ich bewohne eine Wohnung, die im Garten meines Vermieters liegt. Der Vermieter wohnt in einem Einfamilienhaus. Die Gartenwohnung ist ein separates Gebäude. Für die Wohnung besteht ein ordentlicher Mietvertrag. Meine Frage: Kann der MV unter Berufung auf § 573a BGB seitens des Vermieters gekündigt werden?
Kündigung möglich nach § 273a?
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jakani -
24. Februar 2013 um 21:45 -
Erledigt
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Mietverträge sind doch auch grundsätzlich nach 573 von beiden Seiten kündbar, oder nicht?
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Hallo zusammen
Mietverträge sind doch auch grundsätzlich nach 573 von beiden Seiten kündbar, oder nicht?
Ja das ist richtig,
aber die Frage war nach BGB § 573a (erleichterte Kündigung des VM)
Der Vermieter wohnt in einem Einfamilienhaus. Die Gartenwohnung ist ein separates Gebäude.
...
Meine Frage: Kann der MV unter Berufung auf § 573a BGB seitens des Vermieters gekündigt werden?
Der VM kann tun und lassen was er will, aber die Kündigung wäre m.E. unwirksam.
§ 573a bezieht sich auf des vom VM bewohnte Gebäude nicht auf das Grundstück.
VG Syker -
Stimme Syker zu!
BGB § 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
Was schlußfolgern Sie daraus? Eine Antwort meinerseits damit überflüssig.
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Besten Dank Euch allen für die Antworten
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