Kündigungsklausel in meinem Mietvertrag

  • Guten Abend,

    folgendes Problem treibt mich noch so spät abends in dieses Forum und zur Verzweiflung.

    Ich habe im August einen Mietvertrag mit folgender Klausel unterschrieben und würde gerne wissen, ob diese Wirksam ist, da ich die Wohnung aus persönlichen Gründen gerne früher abstoßen würde.

    Mietdauer:

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013, danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über.

    Muss der Vermieter einen Grund für die voran gegangene Befristung des Vertrags nennen oder ist diese als Mindestmietzeit zu verstehen, in der nicht gekündigt werden kann.

    Oder muss ein Aussschluss des ordentlichen Kündigungsrechts während der Befristungszeit im Vertrag nochmals explizit erwähnt werden?

  • Hallo telas,

    "Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013, danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über."
    - Ist für mich klar, legal und deutlich.

    "Muss der Vermieter einen Grund für die voran gegangene Befristung des Vertrags nennen"
    - Nein, das wäre der Fall bei einem Zeitmietvertrag über (max.) 4 Jahre, "weil der Mieter sich mit den Bau des Hauptstadtfughafens beschäftigt" (bspw.:o)
    Zum (jetzt wieder) ernsthaften Verständnis: Ein VM "nennt im Vertrag" nichts, sondern es wird etwas zwischen beiden Parteien vereinbart...
    Also, Miete bis 31.12.13, es sei denn, Du erzielst mit dem VM eine anderslautende Vereinbarung, evtl. mit einer Abstandszahlung.

  • Aber wie sieht es vor dem Hintergrund aus, dass ich Student bin. Ich habe gehört dass es ein BGH Urteil gab, laut dem solche Klauseln bei Studenten durchaus unwirksam sein können, vielleicht ist das meine letzte Hoffnung.

  • Hallo telas,

    "Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013, danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über."
    - Ist für mich klar, legal und deutlich.

    "Muss der Vermieter einen Grund für die voran gegangene Befristung des Vertrags nennen"
    - Nein, das wäre der Fall bei einem Zeitmietvertrag über (max.) 4 Jahre, "weil der Mieter sich mit den Bau des Hauptstadtfughafens beschäftigt" (bspw.:o)
    Zum (jetzt wieder) ernsthaften Verständnis: Ein VM "nennt im Vertrag" nichts, sondern es wird etwas zwischen beiden Parteien vereinbart...
    Also, Miete bis 31.12.13, es sei denn, Du erzielst mit dem VM eine anderslautende Vereinbarung, evtl. mit einer Abstandszahlung.

    Berny Du enttäuschst mich.:(

    Eine Befristung ohne Angabe eines der 3 gesetzlich anerkannten Gründe gemäß §575 ist unwirksam. Folglich ist der Vertrag von Beginn ab unbefristet.

  • So ist es. Bei befristeten Mietveträgen ist es zwingend erforderlich, dass der Grund für die Beendigung angegeben wird.

    Die hier im Mietvertrag verwendete Klausel ist ungültig.

  • Eine Befristung ohne Angabe eines der 3 gesetzlich anerkannten Gründe gemäß §575 ist unwirksam.


    Ich meine, dass §575 BGB hier nicht anwendbar ist, da es sich NICHT um einen ZV mit klar definierten Beginn und Ende handelt, wo eine Begründung anzugeben ist.
    Die Formulierung im MV "Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013," ist m.E. ein Zeitmietvertrag, aber der Zusatz "danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über." brachte mich dazu, den ersten Teil als Kündigungsverzicht zu interpretieren. Lasse mich aber gerne belehren.
    Falls hier tatsächlich ein Widerspruch vorliegen sollte, dürfte es sich um einen "normalen" MV handeln, wonach der M ab sofort gesetzlich kündigen kann.

  • aber... der Zusatz "danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über." brachte mich dazu, den ersten Teil als Kündigungsverzicht zu interpretieren.

    Interpretieren kann man, wie Du sicher selbst weißt, viel. Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht muß auch als solcher eindeutig im Vertrag zu erkennen sein. Was hier nicht der Fall ist.

    Lasse mich aber gerne belehren.

    Mietverträge mit der Klausel "auf ein Jahr befristet und denn unbefristet" waren bis Mitte/Ende der 90ger Jahre des letzten Jahrhundertes (sch... Wort) Gang und Gäbe und rechtens. Seit der Mietrechtsreform 2001 aber nicht mehr.
    Falls hier tatsächlich ein Widerspruch vorliegen sollte, dürfte es sich um einen "normalen" MV handeln, wonach der M ab sofort gesetzlich kündigen kann.


    Ich hoffe Dich geholfen zu haben:D

  • Und wie sieht es Deiner Meinung nach im vorliegenen Falle aus?

    Berny du verwirrst mich ;)

    Wie anitari bereits richtig ausgeführt hat, waren es bis zur Mietrechtsreform durchaus üblich in Zeitmietverträgen Formulierungen wie:

    Zitat

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013, danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über.

    zu verwenden. Seit der Mietrechtsreform ist es bei befristeten Mietveträgen zwingend erforderlich, dass der Grund für die Beendigung angegeben wird.

    Demzufolge ist die hier verwendete Klause unwirksam.

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