätzlich sind da ja auch mehrere Punkte aufgeführt die ich gemacht habe wie z.B. die Besichtigung ...

    Danke schon im Voraus für Eure Hilfe
    rockrunna

  • Zitat

    Jetzt stell ich mir die Frage ob das rechtens ist.

    Ja!

    Dein Vermieter hätte auch keinen deiner vorgestellten Nachmieter akzeptieren müssen, dann hättest du bis zum Ende deiner Mietzeit bezahlen müssen.

  • Jetzt stell ich mir die Frage ob das rechtens ist.


    Wenn Du Dir diese Frage stellst, ...
    Wennste mich fragst, so habt Ihr ja diese Vereinbarung getroffen.

  • Der Mieter kann durch Stellung eines solventen und vom Vermieter zugestimmten Nachmieters vorzeitig aus dem bestehenden Mietverhältnis entlassen werden. Für den daraus entstehenden Aufwand (Besichtigung der Wohnung, Gespräche mit Nachfolgemietern, Anfertigung von Vertragsausfertigungen, Wohnungsabnahme, Zwischenablesung für die Betriebskostenabrechnung etc.) ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwendungspauschale in Höhe von einer Monatskaltmiete zu berechnen.

    Jetzt stell ich mir die Frage ob das rechtens ist.

    Diese Frage hätten Sie bei Unterzeichnung des Mietvertrages stellen sollen.

    BGB § 573 d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
    (1) ........
    (2) ........
    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Inwieweit hier Absatz 3 in Anwendung zu bringen wäre, könnte nur ein versierter Jurist beurteilen. Selbst wenn Sie einen großen Teil der Kosten selbst getragen haben spielt das keine Rolle. In der Vereinbarung ist von einer Pauschale die Rede und ist auch so zu verstehen.

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