gewölbter Laminatboden

  • Hallo,

    mein Freund und ich sind Mitte September in eine Mietwohnung gezogen. Diese wurde frisch saniert übergeben. Da wir handwerklich nicht sonderlich erfahren sind, wurde uns von der Wohnungsgesellschaft angeboten, für eine erhöhte Miete von 0,50 €/qm einen Laminatboden zu verlegen. Diesem stimmten wir zu. Nach einigen Wochen bemerkten wir, dass sich der Boden im Bereich der Balkontür erheblich hebt. Die Balkontür schleift nun leicht. An einer anderen Stelle im selben Raum hebt sich das Laminat ebenfalls. Nach einigen vergeblichen Versuchen persönlich mit der Wohnungsgesellschaft in Kontakt zu treten, wollen wir nun ein Schreiben aufsetzen. Wir sind uns aber nicht genau im Klaren darüber, was wir fordern können.
    Wichtig ist für uns auf jeden Fall, dass dieser Mangel festgehalten wird und wir beim Auszug nicht dafür belangt werden können. Da wir aufgrund des Laminatbodens mehr Miete zahlen, und außerdem die Gefahr besteht, dass sich unter der Erhebung Schimmel bildet, stellt sich für uns die Frage, ob wir die Miete nicht kürzen können und wenn ja, um wieviel?

    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!
    Julia

  • Zitat

    dass dieser Mangel festgehalten wird und wir beim Auszug nicht dafür belangt werden können.


    Wird aber nicht klappen wenn ihr schuld seid.

    Zitat

    dass sich unter der Erhebung Schimmel bildet


    Wie kommt ihr denn da drauf ?
    Überschwemmung gehabt ?

  • Die Frage nach der Mietkürzung stellt sich vorerst garnicht. Ein Laminatboden hebt sich nicht nach Lust und Laune.
    Dafür ist in erster Linie neben Verabeitungsfehlern auch Feuchtigkeit im Spiel.
    Da muß erst mal die Schuldfähigkeit bzw. die Verursachung festgestellt werden.

    1. Wer hat das Laminat verlegt und ist das auch fachmännisch geschehen?

    2. Wurden bei der Pflege Fehler begangen. Die Nähe zur Balkontür läßt da Vermutungen zu.

    Prüfen Sie also vorab genau, ob alles richtig gemacht wurde.
    Ansonsten kann man leicht ein Eigentor schießen.

  • Lasst euch von Fanta nicht verunsichern, der übt noch im Beantworten von einfachen Fragen.

    Teilt dem Vermieter das Problem schriftlich zeitnah mit und bittet um Beseitigung des Mangels. Den Brief als Einwurfeinschreiben senden und ihr habt den Beweis, wenn man euch mal Probleme machen will.

    Durch diese Meldung habt ihr eure wichtigste Pflicht erfüllt, jetzt ist der Vermieter/die Verwaltung am Zug.

  • Mainschwimmer

    Meine Frage wurde durch den Fragesteller noch nicht beantwortet, Wer den Boden verlegt hat. Daraus ergibt sich erst mal die Schuldfrage. Ebenso der pflegliche Umgang mit dem Boden.
    Eine Forderung zur Beseitigung des Mangels durch den Vermieter bleibt davon unbeschadet.

  • So wie der TE die Situation beschreibt, würde ich eher auf eine mangelhafte Verlegung des Bodens tippen, dafür würde auch der zeitliche Rahmen sprechen, in dem der Schaden aufgetreten ist. Hierfür gibt es zahlreiche Ursachen, z.B. der Boden konnte sich nicht lange genug akklimatisieren, Dehnungsfugen wurden vergessen, zu wenig Randabstand, Fussleisten zu dicht montiert u.ä. Bei Feuchtigkeit quillt der Boden eher an den Fugen auf und hebt sich nicht flächig.
    Sollte der Boden durch eine Fachfirma verlegt worden sein, so ist der Mangel im Zuge der Gewährleistung zu beheben, ohne dass dafür weitere Kosten entstehen

    Bitte den Vermieter schriftlich informieren, ggf. Fotos beilegen und unter Fristsetzung Rückmeldung resp. Behebung des Schadens fordern.

  • Danke für eure Antworten! Der Mangel kann nicht von uns verursacht worden sein... dafür wohnen wir einfach zu kurz in der Wohnung und haben dementsprechend noch nicht so häufig gewischt, vor allem nicht zu nass. Wir tippen auch auf die falsche Verlegung des Laminats durch die von der Hausverwaltung engagierte Firma und werden einen Brief inklusive Fotos an unsere Hausverwaltung schicken. Falls sich dort wieder einmal nichts tut, werden wir mit Mietminderung drohen.

  • Hallo juja,

    wer wann das Laminat verlegt hat, interessiert Euch überhaupt nicht.
    Falls es nicht eine Falschbehandlung von Euch gab, hat der VM es (als Teil der Mietsache) gemäss § 535 BGB i.O. zu halten. Dies solltet Ihr schriftlich schnellstmöglich einfordern.

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