Hallo zusammen,
werden die folgenden Formulierungen nun als starre oder als derzeit gültige Klauseln dafür angesehen, dass ich als Mieter beim Auszug nur besenrein übergeben darf oder renovieren muss?
In meinem Standard-Mietvertrag des Haus- u. Grundbesitzervereins Nbg. aus dem Jahr 1985 steht unter
"§ 6 Erhaltung der Mietsache" mit maschinengeschriebener Ergänzung: "(siehe Zusatz § 16)"
Abs. 2
Der Mieter ist verpflichtet, die entweder bei Übergabe oder während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- u. Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).
Unter §16 (Sonstige Vereinbarungen)
steht mit Schreibmaschine ergänzt:
Zusatz zu § 6:
Die Räume werden in renoviertem Zustand vom Mieter übernommen und werden bei Beendigung des Mietverhätnisses in renoviertem Zustand zurückgegeben.
Danke für euer feedback.
Angelika