Habe eine beidseitig zu öffnende Wohnungseingangstür mit sehr dünnem glas ist das überhaupt noch zulässig
Wohnungseingangstür
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diebels43 -
4. Mai 2010 um 18:37 -
Erledigt
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Habe eine beidseitig zu öffnende Wohnungseingangstür mit sehr dünnem glas ist das überhaupt noch zulässig
Ja, wenn Du die Wohnung seinerzeit mit dieser Tür so angemietet hattest. -
was ist nun wenn sich die haftlicht versicherung weigert zu versichern wegen einbruchssicherheit. gruß reinhard niederkrüchten
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Was die Haftpflichtversicherung mit der Eingangstür zu tun? Nichts! Und der Hausratversicherung (die auch Schäden durch Einbruch oder Vandalismus abdeckt) dürfte das wohl egal sein, so lange Sie die Tür geschlossen halten, wenn Sie außer Haus sind.
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Zitat
Und der Hausratversicherung (die auch Schäden durch Einbruch oder Vandalismus abdeckt) dürfte das wohl egal sein, so lange Sie die Tür geschlossen halten, wenn Sie außer Haus sind.
...und genau diese Aussage ist falsch!
Es werden grundsätzlich, schon bei der Antragsannahme, die Sicherungen der Wohnung geprüft und eventuell werden zusätzliche Vereinbarungen darüber geschlossen.
Es beginnt damit, dass ein entsprechendes Zylinderschloss mit mehreren Zuhaltungen montiert ist und z.B. außen bündig mit dem Sicherheitsschließblech abschließt. Sind solche Dinge nicht nach den Sicherheitsvorgaben des Versicherers vorhanden, kann sich im Schadensfall, z.B. wegen Obliegenheitsverletzungen, die Versicherung weigern den Schaden zu ersetzen oder einen Risikozuschlag zu erheben.Und an diesem Punkt setzt nun möglicherweise die Haftung des Vermieters ein, weil er die allgemeine Sicherheit der Wohnung nicht gewährleistet.
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Habe eine beidseitig zu öffnende Wohnungseingangstür mit sehr dünnem glas ist das überhaupt noch zulässig
was ist nun wenn sich die haftlicht versicherung weigert zu versichern wegen einbruchssicherheit. gruß reinhard niederkrüchten
Hallo Reinhard,
Eine Wohnungseingangstür ist i.d.R. immer von beiden Seiten zu öffnen. Dies sollteste mal näher erklären.
"Zulässig"?: Wer entscheidet über eine Zulässigkeit? Zwischen VM und Mieter? Wenn die Mietsache SO angemietet wurde, bitteschön, halte ich für nicht beanstandenswert.
Was die Hausratversicherung bzgl. Einbruchdiebstahl betrifft, so würde ich vorsichtshalber die Versicherung kontaktieren, um späteren Konflikten vorzubeugen, zumindest aber bei Antragstellung Fragen bzgl. Beschaffenheit der Tür sehr sorgfältig beantworten.
Haftpflichtversicherung trifft hier nicht zu. -
...und genau diese Aussage ist falsch!
Und an diesem Punkt setzt nun möglicherweise die Haftung des Vermieters ein, weil er die allgemeine Sicherheit der Wohnung nicht gewährleistet.
Hallo Sinus!
Ich weiß nicht, woher Sie Ihr Wissen beziehen, aber für meine Hausratversicherung, die ich seit über 40 Jahren für viele angemietete Wohnungen abgeschlossen habe, ist der Zustand der Wohnungstür wirkich piepegal. Also gehe ich davon aus, dass das, was für meine Gesellschaft gilt, auch bei anderen üblich ist.
Auch hat sich nach einem Umzug kein Versicherungsmensch meine Wohnungstür angeschaut. Wozu auch? Und was ist mit Hausratversicherungen, die online abgeschlossen werden, schaut da ein Mitarbeiter vorbei? Nein!!!
