Rechnung doppelt angesetzt!

  • Hallo,
    mein Vermieter hat ein und dieselbe Rechnung in 2 Abrechnungen zum Ansatz gebracht.
    Sowohl in der Nebenkostenabrechnung 2010/11 als auch in der 2011/12.
    Bei der Einsicht die Rechnungen ist mir dies aufgefallen.
    Dies ist nicht das erste mal, das der Vermieter Rechnungen doppelt bzw. von anderen Gebäuden zur Anrechnung bringt.
    Bei Nachfragen wird mir nur erklärt, ich wäre von grenzenlosem Misstrauen beseelt und alles ist in Ordnung.

    Kann ich so etwas als Betrug zur Anzeige bringen?
    Oder wird so etwas als Versehen abgetan?

    Danke für Euer Bemühen

    Mit freundlichen Grüßen

    ekdül

  • Zitat

    Bei der Einsicht die Rechnungen ist mir dies aufgefallen.


    Solange die Beträge stimmen, ist das egal.

    Zitat

    Kann ich so etwas als Betrug zur Anzeige bringen?


    Klar, wenn Du Geld übrig hast.

    Zitat

    Oder wird so etwas als Versehen abgetan?


    Das ist kein Versehen, sondern gewollt.

  • Hallo ekdül,

    so, wie Du das schilderst, scheint mir hier der Straftatbestand des § 263 StGB vorzuliegen, den ich zur Anzeige bringen würde.

    "mein Vermieter hat ein und dieselbe Rechnung in 2 Abrechnungen zum Ansatz gebracht.
    Sowohl in der Nebenkostenabrechnung 2010/11 als auch in der 2011/12.
    Bei der Einsicht die Rechnungen ist mir dies aufgefallen."
    - Ein Irrtum kann ja mal passieren; wenn jedoch ein System dahinter zu erkennen ist, würde ich eben, wie gesagt, Nägel mit Köpfen machen.
    Wichtig: Taggenaue Abrechnungsperioden angeben, ebenso Rechnungsdatum.

    "Dies ist nicht das erste mal, das der Vermieter Rechnungen doppelt bzw. von anderen Gebäuden zur Anrechnung bringt."
    - Du kannst das beweisen?

    "Bei Nachfragen wird mir nur erklärt, ich wäre von grenzenlosem Misstrauen beseelt und alles ist in Ordnung."
    - Bla bla.

    "Kann ich so etwas als Betrug zur Anzeige bringen?"
    - Kannst nicht nur, soltest es auch, denn systematischem Fehlverhalten sollte Einhalt geboten werden.

  • Zitat

    so, wie Du das schilderst, scheint mir hier der Straftatbestand des § 263 StGB vorzuliegen,


    Blödsinn, es ist bei Städten/Gemeinden, Versicherungen, usw... üblich, wenn sich der Beitrag nicht ändert, dass die vorjährige Police / Rechnung zählt, oder die zuvor, usw...

  • Danke, erst einmal für die Antworten.
    Im aktuellen Fall handelt es sich um eine Rechnung der Klärgruben Wartung. Identische Rechnungsnummer und identisches Rechnungsdatum! In den genannten Abrechnungen zum Ansatz gebracht!
    Also, dann wohl doch § 263 StGB.
    In den Vorjahren war es einmal eine Rechnung eines anderen Gebäudes, des selben Vermieters.
    Damals wurde mir die Rechnung in vergrößerter Kopie vorgelegt! So vergrößert das die Adresse des Gebäudes nicht mehr auf der Kopie war! Adresse wurde handschriftlich daneben geschrieben. Es war eine Rechnung der Wasserwerke, jedoch mit völlig anderer Kundennummer! Ein Anruf meinerseits bei den Wasserwerken ordnete diese Rechnung einem anderen Gebäude des Vermieters zu.
    Die Erklärung des Vermieters, welche mir schriftlich vorliegt! - Die Wasserwerke haben grundsätzlich das falsche Gebäude berechnet -
    Nur das mir die korrekte Rechnung der Wasserwerke in Anrechnung gebracht wurde und die nachweislich manipulierte Rechnung!

    Etwas viel Dreistigkeit, welche eigentlich von öffentlichem Interesse sein müsste?

    Mit freundlichen Grüßen

    ekdül

  • In den Vorjahren war es einmal eine Rechnung eines anderen Gebäudes, des selben Vermieters.
    Damals wurde mir die Rechnung in vergrößerter Kopie vorgelegt! So vergrößert das die Adresse des Gebäudes nicht mehr auf der Kopie war! Adresse wurde handschriftlich daneben geschrieben. Es war eine Rechnung der Wasserwerke, jedoch mit völlig anderer Kundennummer! Ein Anruf meinerseits bei den Wasserwerken ordnete diese Rechnung einem anderen Gebäude des Vermieters zu.
    Die Erklärung des Vermieters, welche mir schriftlich vorliegt!


    Der gehört zweimal bestraft: Einmal wegen Betrugs, einmal wegen Dämlichkeit.
    Auf Verlangen des Mieters hat der VM dem M Gelegenheit zu geben, die Originalbelege einzusehen.

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