Kniffelige Frage: Kündigungsfrist vom Vermieter nach Wohnungswechsel im selben Haus

  • Hallo,

    wir bewohnten 8 Jahre eine Wohnung in einem Mehrfamilienmietshaus, welches komplett einer Person gehörte. Anschl. sind wir innerhalb desselben Hauses in eine größere Wohnung umgezogen und bewohnen diese nun schon 4 Jahre lang. Beide Mietverträge waren unbefristet. Nun wurde das Haus verkauft und der Käufer plant das Haus abzureissen und eine Kündigung wegen "unwirtschaftlichkeit" auszusprechen. Nun interessiert uns natürlich brennend, welche Kündigungsfrist wir von ihm zu erhalten haben? 3 oder 9 Monate?
    Im Netz habe ich schon einmal folgendes gefunden (4. Absatz, relativ weit oben): Info 91, Kündigungsfristen
    Und bei Beck-Online steht wohl auch etwas unter BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
    Aber sonst rein gar nichts.
    Vielleicht weiss ja hier jemand mehr.

  • Hallo paipel


    Beide Mietverträge waren unbefristet.

    Es gibt also einen gänzlich neuen MV von ca. 2009?

    Dann würde die 3 monatige Kündigungsfrist gelten.


    VG Syker

  • Ja, das ist richtig, es gibt einen komplett neuen Mietvertrag. Aber haben Sie auch gelesen, was in meinem Link stand und unter Beck-Online zu dem Thema zu finden ist?
    So ganz klar scheint das wohl nicht zu sein?

  • Ja, das dachte ich auch. Aber wie ist dann der Absatz aus meinem Link zu verstehen:
    Wechselt im Laufe des Mietverhältnisses der Vermieter (z.B. weil das Haus verkauft wird), spielt dies keine Rolle. Auch wird die Zeit mitgerechnet, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten in der Wohnung gelebt hat (OLG Stuttgart RE WM 84, 85). Ist der Mieter innerhalb des Hauses umgezogen, so ist die gesamte bisherige Mietzeit bei der Bemessung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen (BGH WM 05, 584).

  • Hallo Paipel


    Aber haben Sie auch gelesen, was in meinem Link stand und unter Beck-Online zu dem Thema zu finden ist?

    Um ehrlich zu sein nein,
    aber diese Information hat schon ein wenig Staub angesetzt. (Stand 12/05)


    Wechselt im Laufe des Mietverhältnisses der Vermieter (z.B. weil das Haus verkauft wird), spielt dies keine Rolle.

    Bei einem VM-Wechsel muss der neuVM den MV unverändert weiterführen.
    Tritt dann aber auch in die Rechte des (alten)VM ein,
    was z.B. Kündigung oder Mieterhöhung anbelangt.


    Auch wird die Zeit mitgerechnet, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten in der Wohnung gelebt hat (OLG Stuttgart RE WM 84, 85).

    Trifft auf deinen Fall wohl nicht zu,
    oder hast du bei deiner/m Frau/Mann gewohnt ohne selbst M im MV gewesen zu sein.
    Dann würde diese Zeit mit berücksichtigt werden.



    Ist der Mieter innerhalb des Hauses umgezogen, so ist die gesamte bisherige Mietzeit bei der Bemessung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen (BGH WM 05, 584).

    So jetzt wird es interessant.
    Ich habe mir mal das OriginalUrteil gelesen (soltest du auch machen)
    und festgestellt das in dem Fall die Vertragsparteien im neuen MV
    die Mitnahme der Mietzeit aus der alten Wohnung vereinbart haben.

    Dies hast du nach deinen bisherigen Infos wohl versäumt.


    VG Syker

  • Ja, scheint in diesem Fall wirklich so gewesen zu sein. Aber was ist denn mit den Aussagen aus Beck-Online wo unter BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung auch steht, dass bei einem Umzug im selben Haus die gesamte Mietzeit zu berücksichtigen ist?

  • Ja, scheint in diesem Fall wirklich so gewesen zu sein. Aber was ist denn mit den Aussagen aus Beck-Online wo unter BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung auch steht, dass bei einem Umzug im selben Haus die gesamte Mietzeit zu berücksichtigen ist?


    Jetzt beginnt das Sich-im-Kreis-drehen...

  • Hallo Paipel


    Aber was ist denn mit den Aussagen aus Beck-Online

    Ich habe keinen Account bei Beck-Online,
    und auch nicht vor mich dort zu registrieren.

    Hier kannst du eh nur Meinungen erhalten,
    für eine Rechtsberatung wende dich einfach an einen Anwalt.


    VG Syker

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