Wer übernimmt Mehrkosten bei Wasserrohrbruch im Miethaus

  • Hallo zusammen,

    das ist mein erster Beitrag :)
    ich brauche ein wenig Beirat. Ich habe auch schon im Netz gesucht, konnte aber nicht wirklich was dazu finden.

    Es geht um folgendes:
    In der Nebenkostenabrechnung ist mir bei der Wasseraufstellung was komisch vorgekommen. Die Stadtwerke haben vom Hauptzähler des Miethauses 292m³ Wasser in Rechnung gestellt mit etwas über 1000€. Der Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung diese 1000€ jedoch auf 225m³ umgelegt. Es ist somit ein erhöhter Kubikmeterpreis enstanden.
    Nach einem Gespräch mit ihm hat er gesagt, dass diese Differenz durch einen Wasserrohrbruch zustande kommt und er die Kosten jedoch auf den tatsählich abgelesenen Werte legt (jede Wohnung hat eine Wasseruhr).
    Der Mehrverbrauch an Wasser in FOlge des Wasserrohrbruches wurden also auf die Mieter umgelegt.

    Meine Frage ist nun ob das rechtens ist. Wer trägt die Mehrwasserkosten? Der Vermieter, die Gebäudeversicherung oder dürfen diese wirklich auf die Mieter umgelegt werden.

    Ich freue mich über Antworten, wenn es geht bitte mit angeben auf Grund welcher Rechtsgrundlage diese basiert. Ich konnte im Netz keine Gesetze finden auf die ich mich stützen könnte.

    Danke und schöne Grüße
    soko

  • Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    20% ist aber schon ein dickes Ding.
    Naja, dann reduziert sich das ganze auf einen Streit um 20 Euro. Ist zwar auch Geld, aber da lohnt es sich nicht gegen vorzugehen. 20 EUro kostet schon des Anwalt´s Kaffee :)

    Danke nochmal für die Hilfe.

    Gruß
    soko

  • Zitat

    20 EUro kostet schon des Anwalt´s Kaffee

    Wieso das? Ich würde die Rechnung unter Berufung auf das Urteil des Landgerichs Braunscheig ("Eine Messdifferenz über 20 Prozent schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus" (Az. 6 S 163/98). ) kürzen. Und wenn das die anderen Mieter auch machen, wird sich dein Vermieter vorher überlegen, ob er beim nächsten Mal wieder den Versuch der Abzocke unternimmt.

  • Wenn jede Wohnung eigene WZ hat, würde ich nur deren gemessene Verbräuche zahlen. Wasserverluste aufgrund von Rohrbrüchen gehen nach dem ersten Anscheinsbeweis zulasten des Hauseigentümers. Was der da vorhat, geht m.E. in Richtung § 263 StGB.

  • Ja, geb ich dir 100% Recht. Ich glaube jedoch nicht, dass das den anderen Mietern überhaupt aufgefallen ist. Die zahlen einfach und gut ist...

    Ich rechne das Zuhause in Ruhe mal nach.
    Vor allem habe ich ja gar keine Übersicht darüber wie hoch die Werte sind die bei den übrigen Parteien abegelesen worden sind. Ich habe ja nur meine Werte und den Wert des Hauptanschlusses...Die zu Grunde gelegten "tatsächlich" abgelesenen Werte hat der vermieter ja so eingetragen ohne jegliche Nachweise.

  • Berny: ich guck mir den Paragraphen mal an.
    Dank dir.
    Wobei der Vermieter mir das mit dem Wasserrohrbruch ja telefonisch gesagt hat und ich das nicht schriftlich habe. Wenn ich ihn auf den Paragraphen festsetze, dann kann der am Ende immer noch auf die erlaubten 20% Differenz pochen und den Wasserrohrbruch "verheimlichen".

    Mir ist auch ehrlich gesagt nie was aufgefallen wegen eines Wasserrohrbruches. Ich war erstaunt, dass mir 70m³ Wasser nicht auffallen...Habe es heute zum ersten mal gehört von meinem Vermieter.

  • Ach der Paragraph behandelt den Betrug...
    ja das Problem ist ja, dass ich bzgl. der Umlage des Mehrwasserverbrauchs bei einem Wasserrohrbruch nichts finden kann. Lediglich laienhafte, wage Aussagen.
    Niergendwo ist festgehalten wer den Mehrverbrauch zu tragen hat. Zumindest finde ich nichts.

  • Niergendwo ist festgehalten wer den Mehrverbrauch zu tragen hat.


    Grundsätzlich der Verursacher, dann Hauseigentümer, dann eine evtl. bestehende Versicherung.
    Also Hauszähler minus Summe der Einzelzähler ergibt den Verlust.

  • Ich habe jetzt sogar eine zitierte Rechtssprechung gefunden.
    Nur finde ich diese nicht im original.
    Weiß jemand von euch wo so etwas zu finden ist?

    Schaut mal hier auf Seite 372 unten, wo steht, dass bei einem Wasserrohrbruch das entwichene Wasser nicht umgelegt werden darf.

    Miete: handkommentar SS 535 bis 580 a des Bürgerlichen Gesetzbuches - Volker Emmerich, Jürgen Sonnenschein, Andre Haug, Christian Rolfs, Birgit Weitemeyer - Google Books

    Es handelt sich dabei um das Gerichtsurteil "ag lichtenberg MM 2000, 178".
    Weiß jemand wo ich dieses finden kann?

  • Warum liest du nicht die Beiträge etwas genauer? In meiner ersten Antwort habe ich auf einen Artikel aus der Süddeutschen verlinkt. Wenn du den gelesen hättest, wüsstest du das, was du noch immer suchst. Das Urteil eines Landgerichtes. Und solch ein Urteil hat schon etwas Gewicht!

  • Schaut mal hier auf Seite 372 unten, wo steht, dass bei einem Wasserrohrbruch das entwichene Wasser nicht umgelegt werden darf.


    Das sind die Kommentare zum BGB § 556, hier die letzten fünf Zeilen unten auf S.372 (gute Recherche!:))
    Solche Malheure darf man nicht einfach auf die Mieter abwälzen.

  • Zitat

    Ich glaube jedoch nicht, dass das den anderen Mietern überhaupt aufgefallen ist. Die zahlen einfach und gut ist...


    Die hängen halt an ihrer WHG und sind an einem guten M-VM-Verhältnis interessiert.

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