Duldung Wärmedämmung Hausfassade

  • Frau M. wohnt seit etwa sieben Jahren in ihrer Wohnung.

    Nun erhielt sie ein Schreiben von ihrer Hausverwaltung.

    Die Hausverwaltung setzt Frau M. über das Vorhaben von Modernisierungsmaßnahmen in Kenntnis und verlangt von ihr, dass sie diesen zustimmen müsse, um eine Klageerhebung gegen sie abzuwenden.

    Grundlage hierfür ist ein Gesetz, dass von dem Mieter verlangt nicht nur die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, sondern eben diese Duldung auch schriftlich mitzuteilen.

    Die Hausverwaltung umschreibt ihr Vorhaben mit "Wärmedämmung der Giebelfassade", womit wohl die gesamte Fassade gemeint sein dürfte, aber Genaueres weiß Frau M. nicht.

    Die Hausverwaltung schreibt auch, dass die Modernisierungsmaßnahme Frau M. nicht direkt betreffen, aber sie versprechen eine Heizkosteneinsparung von 11%, so die Aussage irgendeines unbekannten Gutachten.

    Außerdem will die Hausverwaltung Frau M. an den Kosten beteiligen, 11%, insgesamt (auf ihre Quadratmeteranzahl heruntergerechnet) an die 1.500 Euro, also ungefähr 15 Euro auf ihre Monatsmiete oben drauf.

    Das ist jetzt nicht so arg viel, trotzdem wollte Frau M. erstens wissen, welche Arbeiten nun konkret geplant sind und zweitens, wie und ob das wirklich sinnvoll ist.

    Denn gerade in Sachen Wärmedämmung widersprechen zahlreiche Gutachten und Studien renommierter Hochschulen und Institute dem Nutzen, ganz im Gegenteil, mit erhöhten Heizkosten sei zu rechnen.

    Frau M.s E-Mail/Fragen diesbezüglich wurde/n von der Hausverwaltung ignoriert.


    Frage 1: Muss die Hausverwaltung darüber Aufschluss geben, was sie genau vorhaben?

    Frage 2a: Muss Frau M. die Duldung schriftlich fixieren/mitteilen?

    Frage 2b: Muss Frau M. die Maßnahme dulden, auch wenn sie nicht genau weiß was?

    Frage 2c: Muss Frau M. die Maßnahme dulden, auch wenn diese vielleicht wirklich gar nicht ihre Wohnung betrifft und sie so oder so überhaupt nichts davon hat?

    Frage 3: Mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn die Hausverwaltung gegen Frau M. klagt?

    Frage 4: Kann die Hausverwaltung Frau M. rauswerfen, wenn sie nicht pariert?

    Frage 5a: Muss Frau M. die gesamten 1.500 Euro, also ihren Anteil, abbezahlen, auch wenn sie auszieht?

    Frage 5b: Gibt es ein Limit an Kosten, welche die Hausverwaltung auf Frau M. abwälzen darf?

    Frage 5c: Darf die Hausverwaltung den Anteil der bislang nur veranschlagten/geschätzten Kosten nach Abschluss der Arbeiten erhöhen, weil beispielsweise die Rechnung doch höher als das Angebot ausfiel?

    Frage 5d: Ist das dann eine Mieterhöhung oder gehören die extra Maßnahmen nicht zur Miete?

    Frage 6: Kann Frau M. den Modernisierungsmaßnahmen zustimmen, aber gegen die Kosten widersprechen und wenn, was dann?

    Frage 7: Hat Frau M. irgendeine Handhabe, falls sie die Duldung fixiert, aber später mit den Endkosten oder oder nicht einverstanden ist?

    Frage 8: Darf Frau M. im Falle einer Duldung dennoch eine Mietminderung geltend machen, sofern sie später von den im Umfang momentan unbekannten Bauarbeiten gestört wird?

    Frage 9: Macht es Sinn jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen oder ist es schon zu spät, weil die Ankündigung betreffend der Maßnahme schon raus ist oder weil Frau M. schon (länger) in der Wohnung wohnt?

    Über ein paar Antworten würde ich mich sehr freuen, vielen Dank.

  • Hallo ExKato,

    die Hausverwaltung ist kein Emailkorrespondenzverein.
    Frau M. sollte ihre Fragen in einem Brief stellen.
    Ein RS-Versicherungsabschluss für diesen Zweck wäre jetzt zu spät (drei Monate Wartezeit vor der HV-Ankündigung erforderlich).
    Für die vielen Fragen sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden, falls die Antwort der HV unbefriedigend ausfallen sollte.
    Das Kostenrisiko für Anwalt, Gutachter und evtl. Gericht düfte m.E. ein Mehrfaches der geplanten Mieterhöhung betragen...

  • die Hausverwaltung ist kein Emailkorrespondenzverein.
    Frau M. sollte ihre Fragen in einem Brief stellen.


