Hallo,
mal angenommen der Vermieter macht in der Betriebskostenabrechnung einen Fehler :eek: aus dem eine Gutschrift für den Mieter entsteht
, wie lange kann er diesen korrigieren und die gezahlte Gutschrift zurück verlangen?![]()
MfG
Pfannkuchen
Hallo,
mal angenommen der Vermieter macht in der Betriebskostenabrechnung einen Fehler :eek: aus dem eine Gutschrift für den Mieter entsteht
, wie lange kann er diesen korrigieren und die gezahlte Gutschrift zurück verlangen?![]()
MfG
Pfannkuchen
mal angenommen der Vermieter macht in der Betriebskostenabrechnung einen Fehler :eek: aus dem eine Gutschrift für den Mieter entsteht
, wie lange kann er diesen korrigieren und die gezahlte Gutschrift zurück verlangen?![]()
Gibt es auf der BetrkAbrechnung einen Vorbehalt?
Wurde die Gutschrift zwischenzeitlich erstattet?
Ich habe folgendes gefunden, könnt ihr das so bestätigen???
Nach der Rechtssprechung des BGH handelt es sich bei der in § 556 Abs. 3 BGB festgelegten Frist, um eine absolute Ausschlussfrist zugunsten des Mieters. Dies bedeutet, dass der Vermieter an eine einmal erstellte Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist gebunden bleibt, sobald die Abrechnungsfrist abgelaufen ist, wenn die fristgerechte Abrechnung für den Mieter günstiger ist.
Selbst wenn der Vermieter in einer innerhalb der Abrechnungsfrist erstellten Betriebskostenabrechnung fälschlicherweise ein Guthaben des Mieters errechnet hatte und sich aufgrund der nach der Ablauffrist erstellten Abrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, kann der Mieter sich auf die für ihn günstigere fristgerechte Abrechnung berufen.
Also versteh das richtig? Alles was nach Ablauf der 12 Monate, nach dem Berechnungszeitraum, korrigiert wird und zu Ungunsten des Mieters ausfällt ist Pech für den Vermieter???
LG Pfannkuchen
ZitatAlso versteh das richtig? Alles was nach Ablauf der 12 Monate, nach dem Berechnungszeitraum, korrigiert wird und zu Ungunsten des Mieters ausfällt ist Pech für den Vermieter???
So ist es. Die Betriebkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monat nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter vorliegen. Ergeht also nach dieser Frist eine Korrektur erforderlich, die zu Ungunsten des Mieters ausfällt so geht dies eindeutig zu Lasten des Vermieters.
Vielen Dank, somit ist meine Frage beantwortet.
Aber,aber. Nicht so voreilig!
BGB 556(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Was große Wohnungsverwaltungen wohl schwer beweisen können.
Ändert aber nichts an der Gesetzeslage. Und darum ging es eigentlich.
Ändert aber nichts an der Gesetzeslage. Und darum ging es eigentlich.
Aber, wenn die nicht zu Potte kommen, müssten sie einen überprüfbaren Beweis liefern...
Aber Hauptsache, unser Fragesteller ist jetzt informiert.:)
Jup Vielen Dank ![]()
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