Darum wäre es schön, wenn Sie demnächst mit Ihrer Aussage, dass ich falsch liege, etwas vorsichtiger umgehen. Danke!!
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..., aber für meine Hausratversicherung, die ich seit über 40 Jahren für viele angemietete Wohnungen abgeschlossen habe, ist der Zustand der Wohnungstür wirkich piepegal. Also gehe ich davon aus, dass das, was für meine Gesellschaft gilt, auch bei anderen üblich ist.
Hallo Mainschwimmer,
beim Abschluss einer Hausratversicherung einer anderen Wohnung wurde explizit im Antragsbogen gefragt, ob die Wohnungseingangstür auch afair Sicherheitsbeschläge mit Aufbohrschutz habe (habe jedoch die Kopie nicht hier bei mir).
Dürfte heutzutage eigentlich auch nicht verwundern.ALLGEMEINER HINWEIS: Ich würde meiner Hausratversicherung niemals(!) Fotos vom Wohnungsinneren, speziell Wertsachen, überlassen.
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Diese Frage wird aber erst ab einer Versicherungssumme ab 300.000 Euro gestellt. Schön für den, der solche Werte in der Wohnung hat.
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Guten Morgen,
bei meiner Antwort ging es eigentlich nicht um die Diskussion über Versicherungsbedingungen sondern darum, dass behauptet wurde, eine Wohnungssicherung seien letztendlich egal.
Ich sage noch einmal, dass diese Aussage, so pauschal wie sie gemacht wurde, falsch ist.
Dabei ging es mir aber mehr darum die Verbindung zu der Vermietung einer schlecht gesicherten Wohnung herzustellen und die Verantwortung des Mieters und des Vermieters aufzuzeigen.
Man kann sich z.B. mal in die VHB 2009 einlesen und dort nach dem "§ 17 Besondere gefahrenerhöhende Umstände" schauen. Es gibt bestimmt noch mehr Hinweise und Vorschriften die sich mit der Wohnungssicherung befassen.Ja, und dann sollte man das ganze noch in Verbindung mit dem § 535 BGB bringen und man könnte dann auf die Idee kommen, dass für eine solche nicht standardmäßig gesicherte oder sicherbare Eingangstür der Vermieter was tun muss.
Wenn der Mieter nun eine Hausratversicherung abschließen möchte und wie er sagt, die Versicherung wegen Sicherheitsmängeln der z.B. Wohnungseingangstür ablehnt, dann zieht doch auch das bereits verwendete Argument "gemietet wie gesehen" nicht, da ihm ja vorher der Mangel nicht bekannt war. -
Guten Morgen,
bei meiner Antwort ging es eigentlich nicht um die Diskussion über Versicherungsbedingungen sondern darum, dass behauptet wurde, eine Wohnungssicherung seien letztendlich egal.
Ich sage noch einmal, dass diese Aussage, so pauschal wie sie gemacht wurde, falsch ist.Wenn der Mieter nun eine Hausratversicherung abschließen möchte und wie er sagt, die Versicherung wegen Sicherheitsmängeln der z.B. Wohnungseingangstür ablehnt, dann zieht doch auch das bereits verwendete Argument "gemietet wie gesehen" nicht, da ihm ja vorher der Mangel nicht bekannt war.
Hallo Sinus!
Ich verstehe Ihre Vernebelungstaktik mittlerweile sehr gut, aber die geht doch total an den Eingangsfragen vorbei.
1. Bei Einzug war diese Glastüre bereits vorhanden, also darf man doch davon ausgehen, dass dem Mieter der Mangel bekannt war.
2. Die Hausratversicherung stellt erst ab einem Versicherungswert von 300.000 Euro die Frage nach der Einbruchssicherheit der Wohnungstür.
3. Also was soll Ihr Hinweis auf den § 17 der VHB 2009, der etwas völlig anderes enthält als wir hier diskutieren. Vernebelungstaktik!! Genau ist die Nennung des § 535 BGB zu beurteilen.