    Ahhh, sie ist demnach ein Briefkorrespondenzverein ;). Aber warum funktioniert sonst die Korrespondenz via E-Mail und warum bietet die Hausverwaltung im Jahre 2013 (da ist die Kommunikation via Internet nicht mehr ganz so ungewöhnlich) mehrere E-Mail-Adressen als Kontaktmöglichkeiten an :confused:. Nebenbei, kennst Du Frau M.s Hausverwaltung, dass Du so genau Bescheid weißt? Okay, dann wird Frau M. die E-Mail vielelicht auf's Fax legen, oder nein, in einen Briefumschlag stecken, genug offtopic.

    Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen 3 und 9 :).

  • Nehmen Sie einen Fachanwalt in Anspruch. Hier findet, und darf es auch nicht, keine Rechtsberatung statt.
    Ihr umfangreiches Fragenpaket läßt den Schluß allerdings zu.
    Besser noch, Sie wenden sich direkt an unser bewährtes Mitglied Fantastisch. Sein Senf kommt hier früher oder später noch an.
    Da können Sie diesem Forum wenigstens noch eine lustige Seite abgewinnen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (8. April 2013 um 18:14)

  • Hallo ExKato


    Frage 1:
    Frage 5a:

    Frage 9:

    jeweils nein


    Frage 2a:
    Frage 2b:

    Frage 2c:
    Frage 4:
    Frage 5b:
    Frage 5c:

    Jeweils Ja



    Frage 5d: Ist das dann eine Mieterhöhung oder gehören die extra Maßnahmen nicht zur Miete?

    Moderniesierungsmieterhöhung nach § 559



    Frage 8: Darf Frau M. im Falle einer Duldung dennoch eine Mietminderung geltend machen, sofern sie später von den im Umfang momentan unbekannten Bauarbeiten gestört wird?

    Noch ja,
    wird sich aber wohl am 01.05.2013 ändern


    VG Syker

  • Dankeschön, Syker.

    Kolinum, höh? Ist doch nur ein fiktiver Fall und dazu gehören natürlich auch ein paar Beispielfragen. Wollte dazu auch keine Beratung, sondern nur die ein und andere Meinung lesen, Punkt.

  • Besser noch, Sie wenden sich direkt an unser bewährtes Mitglied Fantastisch.
    Da können Sie diesem Forum wenigstens noch eine lustige Seite abgewinnen.


    Naja, was Du so lustig nennst... *grübel*

  • Zitat

    Nebenbei, kennst Du Frau M.s Hausverwaltung, dass Du so genau Bescheid weißt?


    Der selbsternannte Halbgott Berny weiß alles, kann alles, ist Mieter und VM in einem, usw.... ein Tausendsassa ist nix dagegen.

    Zitat

    Kolinum, höh? Ist doch nur ein fiktiver Fall und dazu gehören natürlich auch ein paar Beispielfragen.


    Das Kolinum versteht das Ganze und den Sinn des Forums nicht, darf aber trotzdem hier mitmachen.

    Zitat

    Naja, was Du so lustig nennst


    Spassbremse

  • Zitat

    Frage 1: Muss die Hausverwaltung darüber Aufschluss geben, was sie genau vorhaben?


    Der Vermieter/Verwalter muss den Mieter 3 Monate vor dem Beginn der Arbeiten informieren über:

    den Beginn der Modernisierungsmassnahme,
    den voraussichtlichen Umfang der Modernisierung
    die voraussichtliche Dauer sowie
    die zu erwartende Mieterhöhung

    Dabei hat der Vermieter in Textform zu informieren (§ 554 Abs.3 S.1 BGB).
    Wobei ein Aushang im Haus allgemein nicht als ausreichend gilt.

    Wenn Du begründete und sinnvolle weitergehende Fragen hast, kannst Du diese ja an die Verwaltung stellen.
    Ein Einsichtsrecht auf Bauunterlagen, Ausschreibung bzw. Angebote usw. besteht nicht
    Es gibt auch eine Duldungspflicht durch den Mieter. BGB §554 Abs. 2

    Zitat

    Frage 2a: Muss Frau M. die Duldung schriftlich fixieren/mitteilen?


    Über die Massnahme muss sie nur rechtzeitig informiert werden.

    Die schriftliche Bestätigung bezieht sich auf die Mieterhöhung nach §559 BGB, dieser muss sie schriftlich zustimmen, es reicht nicht dies mündlich zu tun oder einfach die Erhöhung zu bezahlen, selbst dann muss der VM auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen.

    Zitat

    Frage 2b: Muss Frau M. die Maßnahme dulden, auch wenn sie nicht genau weiß was?


    Duldungspflicht durch den Mieter. BGB §554 Abs. 2
    Ja. Es wird nicht vorausgesetzt dass der Mieter alles verstehen muss.

    Zitat

    Frage 2c: Muss Frau M. die Maßnahme dulden, auch wenn diese vielleicht wirklich gar nicht ihre Wohnung betrifft und sie so oder so überhaupt nichts davon hat?


    auch dann muss sie es dulden,
    kann Sie nachweisen, dass die Maßnahme keinerlei Vorteil für ihre Wohnung hat, weil sie z.B. im Hinterhaus wohnt aber nur die Front gedämmt wird, dann kann sie ggf. nicht an den Kosten beteiligt werden.
    Aber vergessen Sie irgendwelche Studien die Einsparpotential bezweifeln, wenn die Wand zur Wohnung gedämmt wird oder auch z.B. die oberste Geschossdecke dann gehen die Kosten auf alle im Haus.


