Zeitwert Türzarge

  • Hallihallo,

    nehmen wir mal den hypothetischen Fall an, dass ich dummerweise im Treppenhaus auf regennasser Fahrbahn ausrutsche und mit meinem muskelbepackten Stahlkörper (inkl. Waschbärbauch) gegen meine Wohnungstür krache, deren Türblech daraufhin sich aus der angestammenten Position in der Zarge bewegt und ein hässliches Loch hinterlässt.

    Sprich ein Austausch der volljährigen Zarge (18 Jahre alt) wurde notwendig. Kostenpunkt 380 Euronen.

    Meine Haftpflicht ist nun der Meinung dem VM aber nur den Zeitwert mit 200 Euro zu begleichen und hat dem VM diese Summe auch überwiesen.

    Der VM steht auf dem Standpunkt für den Rest muss der Mieter, also ich aufkommen.

    Die Versicherung sagt mir, zahlen Sie nichts, die Forderung ist ungerechtfertigt.

    Der VM weigert sich aber den Austausch in Auftrag zu geben und bietet an entweder mir die 200 Euro zu überweisen und ich gebe den Auftrag und zahle den Rest oder ich zahle ihm die 180 Euro und er beauftragt.

    Die Versicherung habe ich über die Forderung des VM informiert und bekam die gleiche Aussage nichts zu bezahlen, der VM ignoriert auch das 2. Schreiben der Versicherung und besteht auf die Differenz.

    Frage

    1. Wer hat Recht, VM oder Versicherung?

    2. Wie weiter vorgehen?

    Danke im Voraus

  • Ich würde mit meinem muskelbepackten Stahlkörper (inkl. Waschbärbauch) zu einem Fachanwalt für Haftungsrecht gehen und mich beraten lassen. Ist ja kein Mietrecht.

  • Naja ich sehe da durchaus mietrechtliche Aspekte.

    dachte da an

    Leider erfolgte bisher keine Reparatur des von mir am ... gemeldeten und bereits über meine Haftpflichversicherung regulierten Schaden an der Zarge der Wohnungseingangstür.

    ...

    Ihre Forderung die Differenz zwischen dem von der Versicherung ermittelten Zeitwert, für den Haftung meinerseits besteht und den tatsächlichen Kosten des Austauschs auf meine Kosten zu begleichen muss ich ablehnen.

    Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist hier ein Abzug Neu für Alt zu berücksichtigen.
    Rechtlich besteht hier meine Haftung nur über den Zeitwert.
    Ist der von der Versicherung angesetzte und beglichen Zeitwert ihrer Meinung zu gering, wenden Sie sich bitte an die Versicherung.

    ...


    Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Versicherung ist nach einvernehmlicher Aussage die Rechtslage so, dass die Differenz durch den Vermieter zu tragen ist.

    Ich gehe davon aus, dass Sie den Austausch der Zarge zeitnah in Auftrag geben.

    Gemäß § 535 BGB sind Sie zur Instandsetzung des gemeldeten Mangels verpflichtet.
    Ich bitte Sie, den Mangel innerhalb von zwei Wochen, spätestens bis zum ...., beseitigen zu lassen.

    Für den Fall, dass der angezeigte Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben wird, kündige ich an gemäß § 536a Abs. 2 BGB im Rahmen der Ersatzvornahme die Behebung selbst und zu Ihren Lasten in Auftrag zu geben und bei Nichtbegleichung der Kosten das Zurückbehaltungsrecht nach § 556b (2) BGB auszuüben.
    (4 Wochen vorher muss man es ja ankündigen)

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