Bin heute zum ersten mal in diesem Forum,
habe ein Problem mit angeblich verspätet übersandter Heiz- Warmwasseraufbereitungsabrechnung .
Folgende Sachlage
Eine Abrechnung wurde innerhab der Einjahresfrist lt. § 556 Abs.3 BGB zugestellt .Diese wurde aber vom Mieterbund aufgrund eines ungeeichten Kaltwasserzählers ( Boilerzulauf) als fehlerhaft zurückgewiesen Da die Möglichkeit bestand eine neue Abrechnung mir geeichte Uhren zu erstellen bestand wurde eine abgeänderte Abrechnung erstellt. Diese neu erstellte Abrechnung wurde allerdinds nicht innerhalb der Einjahresfrist zugestellt , sondern später.
Es handelt sich übrigens um ein Mietshaus mit 3 Einheiten.
Vorher in einem Parallelverfahren mit einem anderen Mieter wurde bereits ein Verfahren verloren wegen der Verwendung der ungeeichten Kaltwasseruhr. Aus diesem Grunde wurde eine geänderte Abrechnung erstellt und zum Gegenstand des Rechtssteites gemacht.
Die Rechtsprechung beurteilt solche Fälle eigentlich eindeutig. Entscheidend ist allein, dass dem Mieter fristgerecht eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht, also eine Abrechnung, die die Mindestangaben enthält. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es dagegen für die Frist nicht an.
Meine Frage: wurde was die erste Abrechnung betrifft unter dem Gesichtspunkt der vorgenannten Gegebenheiten,eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erstellt, und somit die Fristenwahung für die Neuerstellung der Abrechnung eingehalten.