Auf 3 Monate Kündigungsfrist bestehen, oder Kündigung Rückgängig machen ?

  • Moin Moin,

    folgendes Problem, ich und meine Freundin haben uns eine Wohnung angesehen die sich im selben Haus ( Nebenwohnung )befindet. Da uns der Boden in der Wohnung nicht zusagte war die Wohnung für uns erst gar nicht interessant. Doch als ich dann den Vermieter anrief, sagte man mir das wenn der Boden nicht mehr ok wäre ein neuer in die Wohnung kommen würde. Ich weß das der Boden (PVC ) große risse und macken hat. Meinen jetzigen Mietvertrag sollte ich schon mal kündigen damit der Mietvertrag für die Wohnung erstellt werden könnte. Das habe ich dann auch direkt getan.

    Hab jetzt etwas Sorge das die den Boden für noch ok befinden und so kein neuer in die Wohnung kommt. Was könnte ich in so einem Fall tun, da ich die Wohnung dann nicht mehr haben will. Mietvertrag habe ich noch nicht unterschrieben und Kündigungsbestätigung zum 31.12. heute erhalten. Einen Nachmieter für meine Wohnung gibt es auch schon.

    Gibt es da möglichkeiten die Kündigung rückgangig zu machen und wenn das nicht geht auf seine 3 Monatige Kündigungsfrist zu bestehen bis ich was neues habe. Hätte ja noch 3 ganze Monate Künduigungsfrist vor mir.

    Würde mich über Antworten freuen

  • Hallo Visconte1702,

    grundsätzlich haben beide Mietobjekte bzw. Mietverträge miteinander nichts zu tun und können auch nicht durch irgendwelche Bedingungen aneinander gekoppelt werden (musste ich neulich selbst erfahren, war in's Nachbarhaus umgezogen).

    Die alte Wohnung ist wohl zum 31.12. gekündigt, Kündigung auch bestätigt. Evtl. Nachmieter ist für Dich kein Thema. Punkt.

    Um die neue Wohnung solltest Du Dich jetzt bemühen, und die Bedingungen stellt der Vermieter hierzu.


  • Gibt es da möglichkeiten die Kündigung rückgangig zu machen und wenn das nicht geht auf seine 3 Monatige Kündigungsfrist zu bestehen bis ich was neues habe. Hätte ja noch 3 ganze Monate Künduigungsfrist vor mir.

    Es gibt keine Möglichkeit Ihre ausgesprochene Kündigung zurückzuziehen. Das geht nur im Einverständnis mit dem Vermieter.

    Das Sie den neuen Mietvertrag noch nicht unterschrieben haben, ist schon mal was.

    BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Das heißt: Sie müssten sich die Erneuerung des Fußbodens im Mietvertrag vorbehalten lassen.
    Dann könnten Sie notfalls nach BGB § 536, Absatz 2.1 verfahren.

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