Eigenbedarf - Kündigung vom Nutznießer rechtens?

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage zur Kündigung wegen Eigenbedarf.
    Ich bin vor knapp 2 Jahren in die Whg gezogen, dem Vermieter war ein langfristiges Mietverhältnis wichtig.
    So, vor einem Monat bekomme ich einen Anruf. Tut und leid, wir müssen Ihnen Kündigen da mein Sohn in die Whg einziehen will.

    Meine Frage ist, ich hab den Mietvertrag mit Herrn Müller gemacht.
    Die Kündigung habe ich aber von Frau Meier erhalten. Diese ist die Tochter von H. Müller und hat das Nießrecht.

    Ich mein das ich ausziehen muss, daran wird kein Weg vorbei gehen, aber ist es rechtens das Frau Meier mir die Whg kündigen kann?
    Könnte ich Widerspruch einlegen? Der Wohnungsmarkt ist zur Zeit sehr mau. In irgendeine Whg wo mir und meiner Tochter nicht gefällt möchte ich natürlich auch nicht.


    Jetzt hab ich auch noch eine zweite Frage. Ich hab vor 2 Jahren die Küche, den Laminat und einen Schrank fürs Schlafzimmer ablösen müssen. Das war so ausgemacht. Mit dem Vermieter und der Vormieterin.
    Die nette Frau Meier sagt mir, ich hätte das nicht machen müssen. Hätte ich darauf bestanden, hätte der Vormieter alles mitnehmen müssen. Es war auch so in der Anzeige der Wohnung geschrieben, dass die 3 Sachen mit abgelöst werden müssen.
    Aber im Mietvertrag steht das nicht. Da war ich wohl zu blauäugig. Bin ja auch davon ausgegangen dass ich langfristig hier wohnen kann.

    Echt eine nervige Angelegenheit. Vielleicht hat mir der eine oder andere einen Tipp was ich machen kann.

    Vielen Dank schon mal fürs lesen.

  • Hallo pit12,

    "vor einem Monat bekomme ich einen Anruf.
    Meine Frage ist, ich hab den Mietvertrag mit Herrn Müller gemacht.
    Die Kündigung habe ich aber von Frau Meier erhalten. Diese ist die Tochter von H. Müller und hat das Nießrecht."
    - Das macht nichts: Eine Kündigung muss vom (Original-) Vertragspartner unterschrieben sein. Kündigt ein Bevollmächtigter, muss er Dir seine Befugnis durch eine original vom VM unterschriebne Vollmacht beweisen.

    "Es war auch so in der Anzeige der Wohnung geschrieben, dass die 3 Sachen mit abgelöst werden müssen."
    - Eine Werbeanzeige bildet keine Vertragsunterlage.

    "Aber im Mietvertrag steht das nicht."
    - Was steht denn im MV bzw. im Übergabeprotokoll?

  • Hallo pit12


    ich habe mal eine Frage zur Kündigung wegen Eigenbedarf.
    Ich bin vor knapp 2 Jahren in die Whg gezogen, dem Vermieter war ein langfristiges Mietverhältnis wichtig.
    So, vor einem Monat bekomme ich einen Anruf. Tut und leid, wir müssen Ihnen Kündigen da mein Sohn in die Whg einziehen will.

    Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen,
    hast du neben der telefonischen Information etwas schriftliches bekommen?



    Meine Frage ist, ich hab den Mietvertrag mit Herrn Müller gemacht.
    Die Kündigung habe ich aber von Frau Meier erhalten. Diese ist die Tochter von H. Müller und hat das Nießrecht.

    Für dich ist i.d.R. nur dein Vertragspartner wichtig (H. Müller),
    wenn F. Meier dir kündigen will muss sie hierfür eine Vollmacht haben.
    Bestand das Nießbraurecht schon vor MV-Abschluss oder wurde das später eingeräumt?
    Evtl. könnte man aus einem nachträglichen Nießbrauchrecht auch die Bevollmächtigung ableiten.


    Könnte ich Widerspruch einlegen?

    Du wirst deinen Widerspruch vermutlich begründen müssen,
    damit würdest du F. Meier auf die unwirksame Kündigung hinweisen.
    Ich würde ersteinmal auf eine schriftliche Kündigung warten.



    Der Wohnungsmarkt ist zur Zeit sehr mau. In irgendeine Whg wo mir und meiner Tochter nicht gefällt möchte ich natürlich auch nicht.

    Die gesetzliche Kündigungsfrist steht dir bei Eigenbedarf immer zu,
    ggf. könntest du einen Härtefall geltend machen.
    Auch falls in einem ZFH die erleichterte Kündigung in Frage kommt
    verlängert sich die Kündigungsfrist um weitere 3 Monate.



    Jetzt hab ich auch noch eine zweite Frage. Ich hab vor 2 Jahren die Küche, den Laminat und einen Schrank fürs Schlafzimmer ablösen müssen. Das war so ausgemacht. Mit dem Vermieter und der Vormieterin.

    Wenn du hierfür Belege hast das es sich um dein Eigentum handelt
    kannst du dies m.E. bedenkenlos beim Auszug mitnehmen.



    Die nette Frau Meier sagt mir, ich hätte das nicht machen müssen. Hätte ich darauf bestanden, hätte der Vormieter alles mitnehmen müssen. Es war auch so in der Anzeige der Wohnung geschrieben, dass die 3 Sachen mit abgelöst werden müssen.

    Noch ein Indiz das die Gegenstände in dein Eigentum übergegangen sind.


    VG Syker

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