NK-Abrechnung Korrektur

  • Hallo zusammen,

    im Mai 2012 habe ich eine NK-Abrechnung von meinem ehem. Vermieter erhalten, laut der ich eine Rückzahlung erhalten habe. Der Vermieter hat umgehend gezahlt, Thema erledigt.

    Jetzt habe ich einen Anruf von ihm erhalten, in dem er mir mitteilte, dass sein Steuerberater darauf gestoßen sei, dass bei der Erstellung der Abrechnung von falschen Werten bezügl. der Vorauszahlung ausgegangen worden sei und dass ich daher zuviel Geld erhalten habe. Offenbar hat sich der Dienstleister, der für die Erstellung der Abrechnung zuständig ist, vertan.Der Vermieter möchte jetzt von den ca. 500,00 EUR, die ich damals erhalten habe knapp 400,00 wieder zurück haben. Der Abrechnungszeitraum, der in dieser Abrechnung erfasst wurde endet im Oktober 2011.

    Ist diese Forderung rechtens? Oder ist vllt. der Dienstleister schadenersatzpflichtig?

    Vielen Dank schonmal und schöne Grüße

    Don

  • Danke für den Tip. Hatte ich auch schon gelesen, war mir aber nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Da der Abrechnungszeitraum länger als ein Jahr vorbei ist und die Korrektur zu meinen Lasten geht, bleibt der Vermieter auf seiner Forderung sitzen. Sehe ich das richtig?

    Gibt es jemanden, der bereits praktische Erfahrungen damit sammeln konnte?

    Grüße
    Don

  • Da der Abrechnungszeitraum länger als ein Jahr vorbei ist und die Korrektur zu meinen Lasten geht, bleibt der Vermieter auf seiner Forderung sitzen. Sehe ich das richtig?


    Ich meine Ja.
    Der VM möge sich mit seinem Dienstleister auseinandersetzen...

  • Zitat

    Offenbar hat sich der Dienstleister, der für die Erstellung der Abrechnung zuständig ist, vertan.


    Da dies nicht des VM angelastet werden kann, darf der Mieter das zu viel Erstattete ebenfalls erstatten.

  • Zitat

    Da dies nicht des VM angelastet werden kann,

    Ganz großer Quatsch! Für die Richtigkeit der Angaben der Erfüllungsgehilfen des Vermieters ist nach wie vor letzterer verantwortlich. Was der dann mit seinem Dienstleister macht ist allein seine Sache.

    Betriebskosten sind spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Jahres abzurechnen, in dem sie entstanden sind. Hat der Vermieter jedoch "die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten", tritt keine Verjährung ein, heißt es in Paragraf 556 BGB weiter. In solchen Fällen beginnt die Frist erst in dem Jahr zu laufen, in dem der Vermieter von der Forderung Kenntnis erhielt.

    Wie die Falschberechnung des Dienstleisters mit § 556 BGB in Einklang zu bringen ist, kann doch nur in der Fantasie eines Vermieters zu finden sein.

  • Zitat

    Wie die Falschberechnung des Dienstleisters mit § 556 BGB in Einklang zu bringen ist, kann doch nur in der Fantasie eines Vermieters zu finden sein.


    Genau

    Zitat

    Offenbar hat sich der Dienstleister, der für die Erstellung der Abrechnung zuständig ist, vertan


    Wenn hier der Dienstleister, der die NK-Abr. erstellt, gemeint ist, hat der Mieter Glück gehabt.
    Wenn hier ein Dienstleister der eine Abrechnung für die NK-Abr. erstellt hat, gemeint ist, hat der Mieter kein Glück gehabt.

  • Wenn hier ein Dienstleister der eine Abrechnung für die NK-Abr. erstellt hat, gemeint ist, hat der Mieter kein Glück gehabt.


    Jaja, eine Abrechnung für die NK-Abr. Abrechnung die NK-Abr. Abrechnung für die NK-Abr. Abrechnung für die NK-Abr. ...

