Eigenbedarfskündigung angegebene Person zieht nicht mit ein

  • Hallo, wir haben Silvester von unserer Vermieterin eine Eigenbedarfskündigung erhalten. Sie ist alleinige Eigentümerin der von uns gemieteten Doppelhaushälfte und macht wegen Trennung Eigenbedarf für sich und ihre Tochter (die sie in der Kündigung mit angegeben hat) geltend.
    Aus zuverlässiger Quelle haben wir erfahren, daß ihre Tochter aber nicht mit einzieht, da sie in einer benachbarten Großstadt eine Wohnung hat und dort studiert. Demnach zieht unsere Vermieterin alleine in die 140 qm große Doppelhaushälfte ein. Von einer Bekannten wurden wir am Wochenende darauf hingewiesen, das es sich um vorgetäuschten und überhöhten Eigenbedarf handeln könnte? Wenn ja was könnten wir dann machen ? Widerspruch eingelegt hatten wir schon und es geht uns nicht darum uns in dem Haus jetzt breit zu machen und nicht auszuziehen, aber momentan ist es sehr schwierig hier etwas gleichwertiges bzw. bezahlbares zu finden. Und nun ? Lieben Dank für die Hilfe und event. Tipps

  • Hallo Blumenkind,

    das es sich um vorgetäuschten und überhöhten Eigenbedarf handeln könnte?



    Also ich sehe den Eigenbedarf deiner VM als gegeben an,
    ob die Tochter jetzt mit einzieht oder nicht ist m.E. unwichtig.
    Abgesehen davon ist das mit der Tochter spekulativ.

    Und vorgetäuschter Eigenbedarf seitens deiner VM
    ist erst zu beweisen wenn du ausgezogen bist.

    Was ist überhöter Eigenbedarf?


    VG Syker

  • Hallo Syker,

    erst einmal danke für deine Antwort.

    Die Aussage , das die Tochter nicht mit einzieht, kam vom Vater der Tochter, deswegen gehen wir schon davon aus das es stimmt.

    Überhöhter Eigenbedarf wurde uns gesagt, wäre wenn eine einzelne Person eine überhöhte Quadratmeteranzahl beanspruchen würde (Einzelperson in 140 qm Haus) aber ob das so stimmt, keine Ahnung.

    Aber habe ich das jetzt richtig verstanden, wenn wir ausgezogen sind und die Tochter ist wirklich nicht mit eingezogen, wäre das schon eine Täuschung da sie ja zum Zeitpunkt der Kündigung dann schon wußte das sie alleine einzieht ? Oder ist eine Täuschung nur wirklich z.b. nur dann geben wenn sie wieder vermietet oder das Haus verkauft ?

    LG Blumenkind

  • Das die Tochter nixcht mit einzieht halte ich für unwesentlich. Die Hauptperson (Eigentümerin) kann den Eigenbedarf begründen.
    Die Wohnungsgröße spielt dabei keine Rolle; das ist Vergangenheit und gehörte nach dem Kriege zur Wohnraumbewirtschaftung. Da gab es sow
    as.

  • Hallo Kolinum,

    danke für deine Antwort.

    Das mit der Größe der Wohnung bzw. Haus habe ich mir schon gedacht das das keine Rolle spielen wird, aber lieben Dank für die Bestätigung.

    Das die Tochter dann keine Rolle beim Einzug spielt, obwohl auch für sie Eigenbedarf geltend gemacht wurde, hätte ich jetzt so nicht gedacht, da ich immer davon ausging das Personen, die in der Eigenbedarfskündigung mit angegeben werden, auch mit einziehen sollten ? Also gilt die Vermieterin (Eigentümerin) als Hauptperson, alle anderen Personen wären somit unrelevant ob sie mit einziehen oder nicht, richtig ?


    LG Blumenkind

  • Zitat

    Überhöhter Eigenbedarf wurde uns gesagt, wäre wenn eine einzelne Person eine überhöhte Quadratmeteranzahl beanspruchen würde (Einzelperson in 140 qm Haus)


    Von wem denn ?
    Ich rate mal : MSB ?

    Zitat

    aber ob das so stimmt, keine Ahnung


    Dann seid ihr schon zu zweit.
    Stimmt natürlich nicht.

  • Hallo Blumenkind,

    1. wie wohnt die Eigenbedarfsbeansprucherin denn zur Zeit?
    2. Wie wird der Eigenbedarf begründet?
    3. Seit wann wohnt Ihr mit wv. Personen dort?
    4. Zu wann gekündigt?

  • Hallo Berny,

    unsere Vermieterin(Eigentümerin) wohnt zur Zeit mit ihrem Noch-Ehemann im Eigentum des Mannes (Einfamilienhaus).
    Der Eigenbedarf wird mit der Trennung von ihrem Ehemann begründet. Die von uns gemietete Dopppelhaushälfte (alleiniger Eigentum unserer Vermieterin) wird von uns seit knapp 4 Jahren als vierköpfige Familie bewohnt.
    Gekündigt wurde uns mit dreimonatiger Frist bis Ende März.
    Widerspruch wurde von unserer Seite fristgerecht eingereicht und von ihr auch angenommen.

    LG Blumenkind

    Einmal editiert, zuletzt von Blumenkind (19. Februar 2013 um 15:33)

  • Hallo Blumenkind,

    noch ein paar Infos.
    Eigentum ist Eigentum. Ob jetzt 30m² oder 200m².
    Wenn die Eigenbedarfkündigung ordnungsgemäß und rechtens ist, bestehen wenige Möglichkeiten dagegen zu halten.
    Ausnahme event. Sozialklausel.
    Wenn die Tochter studiert und eine Wohnung hat, bedeutet das nicht gleichzeitig das Sie nicht mit in das Haus einzieht. Da die aktuelle Wohnung event. als Zweitwohnung dann gelten könnte.

    Für den Fall eines Auszug und berechtigte Kündigung durch Ihre Vermieterin haben Sie andere Kündigungsfristen.
    Mietverhältnis (ab Wohnungübernahme)
    bist zu 5 Jahre: 3 Monate
    mehr als 5 Jahre: 6 Monate
    mehr als 8 Jahre: 9 Monate

    Tipps: Sollte es sich nach Ihren Auszug herausstellen, dass die Eigenbedarf Kündigung vorgetäuscht wurde, könnte Sie dann event. eine Schadensersatzklage stellen.
    Daher am besten alle Rechnungen die für diesen Auszug anfallen aufbewaren.
    - Renovierung - Makler - bezahlter Umzugdienst - Neue Möbel EBK - usw.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Tipps: Sollte es sich nach Ihren Auszug herausstellen, dass die Eigenbedarf Kündigung vorgetäuscht wurde, könnte Sie dann event. eine Schadensersatzklage stellen.
    Daher am besten alle Rechnungen die für diesen Auszug anfallen aufbewaren.
    - Renovierung - Makler - bezahlter Umzugdienst - Neue Möbel EBK - usw.


    Richtig, gute Idee!!;)

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