• Hallo,
    ich habe ein Problem mit meinem Vermieter.
    Dieser Verweigert den Erhalt meiner Barmietkaution. Im Mietvertrag ist es aber eingetragen, dass ich diese geleistet habe. Eine Quittung habe ich leider nicht mehr und kann mich nach 5 Jahren auch nicht mehr dran erinnern, dass ich mal eine bekommen habe.
    Wäre der Mietvertrag denn ausreichend, dass ich auf meine Kaution bestehen kann? Danke schon mal für eure Hilfe

  • Hallo,
    ich habe ein Problem mit meinem Vermieter.
    Dieser Verweigert den Erhalt meiner Barmietkaution. Im Mietvertrag ist es aber eingetragen, dass ich diese geleistet habe. Eine Quittung habe ich leider nicht mehr und kann mich nach 5 Jahren auch nicht mehr dran erinnern, dass ich mal eine bekommen habe.
    Wäre der Mietvertrag denn ausreichend, dass ich auf meine Kaution bestehen kann? Danke schon mal für eure Hilfe

    Hallo Franzi,

    was heisst "Erhalt meiner Barmietkaution?" (er kann bestenfalls den Empfang verweigern, btw.)
    Soll er sie nochmal (jetzt) erhalten...?

    Er hat doch vor fünf Jahren im MV bestätigt, dass er sie erhalten hat, oder wurde lediglich vereinbart, dass Du sie zu zahlen hättest? Das sind nämlich zweierlei.

  • "Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnises dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution gemäß § 551 BGB in Höhe von 430 Euro. "
    So steht es in dem Mietvertrag. Ich werde jetzt ausziehen und jetzt bekomme ich meine Kaution nicht zurück. lg und danke für die schnelle Antwort.

  • Da steht aber nichts davon, dass diese Kaution auch gezahlt wurde. Also müssten Sie den Beweis antreten, dass Sie bezahlt haben. Und da Sie das nicht können, haben Sie Pech.

  • Bitte verstehen Sie das nicht falsch. Es soll keine Schimpfe sein, wenn man Ihnen nun sagt, dass Sie keine Kaution zurückerhalten werden, wenn Sie die Zahlung nicht beweisen können.

    Ich möchte auch nur noch etwas dazu bemerken: Sie, als Mieter und Kautionszahler, waren eigentlich verpflichtet sich die Anlage der Mietkaution durch den Vermieter nachweisen zu lassen. Da Sie selbst den § 551 BGB angesprochen haben, sollten Sie den Absatz 3 genau lesen.

    Denken Sie bitte daran, wenn Sie ein neues Mietverhältnis eingehen.:)

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