Beiträge von RolfOberfranken

    Berichtigung der Antwort

    Hallo Benny,


    im vorletzten Absatz hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen,es heißt nicht Der der Formel, sondern es muss richtig heißen Der Boilerzulaufzähler wurde lediglich zur Berechnung(Formel) des % Kostenanteiles von der Gesamtrechnung der Abrechnung angewendet.

    2008-09 vorher Anteil von den Gesamtkosten = 12,54% nachher= 11%
    2009-10 vorher Anteil von den Gesamtkosten = 13,94% nachher= 12,34%
    2010-11 vorher Anteil von den Gesamtkosten = 14,70% nachher= 12,77%


    Bitte um Entschuldigung.


    Gruß
    RolfOberfranken

    Hallo Benny,

    ich muß offensichtlich etwas weiter Ausholen um die Sachlage zu erläutern.

    Es handels sich um mehere Abrechnungsperioden die immer von 01.07. des Vorjahres bis 30.06. des Folgejahres gehen.
    das heißt2008 auf 2009 , 2009-2010, 2010-2011.
    Im Parallelverfahren eines anderen Mietesr wo 2 Abrechnungsperioden zusammengefaßt wurden, das heißt 2008-2009 + 2009-2010 wurde im Vergangenen Jahr im Oktober in 2. Instanz durch Endurteil ( nicht geeichter Boilerzulauf) verloren. Die abgeänderte bzw. abgeänderten Abrechnungen fanden damals keine Berücksichtigung da sie erst unmittelbar vor dem Prozess vorlagen und der Gegenpartei angeblich zu spät vorgelegt wurden so damals die Begründung des Gerichs.
    Zusammenfassend heißt das,daß die anderen Prozesse damals zeitlich ausgesetzt wurden, und jetzt im Juni Gerichtstermine angesetzt sind.

    Nun zu Deiner eigentlichen Frage:

    Abrechnung 2008-09 vorher Boilerzulauf = 55,54m³ Wohnungsuhren geeicht= 63,24m³ also nachher 63,24m³
    2009-10 71,68m3 =63,45m³ 63,45m³
    2010-11 75,00m³ = 65,21m³ 65,21m³
    Anmerkung:
    Auch bei der ersten Abrechnung wurden die geeichten Uhren zur Berechung und Verteilung des Warmwasseraufbereitungskostenanteiles zugrunde gelegt. Der der Formel des Warmwasseraufbereitunsanteiles hinlichtlich des %. Anteiles gegenüber der Gesamtkosten verwendet.
    Im übrigen wurden und werden die tatsächlichen Wasserkosten in den Abrechnungen nicht mit einbezogen , sondern nur die Kosten
    für die Warmwasseraufbereitung.

    Die tatsächlichen Kosten für Wasser werden und wurden in seperaten Betriebskostenabrechnungen die Kalenderjährlich erstellt werden abgerechnet.


    Gruß
    RolfOberfranken

    Hallo Berny,

    danke für Deine Meinung.

    Bin nur verunsichert weil der Gesetzgeber hier noch den Begriff formell angibt siehe nachfolgenden Text.

    Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Der BGH verlangt für die formelle Wirksamkeit vier grundlegende Angaben:

    - Zusammenstellung der Gesamtkosten insg., sowie der
    umlegbaren Gesamtkosten
    - Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels
    - Berechnung des auf den betreffenden Mieter entfallenden
    Betriebskostenanteils
    - Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

    Fehlt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, so ist nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung nur noch schwer durchsetzbar.

    Frage: Ist in der ersten Abrechnung eine der vier grundlegende Angaben durch die Berücksichtigung der ungeeichten Kaltwasseruhr evtl.nicht gegeben.

    Hier blicke ich absolut nicht durch.

    Ein schönes Osterfest und viele Grüße

    RolfOberfranken

    Bin heute zum ersten mal in diesem Forum,

    habe ein Problem mit angeblich verspätet übersandter Heiz- Warmwasseraufbereitungsabrechnung .

    Folgende Sachlage

    Eine Abrechnung wurde innerhab der Einjahresfrist lt. § 556 Abs.3 BGB zugestellt .Diese wurde aber vom Mieterbund aufgrund eines ungeeichten Kaltwasserzählers ( Boilerzulauf) als fehlerhaft zurückgewiesen Da die Möglichkeit bestand eine neue Abrechnung mir geeichte Uhren zu erstellen bestand wurde eine abgeänderte Abrechnung erstellt. Diese neu erstellte Abrechnung wurde allerdinds nicht innerhalb der Einjahresfrist zugestellt , sondern später.
    Es handelt sich übrigens um ein Mietshaus mit 3 Einheiten.
    Vorher in einem Parallelverfahren mit einem anderen Mieter wurde bereits ein Verfahren verloren wegen der Verwendung der ungeeichten Kaltwasseruhr. Aus diesem Grunde wurde eine geänderte Abrechnung erstellt und zum Gegenstand des Rechtssteites gemacht.
    Die Rechtsprechung beurteilt solche Fälle eigentlich eindeutig. Entscheidend ist allein, dass dem Mieter fristgerecht eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht, also eine Abrechnung, die die Mindestangaben enthält. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es dagegen für die Frist nicht an.

    Meine Frage: wurde was die erste Abrechnung betrifft unter dem Gesichtspunkt der vorgenannten Gegebenheiten,eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erstellt, und somit die Fristenwahung für die Neuerstellung der Abrechnung eingehalten.

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