Hallo,
ich bin seit 4,5 Jahre in meiner Wohnung und siehe bald aus.
Meine Fragen sind ob die Klausel im Vertrag angreifbar sind und ob ich die Schönheitsreparaturen selbst machen/bezahlen muss. Ich habe gehört, dass die Mieter diese Kosten nicht mehr zu tragen haben, aber andererseits habe es im Vertrag, dass ich zahlen muss.
Hier ist der Klausel im Vertrag:
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Die Schönheitsreparaturen trägt während der Dauer des Vertrages der Mieter. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und Decken, der Anstrich der Böden bzw die Reinigung der Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, vgl. §28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin -je nach dem Grad der Abnutzung- erforderlichen Schönheitsreparaturarbeiten auszuführen.
Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:
- In Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 10 JahreKommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten mit entsprechender Fristsetzung Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführungen der Arbeiten erforderlich sind.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht nach 4.b) fällig, muss der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig an den Vermieter im Allgemeinen nach folgender Maßgabe (Quote) bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als ein Jahr zurück,
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, liegen sie länger als drei Jahre zurück 60%, liegen sie länger als vier Jahre zurück 80%.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 12,5% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 25%, länger als drei Jahre 37,5%, länger als vier Jahre 50%, länger als fünf Jahre 62,5%, länger als sechs Jahre 75%, länger als sieben Jahre 87,5%.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei allen anderen Nebenräumen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 10% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahren zurück 20%, .......... länger als neun Jahren 90%.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, wann und in welchem Umfang die Wohnung zuletzt renoviert wurde und dass der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der o.g. vereinbarten Fristen zulässt. Führt der Mieter diese Nachweise, hat der Vermieter die Quote nach billigem Ermessen angemessen zu senken.
Die Berechnung erfolgt auf Grund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebs beibringt.
Der Mieter hat die Möglichkeit, selbst zu renovieren, um seine Zahlungspflicht abzuwenden. Ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, muss er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zahlen.