Beiträge von Pfannkuchen
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Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Was große Wohnungsverwaltungen wohl schwer beweisen können.
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Vielen Dank, somit ist meine Frage beantwortet.
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Ich habe folgendes gefunden, könnt ihr das so bestätigen???
Nach der Rechtssprechung des BGH handelt es sich bei der in § 556 Abs. 3 BGB festgelegten Frist, um eine absolute Ausschlussfrist zugunsten des Mieters. Dies bedeutet, dass der Vermieter an eine einmal erstellte Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist gebunden bleibt, sobald die Abrechnungsfrist abgelaufen ist, wenn die fristgerechte Abrechnung für den Mieter günstiger ist.
Selbst wenn der Vermieter in einer innerhalb der Abrechnungsfrist erstellten Betriebskostenabrechnung fälschlicherweise ein Guthaben des Mieters errechnet hatte und sich aufgrund der nach der Ablauffrist erstellten Abrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, kann der Mieter sich auf die für ihn günstigere fristgerechte Abrechnung berufen.
Also versteh das richtig? Alles was nach Ablauf der 12 Monate, nach dem Berechnungszeitraum, korrigiert wird und zu Ungunsten des Mieters ausfällt ist Pech für den Vermieter???
LG Pfannkuchen
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Hallo,
mal angenommen der Vermieter macht in der Betriebskostenabrechnung einen Fehler :eek: aus dem eine Gutschrift für den Mieter entsteht
, wie lange kann er diesen korrigieren und die gezahlte Gutschrift zurück verlangen?
MfG
Pfannkuchen
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