So hier der Auszug aus dem Mietvertrag:
Nr.2
Übergabe der überlassenen Wohnung
Der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe wird als beanstandungsfrei vereinbart. Für Mängel die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhanden sind, haftet die Genossenschaft nur, soweit sie diese zu vertreten hat. Das Recht auf Minderung bleibt davon unberührt. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit der Vermieter die Mängelfreiheit oder eine Bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Nr.3
Erhaltung der überlassenen Wohnung
1) Der Nutzer hat die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtung und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen
2) Die Schönheitsreperaturen umfassen:
Das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster und Außentüren, das Streichen der Innentüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigung der Fußböden
Die Schönheitsreperaturen sind nach Erfordernis, im Regelfall nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
Innenanstrich der der Fenster und der Außentür sowie die Anstriche der Innentüren, Heizkörper und Heizrohre alle 8 Jahre
Wohn und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
In anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre
Einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre
Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit. Der Nutzer ist für den Umfang der im Lauf der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.
3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vorstehenden Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft verpflichtet, im anderen Fall berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreperaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
Nr. 7
Rückgabe der Wohnung
1) Hat der Nutzer die Schönheitsreperaturen übernommen, so sind nach Nr. 3 fälligen Schönheitsreperaturen bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses in neutralen, hellen, deckenden Farben nachzuholen. Dabei ist die bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandene Ausführungsart (Tapezierung, Anstrich) beizubehalten bzw. wieder herzustellen.
2) Bei der Übergabe der Wohnung nicht fällige Schönheitsreperaturen sind anteilig der Nutzungsdauer zwischen letzter Vornahme und Übergabe entsprechend dem Fristenplan durch den Nutzer kostenmäßig zu erstatten, sofern der Zustand der Wohnung die Reparatur nicht schon bei Übergabe der Wohnung erforderlich macht.
3) 3) Das Mitglied ist von einer Kostentragung befreit, wenn es die Reparaturen selbst vor Übergabe der Wohnung durchführt.