Nebenkosten nach Schlüsselübergabe?

  • A mietet ab 1. April eine Wohnung im Haus des Vermieters, der zufällig Anwalt ist.
    Für die Nebenkosten wird eine Pauschale iHv 190€ vereinbart, da der Vermieter nach eigenen Aussagen "keine Lust auf ein Abrechnungs-Hin und Her" hat.

    B bringt nur ein paar Kartons und Kleinmöbel in die Wohnung, wohnt aber nie in dieser Wohnung. Er räumt die Wohnung kurze Zeit später wieder leer und möchte die Wohnung Ende April fristgerecht zum Ende Juli kündigen.

    Drei Fragen:
    1. A befindet sich aus beruflichen Gründen nicht am Wohnort. Ist eine schriftliche Kündigung per Einschreiben rechtswirksam?
    2. Nachdem A nicht am Ort ist: Können die beiden Schlüssel diesem Einschreiben beigelegt werden oder sollten diese einem Dritten zur Übergabe beim Vermieter gegen Unterschrift gegeben werden? Wenn ja, muss der Vermieter diese Schlüssel annehmen?
    3. Muss der Mieter nach erfolgter Schlüsselübergabe im April die Nebenkosten für Mai, Juni, Juli zahlen?

  • Hallo Zausi

    1. A befindet sich aus beruflichen Gründen nicht am Wohnort. Ist eine schriftliche Kündigung per Einschreiben rechtswirksam?

    Ein normaler Brief tut es auch.
    Ein Einschreiben beweist auch nur den Zugang eines Umschlags



    2. Nachdem A nicht am Ort ist: Können die beiden Schlüssel diesem Einschreiben beigelegt werden oder sollten diese einem Dritten zur Übergabe beim Vermieter gegen Unterschrift gegeben werden? Wenn ja, muss der Vermieter diese Schlüssel annehmen?

    Persönlich bzw. per Bote ist für die Beweiskraft besser,
    da wie oben ein Einschreiben nur den Umschlag dokumentiert.


    3. Muss der Mieter nach erfolgter Schlüsselübergabe im April die Nebenkosten für Mai, Juni, Juli zahlen?

    Der M hat alle Pflichten aus dem MV bis zu dessen Ende zu erfüllen,
    dazu zählt auch die Zahlung der BK.


    VG Syker


    :edit:
    Was hat Person B mit dem ganzen zu tun?

  • Zitat

    Ein normaler Brief tut es auch.
    Ein Einschreiben beweist auch nur den Zugang eines Umschlags

    Das ist gelinde gesagt Quatsch. In meiner jahrelangen Forenerfahrung habe ich nichts davon gehört, dass ein Einwurfeinschreiben keine Beweiskraft hatte, weil der Empfänger behauptet hat, es wäre ein leerer Briefumschlag geschickt worden.

    Wohlgemerkt reicht die preiswerteste Variante mit dem Einwurfeinschreiben, weil der Empfänger nicht unterschreiben muss. Weiteres von einem Rechtsanwalt hier: Beendigung der Mietzeit - Rechtsanwalt Thomas Hollweck - Berlin - Verbraucherrecht und Verbraucherschutz

  • Zitat

    In meiner jahrelangen Forenerfahrung habe ich nichts davon gehört, dass ein Einwurfeinschreiben keine Beweiskraft hatte, weil der Empfänger behauptet hat, es wäre ein leerer Briefumschlag geschickt worden.


    Dann wirds aber Zeit.
    Der Zugang eines Schreibens kann nicht durch die Vorlage eines Rückscheins bewiesen werden, da damit allenfalls der Zugang eines Briefumschlages, nicht jedoch der Zugang eines bestimmten Schriftstückes bewiesen wird. AG Solingen 14 C 505/96 21.01.1998

  • Dann lässt man den Brief von einem Zeugen befüllen und einwerfen.
    Dazu nimmt man im Regelfall einen Mitarbeiter.
    Sowas ist aber wirklich nur bei mit allen Wassern gewaschenen Mitnomaden notwendig.
    Ich gehe nicht davon aus, dass ein VM so tricksen wird.

    die Nebenkosten fallen für den gesamten Mietzeitraum noch an.

    Wieviele Wohnungen gibts im Haus denn insgesamt?

  • Zitat

    Dann lässt man den Brief von einem Zeugen befüllen und einwerfen.


    Nein, man wirft Briefe für Mieter grundsätzlich nur gefaltet, ohne Briefumschag, ein.
    Briefumschläge kosten auch Geld.

    Zitat

    Ich gehe nicht davon aus, dass ein VM so tricksen wird.


    Egal, das sollte man einfach als in Übung bleiben betrachten.

  • Briefumschläge und Porto setzt man von der Steuer ab.

    Einwurf lass ich vom Mitarbeiter persönlich durchführen, mit Protokoll des Einwurfs.
    Bisher keine Probleme gegeben.

  • Briefumschläge und Porto setzt man von der Steuer ab.

    Einwurf lass ich vom Mitarbeiter persönlich durchführen, mit Protokoll des Einwurfs.
    Bisher keine Probleme gegeben.

    Die offizielle Bezeichnung für den Einwurf in den BK ist übrigens "einlegen"...

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