Überzogene Schönheitsreperaturen bei Auszug (?)

  • Hallo zusammen,

    vor kurzem hab ich bei meiner Wohnungsgenossenschaft die Kündigung eingereicht und hatte vorgestern die Vorabnahme. Heute bekam ich dann einen Brief, in welchem genau aufgeführt ist, welche Reperaturen ich zum Auszug zu erledigen habe. Im großen und ganzen habe ich da keine Einwände, in anderen Punkten aber durchaus!

    Vorab folgende Infos: Ich habe in der gesamten Wohnung die Tapeten vom Vormieter übernommen, das wars dann allerdings auch, die Wohnung hab ich ansonsten unrenoviert übernommen. Da mir beim Einzug einige Mängel aufgefallen sind, wurden nach ca. 2-3 Monaten noch folgende Reperaturen durchgeführt: Beseitigung des Schimmels (bzw. Stockflecken) im Badezimmer. 50% des Bades wurde mit Latexfarbe gestrichen (Duschbereich inkl.). Der Rest vermutlich normal.

    Folgende Dinge habe ich angeblich zu reparieren:
    1) Küche: Deckenfläche für Neuanstrich vorbereiten (Putzschäden beseitigen, Isolieranstrich und 1x Grundanstrich weiß).
    2) Badezimmer: fungizider Deckenanstrich, Unica-Stange entfernen

    zu 1) Ich habe keine Ahnung, warum ich so umfangreiche Renovierarbeiten vornehmen sollte. Was könnte denn einen Vermieter berechtigen dies von mir vornehmen zu lassen?
    zu 2) Hier gilt ähnliches. Aus welchen gründen kann er solche Reperaturarbeiten fordern? Achja und was ist eine Unica-Stange?? ;)

    So ich hoffe die Infos reichen aus, ansonsten reiche ich sie gerne nach.
    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe :)

    FuPu

  • Hallo FuPu


    hatte vorgestern die Vorabnahme. Heute bekam ich dann einen Brief, in welchem genau aufgeführt ist, welche Reperaturen ich zum Auszug zu erledigen habe.

    Der Zustand bei Übergabe der Wohnung an den M,
    hat ansich nichts mit dem Zustand bei Rückgabe an den VM zu tun.
    Dies sind voneinander unabhängige Vorgänge.
    Für den Zustand bei Rückgabe der Wohnung an den VM,
    sind die Vereinbarungen des MV maßgeblich.


    Achja und was ist eine Unica-Stange?? ;)

    Das wollte ich dich auch schon fragen. ;)
    Hast du schon mal gegoogelt?


    VG Syker

  • Ok, da hätte ich wirklich selbst nachschauen können. Die Unica-Stange ist wohl einfach nur die Duschammatur.

    Den Mietvertrag hab ich aktuell nicht vorliegen, die Infos trage ich aber zeitnah nach.

    Ich bin immer davon ausgegangen, dass eine unrenovierte Wohnung auch unrenoviert übergeben wird?! Ich wohne aktuell auch erst 1,5 Jahre in der Wohnung, was wohl keine fristgemäßen Schönheitsreperaturen nach sich ziehen sollte.

  • Es ist wirklich wichtig, was im MV vereinbart wurde.
    Verbesserungen können eigentlich nicht verlangt werden.
    Übergabeprotokoll von damals vorhanden?

  • Die relevanten des Mietvertrags reiche ich später auf jeden Fall nach!

    Ein Übergabeprotokoll gab es nicht. Ich bin direkt so in die Wohnung eingezogen, habe dann aber schriftlich alle für mich relevanten Mängel mitgeteilt. (Z.B. vorhandene Dübel in den Wänden, Farbflecken auf der PVC, Schimmel bzw. Stockflecken etc.).

  • Ich bin direkt so in die Wohnung eingezogen, habe dann aber schriftlich alle für mich relevanten Mängel mitgeteilt. (Z.B. vorhandene Dübel in den Wänden, Farbflecken auf der PVC, Schimmel bzw. Stockflecken etc.).


    Nachweislich? Wie war Vermieter's Reaktion?

  • Ja extremst nachweislich ;) Also alles schriftlich mit persönl. Empfangsbestätigung. Bin da sehr gründlich.
    Musste mehrfach auf die Mängel hinweisen, mit Fristsetzung und Androhung von Mietminderung, dann wurds allerdings behoben. U.a., wie oben schon erwähnt wurde das Bad dann gestrichen, vllt. mit dieser Anti-Pilz-Farbe sogar, auf jeden Fall zur Hälfte mit Latexfarbe.

  • So hier der Auszug aus dem Mietvertrag:

    Nr.2
    Übergabe der überlassenen Wohnung
    Der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe wird als beanstandungsfrei vereinbart. Für Mängel die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhanden sind, haftet die Genossenschaft nur, soweit sie diese zu vertreten hat. Das Recht auf Minderung bleibt davon unberührt. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit der Vermieter die Mängelfreiheit oder eine Bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.


    Nr.3
    Erhaltung der überlassenen Wohnung
    1) Der Nutzer hat die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtung und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen
    2) Die Schönheitsreperaturen umfassen:
    Das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster und Außentüren, das Streichen der Innentüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigung der Fußböden

    Die Schönheitsreperaturen sind nach Erfordernis, im Regelfall nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

    In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
    Innenanstrich der der Fenster und der Außentür sowie die Anstriche der Innentüren, Heizkörper und Heizrohre alle 8 Jahre
    Wohn und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
    In anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre
    Einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre

    Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit. Der Nutzer ist für den Umfang der im Lauf der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.