    Zitat

    Frage 3: Mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn die Hausverwaltung gegen Frau M. klagt?


    Anwaltskosten VM, Anwaltskosten Mieter + Gerichtskosten ... je nach Streitwert
    rechne mal mit 4 stellig

    Zitat

    Frage 4: Kann die Hausverwaltung Frau M. rauswerfen, wenn sie nicht pariert?


    nicht wenn sie nicht pariert ... wenn sie der Mieterhöhung nicht zustimmt hat Sie ein Sonderkündigungsrecht,
    verliert Sie die Zustimmungsklage und zahlt weiterhin die Erhöhung nicht ist eine Kündigung im gesetzlichen Rahmen von § 573 BGB möglich.

    Zitat

    Frage 5a: Muss Frau M. die gesamten 1.500 Euro, also ihren Anteil, abbezahlen, auch wenn sie auszieht?


    Die Frage ist missverständlich. Macht der Mieter vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch muss sie die Mieterhöhung nicht zahlen.

    Ansonsten müsste sie ja auch nicht die 1500 Euro bezahlen sondern die Miete wird erhöht und über die erhöhte Miete zahlt sie den Betrag quasi über die nächsten 10 Jahre ab. Zieht sie nach 5 Jahren normal aus hat sie ja nur ca. die Hälfte des investierten Betrags bezahlt. Dann wird keine "Nachforderung" von 750 Euro erhoben. Der neue Mieter, sofern sich einer für den Mietpreis findet zahlt dann quasi weiter.

    Zitat

    Frage 5b: Gibt es ein Limit an Kosten, welche die Hausverwaltung auf Frau M. abwälzen darf?


    11% der Kosten pro Jahr anteilig nach qm
    Ansonsten ist das Limit nur durch den Markt bzw. ggf. als Härtefall begrenzt, was aber bei der hier genannten Summe sicher nicht gegeben ist. Wäre z.B. gegeben wenn durch die Sanierung die Miete sich verdoppelt ...

    Zitat

    Frage 5c: Darf die Hausverwaltung den Anteil der bislang nur veranschlagten/geschätzten Kosten nach Abschluss der Arbeiten erhöhen, weil beispielsweise die Rechnung doch höher als das Angebot ausfiel?


    Ja aber ist die Mieterhöhung nicht angegeben worden oder übersteigt den angegebenen Betrag um mehr als 10% tritt die Mieterhöhung nur 6 Monate später ein. (§ 559 b Abs. 2 BGB)

    Zitat

    Frage 5d: Ist das dann eine Mieterhöhung oder gehören die extra Maßnahmen nicht zur Miete?


    Es ist immer eine Mieterhöhung, diese zählt auch nicht zur Kappungsgrenze und wird nicht bei einer ggf. möglichen Mieterhöhung nach §§557, 558 berücksichtigt. Es wäre also z.B. zusätzlich noch eine Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete möglich bei der die 15 Euro nicht zur Kappungsgrenze von 20% in 3 Jahren zählen würden.

    Zitat

    Frage 6: Kann Frau M. den Modernisierungsmaßnahmen zustimmen, aber gegen die Kosten widersprechen und wenn, was dann?


    Sie muss nicht zustimmen nur informiert werden. Aus der Mieterhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht. Sie kann der Mieterhöhung widersprechen, dann verzichtet der VM darauf oder erhebt innerhalb von 3 Monaten Klage. -> Kostenrisiko.

    Zitat

    Frage 7: Hat Frau M. irgendeine Handhabe, falls sie die Duldung fixiert, aber später mit den Endkosten oder oder nicht einverstanden ist?


    wie oben angegeben, mehr als 10 % über den Kosten tritt die Mieterhöhung nur 6 Monate später in Kraft. Bis dahin kann Sie sich eine neue Wohnung suchen.

    Zitat

    Frage 8: Darf Frau M. im Falle einer Duldung dennoch eine Mietminderung geltend machen, sofern sie später von den im Umfang momentan unbekannten Bauarbeiten gestört wird?


    Ja. Aber hier gilt das gleiche Risiko. Ist die Mietminderung von Höhe und Umfang nicht gerechtfertigt droht Kündigung, Klage und Gerichtskosten. Besser ist es mit dem VM schriftlich einen Mietnachlass für die Dauer der Arbeiten zu vereinbaren. Dann ist jedoch eine weitere Mietminderung nicht mehr möglich. Aber man ist rechtlich auf der sicheren Seite.

    Zitat

    Frage 9: Macht es Sinn jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen oder ist es schon zu spät, weil die Ankündigung betreffend der Maßnahme schon raus ist oder weil Frau M. schon (länger) in der Wohnung wohnt?


    Halte ich für unsinnig. Abgesehen von der Wartezeit kostet das jährlich mehr als die Mieterhöhung.

    2 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (10. April 2013 um 13:26)

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