Hallo,
es handelt sich um ein ganz normales Kautionskonto mit Urkunden für Vermieter,Mieter und Bank. Auf dem Kontoauszug steht nichts drauf außer der Kautionsbetag. Ich komm da nicht ran und der Vermieter auch nicht. Es geht lediglich darum, dass ich den Auszug gern für meine Unterlagen behalten möchte und dem Vermieter eine Kopie reichen muss oder ob ich gezwungen bin mir eine Kopie zu machen und der Vermieter das Recht auf das Original hat.
Kautionskonto
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Joghurtschnitte -
20. Februar 2013 um 19:03 -
Erledigt
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und der Vermieter das Recht auf das Original hat.
Noch einmal und zum letzten Mal: Nein. -
Manchen ist der Bart vom Kaiser noch was wert.
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Manchen ist der Bart vom Kaiser noch was wert.
... und wie angenehm es in der Tat ohne fantastische Bartwickelmaschine geht...:D -
Hallo Joghurtschnitte
oder ob ich gezwungen bin mir eine Kopie zu machen und der Vermieter das Recht auf das Original hat.
Es kommt auf die Verpfändungsvereinbarung und die AGB der Bank an,
ich habe zufällig etwas auf einem meiner Kontoauzügen gefunden,
was dafür spricht dass das Original dem VM zu übergeben ist:
Zitat von BeispielDer letzte Sparkontoauszug gilt als Sparurkunde im Sinne unserer Bedingungen für Sparkonten mit SparCard und der Bedingungen für den Sparverkehr – Bedingungen für Sparkonten (Loseblatt-System). Kontoauszüge können jederzeit an den Kontoauszugdruckern der Bank abgerufen werden. Werden Sparkontoauszüge länger als 12 Monate nicht am Kontoauszugdrucker
abgerufen, erstellt die Bank automatisch einen Auszug, der dem Kontoinhaber zugesandt wird. Im Sparkontoauszug sind die Ein- und Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie der jeweilige Kontostand vermerkt. Eine Kontoauflösung ist nur gegen Vorlage des letzten Sparkontoauszuges möglich. Bitte bewahren Sie diese Sparurkunde sorgfältig auf!
Dies könnte auch auf dich zutreffen muss aber nicht.
VG Syker -
Es kommt auf die Verpfändungsvereinbarung und die AGB der Bank an,
Bestenfalls auf eine evtl. existierende Verpfändungsvereinbarung.
AGBs einer Bank betreffen lediglich das Vertragsverhältnis mit ihrem Kunden. -
Hallo Berny,
AGBs einer Bank betreffen lediglich das Vertragsverhältnis mit ihrem Kunden.
Der TE ist in diesem Fall doch der Kunde,
wäre der VM der Kunde bräuchte es keine Verpfändung für die Kaution.
VG Syker -
Der TE ist in diesem Fall doch der Kunde,
wäre der VM der Kunde bräuchte es keine Verpfändung für die Kaution.
Richtig, also kann der M doch dem VM eine ge-eddingte Kopie des Kontoauszugs geben. -
Hallo Berny,
Richtig, also kann der M doch dem VM eine ge-eddingte Kopie des Kontoauszugs geben.
Auf mein o.g. Beispiel bezogen würde das aber bedeuten,
dass dem VM keine Kaution mehr zur Verfügung stände.
VG Syker -
Zitat
ich habe zufällig etwas auf einem meiner Kontoauzügen gefunden, was dafür spricht dass das Original dem VM zu übergeben ist:
Korrekt, denn nur der VM ist verfügungsberechtigt. -
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