Heizkostenabrechnung mit Eigentümerwechsel

  • Hallo liebe mietrecht.de Forum-User

    ich habe ein kleines Problem.

    Zum Geschehen, ich habe letztes Jahr einen Eigentümerwechsel gehabt, mitten in Sommer, also zum 1.Juli 2011. (Ist jetzt ein Spanier):mad:

    Jetzt letzten Monat kam die böse Überraschung mit den Heizkosten. Ich solle dem alten Eigentümer eine Saftige Summe von 182,32 Euro an Heizkosten nachzahlen. :eek:

    Ich hatte gleich einen Widerspruch eingelegt und denen um eine Überprüfung gebeten.

    Jetzt kamen die mit einer Antwort an, dass ich ein Gesamt Einheitsverbrauch in Höhe von 35,2 hatte, davon haben sie geschrieben dass ich vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 20,5 Einheiten verbraucht habe und vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 14,7 Einheiten entstanden sind.(Der Spanier hat bis heute noch keine Abrechnung vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 zugeschickt)
    So, bin ganz perplex, wie bitte kommen die auf 20,5 Einheiten wenn kein Ableser und weder noch in meiner Wohnung war zum Eigentümerwechsel?:confused:

    Es wurde nichts überprüft. Nun meine Frage, hat der alte Eigentümer hier in diesen Falle anmaßend einfach Pauschal zu seinem Vorteil gerechnet und den neuen Eigentümer weniger damit der alte zum letzten mal etwas mehr kassieren kann? Ich weiß, böser Verdacht.:rolleyes:

    Denn ohne Nachweis werde ich diese Einheiten nicht akzeptieren wie sie auf 20,5 Einheiten kommen. Mag mich sogar erinnern dass die Fläschchen wo die Flüssigkeit verdampft bissel voller waren in Sommer.

    Wisst ihr wie die Vermieter das berechnen dürfen?
    Es gibt absolut kein Nachweis, normalerweise müsste jeder halbe halbe machen, also 17,6 Einheiten.

    Gibt es hier paar Experten?

    Herzliche Grüße

    Der Hotte

  • Hallo Hotte,

    "ich habe letztes Jahr einen Eigentümerwechsel gehabt,"
    - welches Dich betriebskostenmässig überhaupt nicht tangiert.

    "Ich solle dem alten Eigentümer eine Saftige Summe von 182,32 Euro an Heizkosten nachzahlen."
    - Du hast seit dem VM-Wechsel nur noch mit dem neuen VM (einziger Vertragspartner!) zu tun.
    Gehe ich recht in der Annahme, dass in dieser Immoblie der BK_Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist?
    Falls ja, so sollte Dir Dein (jetziger!) VM bis zum 31.12.12 die Abrechnung 2011 vorlegen, ansonsten kann er nicht mehr nachfordern, falls er ein Guthaben bei Dir hat. Solltest Du ein Guthaben haben, muss dies erstattet werden. Sollte er trotz Aufforderung Dir keine Abrechnung erteilen, kannst Du die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen.
    Noch Fragen?:D

    PS: Die BK und die geleisteten Vorauszahlungen auseinanderklamüsern müssen Alt- und NeuEigentümer unter sich ausmachen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (19. Dezember 2012 um 01:37)

  • Teilen Sie dem Alteigentümer mit, das alle Rechte und Pflichten beim Wechsel auf den neuen Eigentümer übergehen und nur dieser eine Betriebskostenabrechnung erstellen kann.
    Voraussetzung: Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2011.

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