Hallo nochmal^^
also hier ein auszug der Vermieter mail
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkV n.F. verlangt der Verordnungsgeber nunmehr in bestimmten
Fällen eine Abrechnung zu 70 % nach Verbrauch, ohne dass der Vermieter
hiervon abweichen kann.
So versteht Techem diese neue Regelung:
Der verpfl ichtende Abrechnungsmaßstab greift dann, wenn alle drei folgenden Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind:
Bedingung 1. Gebäude erfüllt das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom
16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht
Bedingung 2. Gebäude wird mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt
Bedingung 3. In dem Gebäude sind die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend
gedämmt.
Bedingung 1. ist erfüllt, wenn:
• der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1.1.1995 gestellt bzw. vor diesem Datum die Bauanzeige
erstattet wurde
• und keine zusätzlichen Maßnahmen zur (nachgewiesenen) Erreichung des Niveaus der
Wärmeschutzverordnung (WSchVO) 95 erfolgt sind
ODER
• falls zusätzliche Maßnahmen vorgenommen wurden, dann, wenn der Jahresheizenergieverbrauch
den Kennwert nach Tabelle 1
so und nach diesem schreiben sagt er 50/50 ist richtig grml
Hallo Herr XXXX
in dem Techem-link steht das so, daß die Leitungen gedämmt sein müssen um nach 70/30 abrechnen zu können. Der 2.Satz ist extra fett gedruckt.
mfg
nochmal grml^^