BK-Abrechnung nach qm anteilig?

  • Hi,

    ich habe gesucht, aber nichts passendes gefunden.

    Mir geht es im Kern um folgende Frage:

    Ist eine Berechnung der Heizkosten bei einer Mietwohnung, die nicht das ganze Jahr bewohnt wird rechtmäßig, wenn die Berechnung folgendermaßen vorgenommen wird:?

    87,20 qm : 365 Tage X 304 Tage (ist die Wohnzeit - 01.01.2011 - 31.10.2011) = 72,63 qm

    Diese 72,63 qm werden dann im Bezug auf die Verteilung der Heizkosten als Grundlage genommen, d.h. der Vermieter hat mir die Kosten auf 72,63 qm abgerechnet.

    Nun ist es aber so, dass es ja einen Zählerstand gab, der auch bei Wohnungsübergabe abgelesen wurde. Ist es dann nicht so, dass der Zählerstand genommen werden muss?

    Gerade die Monate November/ Dezember sind ja Heizmonate, die dann im arithemtischen Mittel den Wert eher aufrunden, als korrekt darstellen.

  • Maßgebend für die Berechnung der Heizkosten sind:

    1. Die Mietzeit und nicht die tatsächliche Nutzung der Wohnung.
    2. Die abgelesenen Werte der Heizkostenverteiler für den tatsächlichen Verbrauch und
    3. die Wohnungsgröße für die Berechnung der Grundkosten.

    87,20 qm : 365 Tage X 304 Tage (ist die Wohnzeit - 01.01.2011 - 31.10.2011) = 72,63 qm

    Also, wie mit der Dauer der Wohnzeit(?) sich die Größe Ihrer Wohnung verändert, bleibt mir unergründbar.
    Mathematik Grundschule: Bei Birnen und Äpfel verweigern sich sämtliche Grundrechenarten.:o

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (12. Dezember 2012 um 10:00)

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Ich habe mich eventuell etwas undeutlich ausgedrückt:

    Also Mietzeit war 01.01.2011 - 31.10.2011. Wohnungsgröße ist 87,20 qm gewesen.

    Ich bin irritiert, dass trotz abglesener Werte bei Wohnungsübergabe die Kosten für die gemietete Wohnung auf eine gerechnete Raumgröße bezogen sind, die die tatsächliche Mietzeit widerspiegeln sollen.

    Wenn das eine Mietzeit im Sommer treffen würde, so würde das Bild doch total verfälscht sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so eien Abrechnung rechtlich korrekt ist.

  • Um völlige Klarheit zu schaffen ist folgende Grundfrage zu klären:

    Geht es hier um die Berechnung der Betriebskosten oder nur um die Berechnung der Heizkosten?

    Das würde mir eine Erklärung erleichtern.

  • Alle Kosten der Heizung, welche in einem Abrechnungsjahr(1Jahr) anfallen, ist die Bruttosumme, welche als Grundlage der Berechnung dient. 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten ist die Regel.

    1. Von dieser Bruttosumme werden 70 % als Grundlage für die Verbrauchskosten des gesamten Objektes genommen.
    Jede Wohnung muß den von ihr zu vertretenden Anteil übernehmen.

    2. 30% der Bruttosumme werden als Grundkosten nach Wohnungsgröße berechnet. Die Aufschlüsselung errechnet sich nach dem gleichen Prinzip wie die Verbrauchskosten.
    Jedoch tritt bei der Berechnung der Grundkosten zusätzlich die Mietdauer hinzu. Heißt: Der Grundkostenanteil ist entsprechend der Mietdauer nur anteilig vom Abrechnungsjahr zu zahlen

  • Hallo Meck,

    wenn Du die Ganzjahreswerte hast, ergeben sich die 30%igen Grundkosten bei einer Mietzeit 1.1.-31.10. aus 10/12 der Ganzjahresgrundkosten.

    wenn Du die Ganzjahreswerte hast, ergeben sich bei fehlender Zwischenablesung die 70%igen Verbrauchskosten bei einer Mietzeit 1.1.-31.10. aus 720/1000 der Ganzjahresverbrauchskosten bei Anwendung der Heizgradtagetabelle gem. DIN 4713 Teil 5.

  • Hallo meck006,

    laut Ihrer Darstellung ist die Heizung in Ihre Wohnung mit Verbraucherfassungsgeräte ausgestattet. Mit der HKV sind die Heizkosten nach Verbrauch abzurechen. Dieser Verbrauch wird dann von den Erfassungsgeräten abgelesen und mit den Zählerstand (in Ihren Fall) laut Wohnungsübergabeprotokoll verrechnet. Der sich daraus ergebene Betrag wird dann unter der Berücksichtigung der Mietdauer für Sie fällig. Wenn der Zählerstand fehlt, ist die Abrechnung nicht in Ordnung.
    In der Regel wird mit der Beendigung des Mietvertag die Wohnung per Protokoll abgenommen und die Zählerstände notiert und bestätigt.
    Eine nicht korrekte erstellte HK Abrechnung kann mit den Hinweis der fehlenden Grundlage wiedersprochen werden.

    Tipp: Ihr Vermieter soll am besten mal beweisen, wieviel Sie Heizkosten Sie verbraucht haben anhand der Zähler. Kann es das nicht, ist somit in der Regel eine Kürzung des Gesamtbetrag wegen der dann erforderlichen Schätzung, möglich.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Hi allerseits,

    schönen Dank für dei Infos.

    Also die Kosten wurden auf den an den Heizungen befindlichen Geräten abgelesen. Ich bin deswegen auch davon ausgegangen, dass die Abrechnung auf Grundlage dieser Werte entsteht.

    Ich werde die Abrechnung mit der Wohnungsgesellschaft einmal direkt besprechen. Ich habe noch alle Unterlagen, wo die abgelesenen Werte enthalten sind, insofern bin ich mal auf deren Aussage gespannt.

  • meck006:

    "die Kosten wurden auf den an den Heizungen befindlichen Geräten abgelesen."
    Falsch.

    "Ich bin deswegen auch davon ausgegangen, dass die Abrechnung auf Grundlage dieser Werte entsteht."
    Teilweise ja.

    "Ich werde die Abrechnung mit der Wohnungsgesellschaft einmal direkt besprechen. Ich habe noch alle Unterlagen, wo die abgelesenen Werte enthalten sind, insofern bin ich mal auf deren Aussage gespannt."
    Über das Ergebnis kannste uns gerne informieren. Man lernt ja noch hinzu.

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