Kosten für Verisegelung des Fußbodens im Treppenhaus umlagefähig?

  • Hallo zusammen,

    unser Vermieter möchte den Fußboden im Treppenhaus neu versiegeln lassen, da auf Grund von unregelmäßigem Putzens des Treppenhauses der Fußboden schaden davon getragen hat. Die Kosten sollen anteilsmäßig auf die Mieter umgelegt werden.
    Das der Fußboden in einem extrem schlechten Zustand ist, ist fakt. Nur war ich einer der wenigen (oder der Einzige) der regelmäßig geputzt hat und ich sehe nicht ein die Kosten mit zu tragen. Und vor allem ist es ein Altbau.

    Die Frage ist nun ob die Kosten einfach so auf alle Mieter umgelegt werden können.

    Im Mietvertrag ist enthalten, dass die Mieter zum Putzen verpflichtet sind. Hält sich nur niemand dran außer mir.

    Weiß jemand wie das rechtlich geregelt ist?

    Danke.

    Gruß
    soko

  • Alle Arbeiten im Treppenhaus sind vom Vermieter zu bezahlen. Ihr habt diese "Räumlichkeiten" nicht angemietet, also gehen euch Schönheitsreparaturen u.ä. nichts an.

    Wenn es tatsächlich am Nichtputzen liegt (was ich nicht so glaube) dann muss der VM dafür sorgen, dass geputzt wird, oder eine Putzfrau auf Kosten der Mieter engagieren.

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten.

    Alle Arbeiten im Treppenhaus sind vom Vermieter zu bezahlen. Ihr habt diese "Räumlichkeiten" nicht angemietet....

    Da muss ich dir widersprechen. Das Treppenhaus gehört zur Mieteinheit.

    Aber ich werde mich auf folgendes beziehen:
    § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    und
    § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch.
    und
    § 1 Absatz 2 BetrKV.

    Ich denke das sollte reichen.

    Auf jeden Fall allen Danke für Eure Antworten.

    gruß
    soko

  • Hab noch was schönes gefunden, was den ganzen Spieß umdreht:
    AG Kiel WuM 1991, 343
    AG Hamburg- Altona WuM 1996, 535
    LG Berlin, MM 1994, 140
    wonach bei einem schmutzigen Treppenhaus eine Mietminderung angenommen werden kann.

  • Zitat

    Da muss ich dir widersprechen. Das Treppenhaus gehört zur Mieteinheit.

    Dann schau mal in deinen Mietvertrag, wieviel m² des Treppenhauses du angemietet hast.

    Zitat

    wonach bei einem schmutzigen Treppenhaus eine Mietminderung angenommen werden kann.

    Das solltest du ganz schnell vergessen. So lange Leib und Leben von dir und deinen Besuchern nicht gefährdet sind, wird da kein Gericht mitspielen.

  • Hallo soko


    Das Treppenhaus gehört zur Mieteinheit.

    Das kann zwar durchaus so sein,
    wird aber doch eher selten sein.

    Dann wäre auch zu klären ob der Mangel bei Mietbeginn bekannt war,
    denn auch eine Holztreppe nutzt sich nicht in 1-2 Wochen/Monate/Jahre
    so ab dass eine Gefährdung entsteht.


    VG Syker

  • Hallo Syker,

    inwiefern würde der Zustand des Mangels bei Mietbeginn was ändern an der Sache?
    Du meinst bestimmt bzgl. der Mietminderung, oder?

    Es wird ja vom Vermieter vorgeworfen, dass der Zustand sich enorm verschlechtert hat.

    Aber das mit der Mietminderung, ich will das ja garnicht durchsetzen, sondern will nur zeigen, dass das ganze auch andersrum laufen könnte.

    Gruß
    soko

  • Hallo soko


    inwiefern würde der Zustand des Mangels bei Mietbeginn was ändern an der Sache?
    Du meinst bestimmt bzgl. der Mietminderung, oder?

    siehe hierzu im BGB

    Zitat von § 536 b

    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 (Mietminderung) und 536a (Ersatzmaßnahmen des M) nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.



    Es wird ja vom Vermieter vorgeworfen, dass der Zustand sich enorm verschlechtert hat.

    Ahh so.
    Wenn du die Schäden verursacht hast,
    bist du dafür natürlich auch haftbar.


    VG Syker

  • Zitat

    dass das ganze auch andersrum laufen könnte.

    Bei nur optischen Mängeln müsste man einen sehr verständigen Richter finden, der das absegnet. Darum sollte man diesen Gedanken schnellstens abhaken.

  • OK, das mit der Minderung habe ich soweit verstanden. Wie gesagt, wollte ich eh nur mal drauf hinweisen.

    Meiner Meinung nach ist das eine Schönheitsreparatur (was der Vermieter vor hat), welche nicht umlagefähig ist. Habt ihr soweit ja auch bestätigt. Nun sagt mein V. es handele sich um eine Sachbeschädigung und wäre demnach umlagefähig.

    Wann handelt es sich um eine Schönheitsreparatur und wann fängt eine Sachbeschädigung an? Ändert das wirklich was an dem Sachverhalt? Oder wäre das alles Ansichtssache?

  • Wann handelt es sich um eine Schönheitsreparatur und wann fängt eine Sachbeschädigung an? Ändert das wirklich was an dem Sachverhalt? Oder wäre das alles Ansichtssache?


    Ansichtssache?: Gutachter für viel Geld, e.F. Rechtsstreit.
    Eine (Sach-)Beschädigung, also, was deutlich über den bestimmungsgemässen Gebrauch/Benutzung/Nutzung hinausgeht, ist vom Verursacher zu beseitigen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!