Gebrauchsabnahme für neue Gasthermen in BK-Abrechnung korrekt?

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage bzgl. der Betriebskostenabrechnung. Im letzten Jahr wurden in unserem 8 Parteien-Mietshaus in 3 Wohnungen die Gasthermen ausgetauscht (allerdings nicht in unserer, das steht erst dieses Jahr an). Nun tauchen in der Betriebskostenabrechnung die Gebrauchsabnahmen des Schornsteinfegers für die 3 neuen Thermen in der Abrechnung auf und die werden anteilig pro qm berechnet.

    1. Frage: Darf der Vermieter diese Kosten überhaupt auf den Mieter abwälzen?
    2. Frage: Werden wir nicht unangemessen benachteiligt, da diese Kosten pro qm berechnet werden? Wir bewohnen die größte Wohnung im Haus, zahlen also für die Gebrauchsabnahmen der neuen Thermen der anderen Mieter am meisten.

    Bedanke mich im Vorraus!
    Viele Grüße

  • Zitat

    Wir bewohnen die größte Wohnung im Haus, zahlen also für die Gebrauchsabnahmen der neuen Thermen der anderen Mieter am meisten.


    Glaubst Du, wenn alles auf einmal gemacht worden wäre, wärst Du billiger davongekommen ?

  • Es ist ja nicht die Frage was ich glaube, sondern ob der Vermieter diese Kosten überhaupt auf den Mieter umwälzen darf. Schließlich stellt eine Gebrauchsabnahme keine Wartung dar, sondern nach dem Geräteaustausch ist diese Überprüfung gesetzlich erforderlich, um dem Mieter ein betriebsbereites Gerät zum Beheizen der Wohnung zur Verfügung zu stellen, müssten also Investitionskosten sein, daher auch keine umlagefähigen BK. Kann das jemand bestätigen? Oder liege ich völlig falsch?
    Herzlichen Dank für ernstgemeinte Ratschläge!

  • 1. Die Abnahmegebühr des Schornsteinfegers für die neue Heizungsanlage ist nicht im Rahmen der Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnung auf die Mieter abwälzbar.

    AG Schöneberg, Urteil vom 21.2.08 - 109 C 257/07

    3 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (16. April 2013 um 12:57)

  • 1. Die Abnahmegebühr des Schornsteinfegers für die neue Heizungsanlage ist nicht im Rahmen der Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnung auf die Mieter abwälzbar.

    AG Schöneberg, Urteil vom 21.2.08 - 109 C 257/07

    .... und da es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Wartung oder Kontrolle handelt sind das keine leufenden Kosten des Betriebes und nicht beim Mieter absetzbar.

  • .... und da es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Wartung oder Kontrolle handelt sind das keine leufenden Kosten des Betriebes und nicht beim Mieter absetzbar.


    Richtig: Die Gebrauchsabnahme des Neugerätes gehört zwingend zu den Auswechselkosten und trifft ausschliesslich den Hauseigentümer bzw. Vermieter.

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