Mietvertrag mit 5 jähriges Mietrecht-Verkauf der ETW

  • Hallo zusammen,

    wir sind neu hier im Forum und haben eine wichtige Frage zum Mietvertrag.

    Wir (2Personen) hatten eine Wohnungsbesichtigung durch geführt und die Wohnung hatte uns gut gefallen.
    Der jetztige Eigentümer(Vermieter) und wir möchten im Mietvertrag festhalten, welche Renovierungsarbeiten wir durch führen dürfen und das wir wegen der Renovierung und den dadurch entstandenen Kosten ein 5 jähriges Mietrecht haben.
    Aus dieser Situation hat jede Patei einen Vorteil,Planungssicherheit für den Vermieter und für uns ein gutes Gefühl 5 Jahre ,,sicher" wohnen zu können.
    Angenommen wir beginnen das Mietverhältins am 1.2.13, der jetzige Eigentümer verkauft die Wohnung allerdings Monate später aus persönlichen Gründen.

    Bleibt das 5 jährige Mietrecht bestehen, wenn sich der Eigentümer wechselt bzw. die Wohnung verkauft wird.

    Hoffe ihr könnt uns helfen.:confused:
    Danke.

    Lieben Gruß

    NeuerMieter

  • Danke, für die schnelle Antwort.

    Das mit den 4 Jahren wussten wir nicht.
    Gibt es da einen bestimmen Paragraphen, der dies vorschreibt?
    Beide Parteien waren sich mit den 5 Jahren einig und wollten dies festsetzen.

  • Danke, für die schnelle Antwort.

    Das mit den 4 Jahren wussten wir nicht.
    Gibt es da einen bestimmen Paragraphen, der dies vorschreibt?
    Beide Parteien waren sich mit den 5 Jahren einig und wollten dies festsetzen.


    Dann solltet Ihr das individuell vereinbaren. Also im Anschluß an den eigentlichen Mietvertrag.

  • Wäre als Individualregelung so machbar.

    Wenn also Vermieter und Mieter über einen Kündigungsverzicht eine individuelle Regelung treffen und das etwa unter „Zusatzvereinbarungen“ festhalten, wird der Mieter später davon schwerlich wieder loskommen.
    ...
    Kündigungsverzicht: BGH klärt Spielregeln für Vermieter - weiter lesen auf FOCUS Online: Kündigungsverzicht: BGH klärt Spielregeln für Vermieter - Mieten - FOCUS Online - Nachrichten

  • Zitat

    eine Individualvereinbarung ist imho über 5 Jahre nicht machbar, da automatisch nichtig


    Wirklich ?
    BGH VIII ZR 81/03 22.12.2003
    4 Jahre gelten nur für Zeit- und Staffel-MV.

  • >Ein längerer Kündigungsverzicht wird sehr schnell an die Grenzen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 3 Nr. 1 BGB stoßen. Eine solche ist nämlich im Zweifel anzunehmen, wenn von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird.<

    Grundeigentum - Verlag: Recht

    ich würde es nicht darauf ankommen lassen...

  • Zitat

    Ein längerer Kündigungsverzicht wird sehr schnell an die Grenzen einer unangemessenen Benachteiligung


    Für wen ?
    Den VM ?
    Denn Mieter wünschen sich doch ausnahmslos einen langen Kündigungsverzicht weil sie vor einer Eigenbedarfskü. Angst haben.

    Der BGH hat aber entschieden, dass es auch länger möglich ist, und das gilt.
    Soll doch einer klagen, von mir aus bis zum BGH.

  • jo .. wenn du das Urteil mal schaust welches Du zitierst ging es ja genau darum, der Mieter wollte erst lange und hat dann einen Rückzieher gemacht und der VM wollte Geld für zumindest den Zeitraum bis ein neuer Mieter gefunden war, wenn ich es richtig interpretiert habe.
    Ich würde als VM nicht länger als 4 Jahre zustimmen und BGH hat eigentlich schon mehrfach 4 Jahre bestätigt, aber ist natürlich jedem selbst überlassen ob er´s notfalls vor Gericht durchboxen will oder kann.

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