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Hallo Sinus!
Ich verstehe Ihre Vernebelungstaktik mittlerweile sehr gut, aber die geht doch total an den Eingangsfragen vorbei.
1. Bei Einzug war diese Glastüre bereits vorhanden, also darf man doch davon ausgehen, dass dem Mieter der Mangel bekannt war.
2. Die Hausratversicherung stellt erst ab einem Versicherungswert von 300.000 Euro die Frage nach der Einbruchssicherheit der Wohnungstür.
3. Also was soll Ihr Hinweis auf den § 17 der VHB 2009, der etwas völlig anderes enthält als wir hier diskutieren. Vernebelungstaktik!! Genau ist die Nennung des § 535 BGB zu beurteilen.
Und ich verstehe Ihre Wortwahl nicht. Wo wird von wem irgendetwas vernebelt?zu 1. Das bei Einzug die Glastür schon vorhanden war bestreitet ja auch niemand. Aber es wurde ja erst mit der beabsichtigten Beantragung einer Versicherung offensichtlich, das ein Sicherheitsmangel vorliegt. Ich glaube, dass habe ich aber in meinem vorherigen Beitrag sehr deutlich und verständlich ausgedrückt.
zu 2. Nun, das mag bei Ihrem Versicherer so sein, aber es ist nicht bei meinem Versicherer so und bei dem Versicherer des Fragestellers wohl auch nicht.:o Daher wende ich mich, um mich auch hier zu wiederholen, gegen Ihre pauschale Aussage.
zu 3. Hier wird z.B. unter § 17 d) auf eine Gefahrenerhöhung Bezug genommen, die einen "nicht gebrauchsfähigen Zustand" beschreibt.
Und in unserem Fall könnte es daher in einem Schadenfall sehr eng werden. Und das hat nun nix mit 300.000 € zu tun.
Der § 535 BGB gehört hierher, weil er die Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter dokumentiert.
Desweiteren ist nicht bekannt, welche Werte der Fragesteller versichern wollte/will oder sich zwischenzeitlich, also nach dem Einzug, angeschafft hat.Ich kann nun wirklich nichts dafür, wenn Ihnen irgendwelche Vorgänge, die Sie nicht kennen oder zu denen Sie nicht die richtig Quelle gefunden haben, nebulös erscheinen.:D
Schönen Tach noch!
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Wenn der Mieter nun eine Hausratversicherung abschließen möchte und wie er sagt, die Versicherung wegen Sicherheitsmängeln der z.B. Wohnungseingangstür ablehnt, dann zieht doch auch das bereits verwendete Argument "gemietet wie gesehen" nicht, da ihm ja vorher der Mangel nicht bekannt war.Hallo Sinus,
ganau das Gegenteil ist der Fall: Natürlich ist dem Mieter der Mangel bekannt, wenn er gemietet wie gesehen hat, und die Wohnungseingangstür nicht gerade mit Decken zugehängt war. -
Hallo Sinus,
ganau das Gegenteil ist der Fall: Natürlich ist dem Mieter der Mangel bekannt, wenn er gemietet wie gesehen hat, und die Wohnungseingangstür nicht gerade mit Decken zugehängt war.Na, nochmal langsam zum Mitdenken:
Der Mangel ist doch erst für den Mieter ersichtlich geworden, als er von irgendeinem Versicherungsmenschen oder meinetwegen auch von einem Sachverständigen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt.
Nu iss gut!

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Na, nochmal langsam zum Mitdenken:
Der Mangel ist doch erst für den Mieter ersichtlich geworden, als er von irgendeinem Versicherungsmenschen oder meinetwegen auch von einem Sachverständigen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt.
Nu iss gut!

Naja, Sinus, ob ersichtlich oder als ein solcher erkannt... Darüber lässt sich sicherlich, wie die Juristen sagen, trefflich streiten.
Eigentlich solte eine solche Tür doch "auffallen"...
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