Kündigung wegen Eigenbedraf

  • Hallo!
    Wir haben folgendes Problem:
    Wir leben in einem Zweifamilienhaus. Oben wohnte der Vermieter und wir unten. Unser Vermieter ist gestorben, seine Kinder haben geerbt und das Haus verkauft. Der neue Eigentümer hat uns jetzt schon einmal mündlich darauf vorbereitet, dass er das Haus in ein Einfamilienhaus umwandeln will, um dann hier mit seiner Familie zu wohnen. Die obere Wohnung ist ungefähr 120m² groß und es gibt noch eine Ausbaureserve auf dem Speicher.
    Ich habe da mehrere Fragen zu:

    1) Greift die Sonderkünfigung bei einem Zweifamilienhaus? Also, dass er uns ohne Grund kündigen kann oder geht das nur, wenn er auch tatsächlich im Haus wohnt?

    2) Kann er uns wegen Eigenbedarf kündigen, wenn oben ja eine große Wohnung mit Ausbaureserve vorhanden ist?

    3) Tritt eine Sperrfrist in Kraft?

    4) Wie sinnvoll ist ein Auflösungsvertrag und was kann man da verlangen?

    Vielen Dank!!

  • Zitat

    Also, dass er uns ohne Grund kündigen kann oder geht das nur, wenn er auch tatsächlich im Haus wohnt?

    Klar, er wird die obere Wohnung beziehen und euch kündigen. Dadurch verlängert sich nur die Frist um 3 Monate, mehr passiert da nicht.

    Zitat

    2) Kann er uns wegen Eigenbedarf kündigen, wenn oben ja eine große Wohnung mit Ausbaureserve vorhanden ist?

    Das ist irrelevant und bringt euch keinen Vorteil.

    Zitat

    3) Tritt eine Sperrfrist in Kraft?

    Nö.

    Zitat

    4) Wie sinnvoll ist ein Auflösungsvertrag und was kann man da verlangen?

    Das ist nicht zu beantworten, weil hier niemand die finanziellen Möglichkeiten des neuen Eigentümers kennt. Und genau so wichtig, niemand kann einschätzen, wie gut du pokern kannst.

  • Danke erst einmal für die Antwort.

    Er wird erst in dieses Haus einziehen, wenn er es umgebaut hat und das geht erst, wenn wir ausgezogen sind. Er kann uns aber nur ohne Grund kündigen, wenn er auch hier wohnt, richtig?

  • Zitat

    Er kann uns aber nur ohne Grund kündigen, wenn er auch hier wohnt, richtig?

    Das ist so sicherlich nicht ganz richtig. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist weiterhin möglich. Ob die Gründe dafür ausreichen, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn ein Richter/eine Richterin der Meinung ist, dass es dem neuen Eigentümer überlassen bleibt, wie er sich sein Haus gestaltet, dann kämen auch die Kosten dieses Rechtsstreits auf den Unterlegenen zu.

  • 4) Wie sinnvoll ist ein Auflösungsvertrag und was kann man da verlangen?


    Ich würde mal meine möglicherweise entstehenden Kosten mit einem Zuschlag kalkulieren, als Verhandlungssachen-Entwurf.

  • Zitat

    Er wird erst in dieses Haus einziehen, wenn er es umgebaut hat und das geht erst, wenn wir ausgezogen sind.


    Ich wette dagegen.
    Da Du nun weißt, dass Du früher oder später raus musst, warum gehst Du nicht einfach auf WHG-Suche ?

  • Hallo Kame,
    Infos zu Deinen Fragen.

    1) Wenn der Käufer ins Grundbuch eingetragen (und erst dann) geht das bestehende Mietverhältnis auf Ihn über. Somit ist er dann Ihr neuer Vermieter. (Ausnahme hier: Ihr aktueller Vermieter überträgt den Käufer vorher und schriftlich die Vermietung)
    BGB §573a . Ihr Vermieter kann Sie aufgrund des ZFH ordentlich kündigen. Wenn die Kündigung ohne berechtigtes Interesse ist, verlängert sich die Kündigungszeit um 3 Monate.
    Tipp. Achten Sie auf das Kündigungschreiben in Bezug darauf wer als Vermieter, welche Kündigungsart (berechtig oder nicht) angegeben worden ist. Wenn diese nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, brauchen Sie nicht darauf hizuweisen oder reagieren. Somit spricht die Zeit für Sie und event. Punkt 4.

    2) Ja das sollte möglich sein. Denn eine Ausbaureserve ist keine Wohnung. Erst wenn diese als genehmigte Wohnung besteht, dann wandelt sich das ZFH in ein DFH und somit gelten dann andere Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter. Wenn mit den Ausbau die Wohnung vom Vermieter vergrößert wird, ist es immer noch ein ZFH.

    3) Eine Sperrfrist kommt erst dann zu Geltung wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit vorhandenen Mieter umgewandelt wird. Dabei ist die Sperrfrist von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden.
    Eine mögliche Alternative zur "Verlängerung" des Mietvertrag kann die sog. Sozialklausel sein.

    4) Eine Auflösevertrag ist nur bei einen nicht fachkundigen Vermieter eine event. Chance für Sie zu profitieren.
    Die Gründe siehe Nr. 1). Wenn der Vermieter Sie schnell raus haben möchte und Sie schnell raus gehen können, dann ist ein Auflösungsvertrag sinnvoll. Dabei kann über sämtliche Kosten wie Umzug-, Renovierungs- usw. verhandelt werden.
    Tipp: Hier sollte von Mieterseite schneller Auszug gegeben sein zzgl. verhandlungssicher sein

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    3 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (5. März 2013 um 19:29)

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