  • Also, was mit "Abrechnung für die Abrechnung" gemeint ist, verstehe ich ehrlich gesagt nicht, aber die NK-Abrechnung, die ich ausgehändigt bekommen habe und auf der alle Posten und die zu zahlende Summe aufgeführt sind, trägt den Briefkopf jenes Dienstleisters.

    Mittlerweile habe ich dem VM mitgeteilt, wie ich die rechtliche Lage einschätze und daher nicht bereit bin, ihm Geld zu überweisen. Er ist jetzt der Meinung, es handle sich nicht um eine Nachzahlung, sondern um Geld, das ich zuviel erhalten habe.

    Ich bin der Meinung, dass es sich um eine nicht fristgerechte Korrektur der NK-Abrechnung zu meinen Lasten handelt. Ob und in welche Richtung zu einem früheren Zeitpunkt Geld geflossen ist, ist m. E. nach unerheblich. Wichtig ist nur, dass ich nach Ablauf der Frist nicht mehr zahlen muss.

    Vertritt hier jemand eine andere Meinung?

    Danke & Grüße

    Don

  • Verstehe ich es richtig, dass Sie nicht die vereinbarten Vorauszahlungen vollständig wie vereinbart geleistet haben, dies aber fälschlicherweise vom Dienstleister angenommen wurde?

    Somit wäre es ja keine Korrektur der NK Abrechnung Positionen sondern nur ein inhaltlischer Fehler in der Gegenüberstellung der geleisteten Vorauszahlsungsbeträge. ggf. wäre zu klären warum dieser Fehler auftrat.

    Sie sollten sich nicht zu sicher sein, es könnte sich durchaus um einen hier erwähnten Einzelfall handeln. Da wird es auf den Richter ankommen.

    Fehlerhafte Nebenkostenabrechnung - Fristwahrung

  • Ich habe die vereinbarten Vorauszahlungen regelmäßig geleistet. Offenbar hat der Dienstleister aber mit höheren Beträgen gerechnet. Ob die Daten vom VM falsch übermittelt wurden oder erst beim Dienstleister durcheinanderkamen, weiß ich nicht.

    Andererseits hatte der VM ja die Möglichkeit, die Abrechnung zu kontrollieren und hat fast ein Jahr lang nicht gemerkt, dass ihm Geld fehlt. Hier würde ich dann einen Mangel an der im verlinkten Artikel genannten "erforderlichen Sorgfalt" sehen.

  • Deiner Argumentation kann man durchaus folgen. Als Vermieter würde ich in dem Fall das Kostenrisiko einer Klage nicht eingehen, der Ausgang wäre mir zu unsicher.

    Es kommt halt auch darauf wie man das Mietverhältnis in Zukunft gestalten möchte.
    Wenn es wirklich ein Fehler zu Deinem Gunsten war kann man ja auch sich einvernehmlich z.B. auf einen Teilbetrag einigen.
    Dann ist der VM nicht ganz so aggro für die Zukunft. Aber dass muss jeder selbst entscheiden.

    Wenn das Verhältnis eh gegessen ist, würde ich recht gelassen einer Klage durch den VM entgegensehen.

  • Zitat

    Es kommt halt auch darauf wie man das Mietverhältnis in Zukunft gestalten möchte.

    In diesem Verhältnis gibt es keine Zukunft, da bereits nicht mehr dort wohnhaft. Aber wenn Vermieter und Dienstleister nicht in der Lage sind, die Vorauszahlungen richtig zu verbuchen, dann ist meiner Meinung nach die Abrechnung aus 2011 verfristet und die Messe gelesen.

  • Danke für die Tipps. Sie bestätigen meine Vermutung. Habe mich inzwischen auch anwaltlich beraten lassen, auch da dieser kam zum Ergebnis, dass ich einer Klage gelassen entgegensehen kann.

    Lg Don

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