• Hallo Marcello


    In meinem Post habe ich einen Ausschnitt meines Mietvertrages hochgeladen.

    Also nach deinem MV ist eine ganz gewöhnliche Abrechnung der HK nach HeizkostenV vereinbart.
    Nix mit Pauschal 18% sondern nach den Formeln im HeizkostenV §9

    Du solltest deine VM auffordern eine Abrechnung zu erstellen,
    die diesen Anforderungen entspricht.

    Bezüglich der Betriebskosten halte ich deinen MV für missverständlich,
    und m.E. sind außer den o.g. HK keine weiteren BK auf dich umgelegt.
    Hierzu könnte eine Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll sein.


    VG Syker

  • Ich glaube meine Vermieterin hat kein Warmwasser-/Kaltwasserzähler wodurch sie auf die 18% gestoßen ist. Ich habe mal in der HeizkostenV §9 nachgeschaut und da steht folgendes drin:

    Zitat

    " Kann die insgesamt verbrauchte Warmwassermenge nicht erfasst werden, so ist eine Berechnung der Warmwasserkosten nach der Formel oder nach anerkannten Regeln der Technik nicht möglich. Das kann der Fall sein, wenn es weder einen Kaltwasserzähler im Boilerzulauf noch Warmwasserzähler in den Nutzeinheiten gibt. In diesen Fällen wird der Warmwasseranteil an den einheitlich entstandenen Brennstoffkosten mit 18 % angenommen. 18 % sind der Erfahrungswert für den durchschnittlichen Anteil der Warmwasserkosten an den Gesamtkosten.

    Daraus ergibt sich:

    100 % Gesamtkosten
    - 18 % Warmwasserkosten
    ----------------------------------------
    = 82 % Heizkosten

    Grundsätzlich müssen aber die Voraussetzungen für eine Verbrauchserfassung des gesamten Warmwassers geschaffen werden, was sich schon durch den Einbau eines Kaltwasserzählers im Zulauf zum Boiler ermöglichen lässt. Da auch der Warmwasserverbrauch der Nutzer nur noch mit Warmwasserzählern erfasst werden darf, ergibt sich auch dabei aus der Summe aller Verbrauchsmessungen ein Gesamtverbrauch. Die Heizkostenverordnung sagt schließlich, dass die Pauschalabtrennung mit 18 % nur in Frage kommt, wenn der Warmwasserverbrauch nicht gemessen werden kann. Das 'kann' bezieht sich auf die technischen Möglichkeiten und die sind in aller Regel gegeben. "

    § 9 - Heizkostenverordnung

    Da steht das 18% nur in betracht gezogen werden dürfen, wenn man diese Messinstrumente nicht befestigen KANN. (technische Gründe) Woran kann ich das festmachen? Oder soll ich lieber meine Vermieterin dazu fragen?

    Gruß Marcel

  • Okay das heißt, das es eigentlich nicht stimmt und ich nun mit meiner Vermieterin reden sollten das wir das ändern?


    Falls die Anlage keine zwei Wärmemengenzähler (mit deren Hilfe haargenau aufgeteilt werden könnte) haben, halte ich meinen Vorschlag 20% aufrecht.

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