Hallo allerseits, meine Fragen betreffen den Komplex "einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Garage"
Ich habe vor 13 Jahren einen Mietvertrag auf Formularvordruck abgeschlossen, auf dem die vermieteten Räume bzw. Flächen einzeln aufgezählt sind und ein Betrag genannt ist, der insgesamt an Miete zu zahlen ist. Bei den aufgezählten Räumen bzw. Flächen wird nicht unterschieden nach solchen, die in die Wohnflächenberechnung eingehen (3 ZKB, GWC, Abstellkammer) bzw. nicht eingehen (Dachboden, Garage, Gartenanteil, Keller).
Nun möchte ich erstmals die Miete anpassen und muss daher von dem bisherigen "Pauschbetrag für Alles" abkehren und die qm aus der Wohnflächenberechnung i.V.m.d. Mietspiegel als Basis für die künftige Miete heranziehen.
Dachboden, Keller, Gartenanteil sind unstrittig (keine expliziten Kosten). Bezüglich der Garage findet sich nirgendwo eine Angabe, welcher Mietzins aus der Gesamtsumme darauf entfällt. Kann ich daher eine ortsübliche Miete ansetzen? Ich bekomme für weitere Garagen auf dem betreffenden Grundstück 30,- bzw. 40,- Euro.
Gesetzliche Regelungen über Wohnraum gelten nicht für Garagen.
Dennoch steht zu lesen, dass Garagen, die in einem einheitlichen Mietvertrag zusammen mit der Wohnung vermietet sind, nicht gesondert kündigen kann. (einchlägige Urteile gab schon vor 30 Jahren). Bedeutet dies, dass man auch bei der Miete für die Garage nur einvernehmlich eine Anpassung vornehmen kann? Es ist doch völlig unzumutbar, ggf. über Jahrzehnte keine Mietanpassung vornehmen zu können.
Danke für die Mühe.