Nachforderung von Nebenkosten

  • Hallo
    ich hab eine Frage zur Verjährungsfrist von Betriebs- und Nebenkosten. Und zwar hab ich ein Schreiben von unseren ehemaligen Vermieter erhalten, in welchem er die durch uns angefallenen Müllgebühren nachfordert. Wir sind am 30.11.2011 ausgezogen, unser Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten lief immer vom 01.02. bis 31.01. eines Kalenderjahres, das Schreiben von der Müllwirtschaft ist vom 28.02.2012 und das Schreiben vom Vermieter ist vom 13.03.2013. Nun würde ich gerne wissen ob die zwölf Monatige Verjährungsfrist vertrichen ist oder ob wir den Betrag noch bezahlen müssen.

    Vielen Dank

  • Hallo mandy.friese,

    Euer Mietende war am 30.11.2011, der Abrechnungszeitraum endete am 31.01.2012.
    Das Schreiben von der Müllwirtschaft ist vom 28.02.2012 und betrifft welchen Abrechnungszeitraum?
    Nachforderung des VM per 13.03.2013.
    Soweit richtig?

  • Hallo Berny,

    diese Nachforderung betrifft den Abrechnungszeitraum 01.02.2011 bis 31.01.2012. Wir sind allerdings schon am 30.11.2011 ausgezogen, und sollen nun bis zu diesen Zeitpunkt unsere Müllgebühren nachzahlen.

  • Hallo mandy.friese,

    die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Betriebskosten endet mit dem Mietende.
    Mit der Abrechnung des Entsorgers an den VM haben die Mieter nichts zu tun.

  • Ohne zu wissen auf welchen Zeitraum sich die Abrechnung des Abfallentsorgers bezieht, ist alles übrige Spekulation. Und diese Antwort kann Ihnen nur Ihr ehemaliger Vermieter geben.

  • Euer Mietende war am 30.11.2011, der Abrechnungszeitraum endete am 31.01.2012.
    Normalerweise endete die Nachforderungsmöglichkeit am 31.01.2013.
    Das Schreiben von der Müllwirtschaft ist vom 28.02.2012 und betrifft den Abrechnungszeitraum von August 2011 bis November 2011. Nachforderung des VM am 13.03.2013.
    Wenn der VM sich über zwölf Monate Zeit nimmt mit einer Nachforderungsmöglichkeit, ist die Angelegenheit m.E. erledigt:
    Mietrecht: Ausschlußfristen bei der Betriebskostenabrechnung
    Unter Anderem: "Versäumt der Vermieter dies Abrechnungsfrist, so ist er mit Nachforderungen an den Mieter ausgeschlossen § 556 Abs 3 BGB. Der Zweck der Ausschlussfrist bestehe nach Ansicht des BGH ( Urteil vom 9. April 2008 VIII ZR 84/07) darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Es wird daher keine Ausnahmen geben."

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