Mietdauer / Kündigung

  • Hallo!

    Ich bin auf der Suche nach Rat zu meinem Problem.

    Kurz zu meiner Person. Ich bin Student in einer Stadt in NRW und bin deshalb im Oktober 2012 dorthingezogen ( der Ort liegt etwas 70 km von meinem 1. Wohnsitz, an dem ich von Fr- So immernoch lebe). Jetzt ist es so, dass ich mich zum Sommersemester 2013 exmatrikuliert habe, um das Studium in Frankfurt zu bestreiten, da dieser Studiengang an meiner jetzigen Uni nicht angeboten wird.

    Das Problem ist, dass ich keinen Mietvertrag auf Zeit habe, die seit 2001 in dieser Form nicht gültig sind, sondern einen auf unbestimmte Zeit, allerdings, und so steht es wörtlich im Vertrag, ist der Mietvertrag erst nach 24 Monaten kündbar, " Das Mietverhältnis beginnt am 1.Okt.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können den Mietvertrag frühestens 24 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§573 c BGB) kündigen, d.h. das Mietverhältnis kann erstmalig zum 30.9.2014 gekündigt werden."

    Mir ist leider bewusst geowrden, dass man da keine Chance hat, mit Sittenwidrigkeit und Ähnlichem dagegen anzukommen.

    Mich interessiert aber die außerordentliche befristete oder unbefristete Kündigung ( aus wichtigem Grund)

    Ich kenne mich rechtlich nicht gut aus, aber ist ein Umzug wegen Besuch einer anderen Uni ein wichtiger Grund. Bzw. kann mir das Mietverhältnis überhaupt, wie es im Gesetzestext heißt, überhaupt "weiter zugemutet werden" ?

    Ich würde mich über Hilfestellungen sehr sehr freuen. Vielleicht ist es noch wichtig, dass die neue Uni ungefähr 80 km vom meinem Wohnsitz entfernt ist, aber genau die andere Richtung aus dem Ort in NRW, sprich es wären davon aus gesehen, ungefähr 150 km. Ist das unter Umständen ien wichtiger Grund. Verhält sich die Ausbildung/ Studium denn wie ein Arbeitsverhältnis, was sich ändert ?

    Vielen Dank, und beste Grüße!


  • "Das Mietverhältnis beginnt am 1.Okt.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können den Mietvertrag frühestens 24 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§573 c BGB) kündigen, d.h. das Mietverhältnis kann erstmalig zum 30.9.2014 gekündigt werden."


    Wenn das so im MV steht, wäre es unschlüssig, denn das Mietverhältnis könnte frühestens erst NACH dem 30.09.2014 bis zum 3. Werktag in 10.2014 zum 31.12.2014 gekündigt werden.
    Wichtige Gründe wären bspw. schwere Verfehlungen des M oder Vm, Unbewohnbarkeit durch AMTSarzt zu bescheinigen, jedoch Arbeit, Studium etc. niemals.

  • Zitat

    Mir ist leider bewusst geowrden, dass man da keine Chance hat, mit Sittenwidrigkeit und Ähnlichem dagegen anzukommen.


    So was aber auch, dumm gelaufen.

    Zitat

    aber ist ein Umzug wegen Besuch einer anderen Uni ein wichtiger Grund.


    Zitat

    kann mir das Mietverhältnis überhaupt, wie es im Gesetzestext heißt, überhaupt "weiter zugemutet werden" ?


    Ja

  • Hallo PepeSi,

    Kündigungsausschluß liegt vor und nicht befristet, da haben Sie eventuell
    im Bereich der außerordentlichen Kündigung mit Frist noch folgende Möglichkeiten.
    - Sie erhalten eine Mieterhöhung (orsübliche), somit ein Kündigungsgrund
    - Sie beantragen (schriftl. mit Nachweis) eine Untervermietung. Bei unberechtigter Versagung können Sie event. kündigen. §540 Abs.1 BGB

    Fristlos in diesen Fall, schwer vorstellbar.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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