    3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vorstehenden Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft verpflichtet, im anderen Fall berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreperaturen zu verlängern oder zu verkürzen.


    Nr. 7
    Rückgabe der Wohnung
    1) Hat der Nutzer die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind nach Nr. 3 fälligen Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses in neutralen, hellen, deckenden Farben nachzuholen. Dabei ist die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandene Ausführungsart (Tapezierung, Anstrich) beizubehalten bzw. wieder herzustellen.
    2) Bei der Übergabe der Wohnung nicht fällige Schönheitsreperaturen sind anteilig der Nutzungsdauer zwischen letzter Vornahme und Übergabe entsprechend dem Fristenplan durch den Nutzer kostenmäßig zu erstatten, sofern der Zustand der Wohnung die Reparatur nicht schon bei Übergabe der Wohnung erforderlich macht.
    3) 3) Das Mitglied ist von einer Kostentragung befreit, wenn es die Reparaturen selbst vor Übergabe der Wohnung durchführt.

  • Hallo FuPu,

    starre Fristenpläne (was heisst "starr"?) wurden vom BGH gekippt.
    Mangels ausreichender Sachkenntnis kann ich Dir nur empfehlen, Dich woanders zu informieren, bspw.:
    Schönheitsreparaturen - Mieter müssen nicht malern - Meldung - Stiftung Warentest
    Mietrechtslexikon - das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht
    Mietrecht A-Z - Urteile zum Mietrecht: Irrtümmer im Mietrecht, Betriebskostenabrechnung, Mietvertrag, BGH Urteile und mehr
    Mietrecht-Ratgeber - Infos zur Miete
    - Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater - RKKM - Berlin Prenzlauer Berg - Berlin Prenzlauer Berg
    Für mich persönlich ist es selbstverständlich, dass Dübellöcher verschlossen, Wände hell und Wohnung mit Fenstern usw geputzt ist/sind.

  • Vielen lieben Dank für die Links.

    Ansonsten hätte ich aus folgender Formulierung halt vllt. noch was gezogen:

    Zitat

    Nr. 7
    Rückgabe der Wohnung
    1) Hat der Nutzer die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind nach Nr. 3 fälligen Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses in neutralen, hellen, deckenden Farben nachzuholen. Dabei ist die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandene Ausführungsart (Tapezierung, Anstrich) beizubehalten bzw. wieder herzustellen.

    Da ich keine Schönheitsreperaturen (meines wissens und nac Aussehen der Wohnung bei Einzug), dürfe ich nach dieser Vereinbarung ja kaum dazu gezqwungen werden welche durchzuführen?! Und das würde ja evtl. sogar das entfernen von Tapete miteinschließen? Was meint ihr?


  • Da ich keine Schönheitsreperaturen (meines wissens und nac Aussehen der Wohnung bei Einzug), dürfe ich nach dieser Vereinbarung ja kaum dazu gezqwungen werden welche durchzuführen?! Und das würde ja evtl. sogar das entfernen von Tapete miteinschließen?

    Nr. 7 Rückgabe der Wohnung
    1) Hat der Nutzer die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind nach Nr. 3 fälligen Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses in neutralen, hellen, deckenden Farben nachzuholen. Dabei ist die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandene Ausführungsart (Tapezierung, Anstrich) beizubehalten bzw. wieder herzustellen.

    Sie haben die Wohnung tapeziert übernommen und und müssten Sie in dieser Ausführungsart auch wieder übergeben.
    Wenn Sie keine SchönheitsrepAraturen vorgenommen haben entbindet Sie das nicht von einer Schlußrenovierung, wie in Nr. 7 festgelegt.

  • Danke erstmal für die rege Teilnahme und für Eure Hilfe, ist ja nicht selbstverstädnlich, dass sich jemand dafür Zeit nimmt!!!

    Ich hatte wohl nicht erwähnt, dass die Tapeten nciht vom Vermieter sondern vom Vormieter übernommen worden sind. Der Vermieter allerdings verlangt, dass diese entfernt werden.

    Relevanter bleibt aber das Streichen der Decken. Die Decken wurden wie eingangs erwähnt unrenoviert übernommen.

  • Ich hatte wohl nicht erwähnt, dass die Tapeten nciht vom Vermieter sondern vom Vormieter übernommen worden sind. Der Vermieter allerdings verlangt, dass diese entfernt werden.


    Ähem..., Du hast die Tapeten zwar tatsächlich vom Vormieter, jedoch rechtlich von Deinem Vertragspartner übernommen.:D
    Was der VM verlangt, ist zunächst schnurzpiepe. Was er verlangen darf, entnehme man dem Mietvertrag und der Rechtsprechung...:rolleyes:

  • Zitat

    Der Vermieter allerdings verlangt, dass diese entfernt werden.

    Das ist Wunschdenken eines Vermieters, darauf muss man nicht reagieren!

    Wenn selbst der BGH der Meinung ist, dass ein Vermieter nicht das Entfernen von Tapeten verlangen kann, dann hat sich auch dein Wunschdenker daran zu halten.

    Hier das Urteil: http://www.rechtsanwalt-jaehnig.de/seiten/recht_von_a-z.php?id=61&status=show_text

    Bundesgerichtshof kippt Tapetenklauseln Vor Gericht 123recht.net

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